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Personenschaden
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Orientierung
Treten Schäden am Körper von Menschen auf, spricht man von Personenschäden. Sie können von leichten Verletzungen bis hin zur Tötung einer Person reichen. Ein Personenschaden muss grundsätzlich von dem getragen werden, bei dem der Schaden aufgetreten ist (dem Betroffenen). Nur ausnahmsweise, nämlich wenn eine besondere Anspruchsgrundlage gegeben ist, kann der Betroffene (oder seine Erben) von einem Anderen, meist dem Schädiger, Ersatz des entstandenen Schadens verlangen. Mögliche Anspruchsgrundlagen sind ein Vertrag (vertragliche Haftung) oder eine besondere gesetzliche Bestimmung (gesetzliche Haftung). Dies entspricht der Regelung beim Sachschaden. Wer den Körper einer anderen Person vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, kann auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Einschlägige Bestimmungen sind etwa die vorsätzliche (§ 223 StGB) oder fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB). Wird eine Person getötet, kommt eine vorsätzliche (§ 212 StGB) oder fahrlässige (§ 222 StGB) Tötung in Betracht.
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Fallbeschreibungen
Im Folgenden sind einige Fallbeschreibungen aufgeführt. Diese stellen fiktive Szenarien dar, die sich derart im Kontext der Industrie 4.0 im Hinblick auf den jeweiligen juristischen Risikobereich ereignen können. Dadurch soll möglichst realitätsnah ein Überblick über zukünftige Entwicklungen und Abläufe im Bereich der Industrie gegeben werden. Mithilfe dieser fiktiven Fallszenarien soll ein Bewusstsein für mögliche Probleme geschaffen werden, die im Zusammenhang mit autonomen, teilautonomen oder vernetzten Systemen und deren Interaktion mit dem Menschen auftreten können.
Ein autonom fahrendes Auto wird auf einer öffentlichen Straße von Ingenieuren getestet. Zunächst fährt es fehlerfrei. Als ein Fußgänger die Straße betritt, stoppt das Auto jedoch nicht. Der Fußgänger wird angefahren und leicht verletzt. Wer haftet für den Schaden / die Arztkosten?
Ein autonomer Roboter, der innerhalb einer Fabrik eingesetzt wird, um schwere und unhandliche Gegenstände von A nach B zu heben, lässt die Fracht fallen und verletzt dadurch einen Fabrikarbeiter. Wer haftet?
Ein Transportunternehmen erwirbt ein teilweise autonom fahrendes Fahrzeug. Während einer Auslieferung stoppt das Fahrzeug nicht, als ein Fußgänger auf die Straße tritt. Haftet der Verkäufer des Fahrzeuges, der Hersteller, der Unternehmer oder der Angestellte für den entstandenen Schaden?
Ein Ingenieur installiert eine Maschine, die wie geplant funktioniert. Durch eigene Unvorsichtigkeit wird ein Arbeiter A von einem beweglichen Teil der Maschine erfasst und verletzt.
- Muss A für die Arztkosten aufkommen?
- Hat A eine fahrlässige Körperverletzung begangen?
- Ändert sich etwas, wenn es sich bei dem Verletzten um einen Besucher handelt?
- Hat es Folgen für die juristische Bewertung, wenn
- a) es sich bei dem Verletzten um ein Kind handelt, welches heimlich zum Spielen in die Fabrik eingedrungen ist?
- b) bei der Konstruktion und Installation der Maschine alle einschlägigen technischen Normen berücksichtigt wurden?
- c) Verletzungen wie die vorgekommene vom Sicherheitsbeauftragten des Unternehmens prognostiziert worden waren, trotzdem aber nichts unternommen wurde, um die Gefahr zu minimieren?
- d) die Maschine auch von geistig Behinderten bedient wurde, und einer von ihnen verletzt wurde?
In einer Fabrik wird benötigtes Material mithilfe von fahrerlosen Transportfahrzeugen (FTF) zu den jeweiligen Arbeitsschritten geliefert. Während der automatischen Entladung löst sich die Ladung und verletzt einen Mitarbeiter. Wer haftet?
Eine in Fabriken zur Inventur eingesetzte Drohne stößt während ihres Einsatzes an ein Regal und stürzt auf einen Angestellten hinab, der sich dadurch eine Kopfverletzung zuzieht. Wer haftet?
Ein fahrerloses Transportfahrzeug (FTF), welches innerhalb einer Fabrik benötigtes Material autonom liefert, bleibt nicht an der vorgesehen Linie stehen und verletzt dadurch einen Mitarbeiter, der gerade an der Station arbeitet. Wer haftet?
Ein Versandhaus liefert Bestellungen per Drohne im öffentlichen Raum. Als die Drohne ein Privatgrundstück überfliegt, löst sich das Paket und stürzt auf den Eigentümer, der dadurch am Kopf verletzt wird. Wer haftet?
Während eines Tages der offenen Tür in einer Fabrik, die autonom agierende Roboter zur Produktion einsetzt, wird ein Besucher, der trotz Warnung zu nah an die Maschine herantritt, von einem beweglichen Teil erfasst und verletzt. Wer haftet?
Auf einer Teststrecke bremst ein autonom fahrendes Fahrzeug nicht ab und verletzt einen an der Seite stehenden Techniker. Wer haftet?
Während des Einsatzes eines Roboterarms in einer Fabrik ergreift der Roboter nicht nur die zu transportierende Ladung, sondern auch den Arm eines Fabrikarbeiters, der die Beladung überwacht. Der Fabrikarbeiter erleidet Quetschungen und einen Armbruch. Wer haftet?
Ein Mitarbeiter belädt ein fahrerloses Transportfahrzeug (FTF) und vergisst, die Ladung angemessen zu fixieren. Während der Fahrt des Materials zur benötigten Station löst sich ein Teil und verletzt einen in der Nähe arbeitenden Fabrikmitarbeiter. Wer haftet?
Ein fehlerhaft produzierter Serviceroboter verletzt einen Arbeiter.
Durch eine fehlende Absperrung zu einem autonom agierenden Roboterarm wird ein Arbeiter verletzt.
Durch fehlende Bereitstellung von entsprechender Schutzkleidung wird ein Arbeiter verletzt.
Eine vom Fabrikarbeiter zur Produktion verwendete Maschine verletzt während ihres Einsatzes einen Menschen.
Ein fehlerhaft programmierter Produktionsroboter in einer Automobilfabrik beschädigt die Produktionsstraße, wodurch Karosserieteile herunterfallen und einen Arbeiter verletzen.
Bei der Verwendung von Augmented-/Virtual Reality-Systemen zur Bedienung von Transportrobotern wird den Benutzern unwohl (Übelkeit, Schwindel). Daraufhin passiert ein Bedienfehler, bei dem Menschen verletzt werden.
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Schadensprävention
Industrieunternehmen und in ihnen verantwortlich handelnde Personen müssen stets danach streben, ihr wirtschaftliches Handeln an geltenden gesetzlichen Bestimmungen und juristischen Einschätzungen auszurichten. Durch „Compliance“– Leitplanken können Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Strafe und Haftung für alle verantwortlich handelnden Akteure auch in der Industrie 4.0 soweit wie möglich zu begrenzen. Dabei ist zunächst die Einhaltung von Gesetzen und vereinbarten Regeln von zentraler Bedeutung, um strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken für das Unternehmen und seine Organe zu vermeiden. Da die digitale Transformation der Produktion und der Wertschöpfung völlig neue Anforderungen an das Zusammenwirken von intelligenten Maschinen, Systemen und Arbeitskräften stellt, die durch den bestehenden Rechtsrahmen nur unzureichend abgedeckt sind, ist höchstmögliche Sensibilität bei der Einschätzung der eigenen Risiken erforderlich. Um Fehler möglichst vermeiden zu können, empfiehlt sich eine spezifische Einarbeitung und Einweisung von Mitarbeitern, die in Fabriken mit autonom agierenden Geräten arbeiten. Auf diese Weise lernen die Mitarbeiter den richtigen Umgang mit (teil-)autonomen Maschinen und deren Sicherheitsmaßnahmen kennen und können im Falle eines Notfalles angemessen auf maschinelle Fehler reagieren. Fortbildungen und Schulungsmaßnahmen, die von Arbeitgeberseite aus angeboten werden, ermöglichen den Mitarbeitern einen sicheren Umgang mit den neuen Technologien. Eine generelle Festlegung von Verhaltensregeln und Vorschriften im Umgang mit diesen Systemen, sowie das Aufstellen von Betriebsanweisungen minimiert Risiken, die im Zusammenhang der Industrie 4.0 auftreten können. Anhängig von der Größe des Betriebes bietet sich die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten an, der die Einhaltung der Regeln sicherstellt. Darüber hinaus kann dieser als eine Art Anlaufstelle für Mitarbeiter dienen, die Fragen im Umgang mit (teil-)autonomen Systemen haben.Gleichzeitig können die Arbeitsverträge der Beschäftigten derart angepasst werden, dass veränderte Tätigkeitsbereiche im Kontext der Industrie 4.0 angemessen abgebildet werden. Darüber hinaus sollten Sanktionen im Falle von Verstößen gegen die vereinbarten Regelungen klar kommuniziert werden. Eine Einweisung der Mitarbeiter in rechtliche Rahmenbedingungen und etwaige haftungsrechtliche Fragestellungen kann die Einhaltung von Regelungen durch die Mitarbeiter unterstützen.
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Rechtsprechung
Untenstehend findet sich eine Auswahl beispielhafter Urteile, die weitestgehend die rechtlichen Fragestellungen im Kontext der Industrie 4.0 betreffen. Diese geben einen Überblick über rechtliche Konsequenzen und zeigen gleichzeitig zu bewältigende Herausforderungen im Umgang mit rechtlichen Problematiken auf. Die Urteile werden ständig ergänzt und aktualisiert. Bis heute existieren noch nicht viele Urteile, die speziell im Kontext der Industrie 4.0 entschieden wurden. In den kommenden Jahren werden weitere Rechtsprechungen erwartet. Für die weitere Recherche der Urteilstexte kann als Suchkriterium das Gericht und das dazugehörige Aktenzeichen verwendet werden.
OLG Bamberg, 26.10.2009 - 4 U 250/08
4. Zivilsenat
UrteilInstruktionspflicht des Herstellers von Fertigbeton gegenüber einem nichtgewerblichen Abnehmer/ Mitverschulden des den bestellten Frischbeton ohne geeignete Schutzkleidung verarbeitenden Heimwerker
Nachdem ein Heimwerker sich durch einen im Baumarkt erworbenen Fertigbeton bei dessen Benutzung Verätzungen zuzog, verurteilte das Bamberger Oberlandesgericht den Hersteller zu Zahlung von Schadenersatz. Darüber hinaus ist der Hersteller verpflichtet, auf mögliche Risiken des Produkts hinzuweisen. 1 Abs 1 ProdHaftG, § 3 Abs 1 Buchst a ProdHaftG, § 6 Abs 1 ProdHaftG, § 254 BGB
Landgericht Berlin, 09.12.2008 - 5 O 467/07
5. Zivilkammer
UrteilProdukthaftung: Schmerzensgeldanspruch für die psychische Belastung durch ein fehlerhaftes Medizinprodukt
Ein Patient ließ sich 2003 eine Hüftprothese implantieren. Aufgrund der Bruchanfälligkeit dieses Produktes nahm der Hersteller es 2005 vom Markt, nachdem es einige Reklamationen gegeben hatte. Nachdem der Patient über die Mängel dieses Produktes hingewiesen wurde, forderte der Patient die Zahlung eines vorläufigen Schmerzensgeldes, eine Kostenübernahme für in Zukunft auftretende Behandlungen und die Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes im Falle möglicher auftretender Mängel am eigenen Implantat. Das Landgericht verurteilte den Hersteller zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, da auch die Veranlassung eines seelischen Leidens durch die Ungewissheit eines eintretenden Mangels eine Grundlage zur Zahlung eines Schmerzensgeldes darstellt. 8 S 2 ProdHaftG
OLG München, 08.12.2015 – 28 U 2829/13 Bau
28. Zivilsenat
UrteilGasexplosion bei Schweißarbeiten an einem Fermenter: Verantwortlichkeit des Anlagenbetreibers für die Herstellung einer explosionsfreien Atmosphäre
Der Bauherr ist bei Arbeiten unter Explosionsgefahr für die Herstellung einer sicheren Arbeitsumgebung verantwortlich. Weiterhin beging der Schweißer keine Pflichtverletzung durch das Beginnen der Schweißerarbeiten, wenn er von dem Bauherren eine gasfreie Arbeitsumgebung zugesichert bekam. 276 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 631 BGB
LG Osnabrück, 20.09.2013, 10 KLs 16/13
10. Große Strafkammer
UrteilGeschäftsführer und Produktionsleiter wegen tödlichem Arbeitsunfall eines Auszubildenden verurteilt
Nach einem tödlichen Arbeitsunfall wurden zwei Geschäftsführer wegen fahrlässiger Tötung und ein Dritter wegen Verletzung seiner Aufsichtspflicht verurteilt. Der Auszubildende klemmte in einer Glasschleifmaschine ein und verletzte sich dabei tödlich. Eine zur Sicherheit in der Maschine eingebaute Lichtschranke, die den Schleifvorgang im Falle eines Erfassens ausgesetzt hätte, wurde zur Steigerung der Produktivität ausgebaut. 9 Abs 1 Nr 1 OWiG, § 17 Abs 2 OWiG, § 130 OWiG, § 222 StGB
Oberlandesgericht Brandenburg, 14.12.2015 - 1 U 8/13
1. Zivilsenat
UrteilKaufvertrags- und Produkthaftungsrecht: Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch aufgrund der Beschädigung eines Motorradhelms bei einem Unfallgeschehen
Nachdem ein Mopedfahrer in ein Unfallgeschehen verwickelt wurde, bei dem sein Helm zu Bruch ging, verklagte er den Hersteller des Helmes zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Oberlandesgericht verneinte die Forderung des Klägers, da der Helm weder einen Sachmangel aufwies, noch nach geltender Sicherheitsnorm bei einem Unfall nicht zu brechen hätte. 253 Abs 2 BGB, § 434 Abs 1 BGB, § 437 Nr 3 BGB, § 1 Abs 4 ProdHaftG, § 3 Abs 1 ProdHaftG, …
OLG Hamm, 21.12.2010, Az. 21 U 14/08, I-21 U 14/08
21. Zivilsenat
UrteilVerkehrssicherungspflichtverletzung: Haftung des Herstellers einer Brennpaste bei Verletzungen auf Grund eines Grillunfalls
Beim Grillen auf dem Balkon entzündete sich eine Flasche mit Brennpaste und verletzte ein Kleinkind. Die schon angebrochene Flasche mit Brennpaste entzündete sich, als der Familienvater diese zum Anzünden der Kohlen auf dem Grill verwendete. Die daraus resultierende Flamme entzündete die Flasche mit der Brennpaste, sodass diese Verbrennungen bei dem gerade auf den Balkon krabbelnden Kleinkind verursachte. Der Hersteller wurde aufgrund des mangelhaft angebrachten Sicherheitsventils und einer daraus resultierenden Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu Zahlung eines Schmerzensgeldes verurteilt. 253 Abs 2 BGB, § 823 Abs 1 BGB, § 12 ProdHaftG, § 15 Abs 2 ProdHaftG
OLG München, 11.01.2011 - 5 U 3158/10
5. Zivilsenat
UrteilProdukthaftung: Haftung von Flaschen- und Getränkehersteller für eine durch Explosion einer Piccolo-Glasflasche verursachte Körperverletzung
Der Getränkehersteller haftet für die Körperverletzung, die aufgrund des Zerplatzens einer Sektflasche in der Hand eines Kunden auftrat. Dabei kann sich der Hersteller nicht darauf berufen, dass der Schaden an der Sektflasche möglicherweise erst auftrat, nachdem diese die Produktionsanlagen verließ. 1 Abs 1 ProdHaftG, § 1 Abs 2 Nr 2 ProdHaftG, § 1 Abs 2 Nr 5 ProdHaftG, § 1 Abs 5 ProdHaftG, § 1 Abs 4 S 2 ProdHaftG, ...
Zum Unrechtstatbestand: OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 141 (Fahrlässige Tötung durch Überrollen mit Bergepanzer)
Sachverhalt: Der Angeklagte transportierte einen ausgemusterten Bergepanzer auf dem Anhänger seiner Zugmaschine. Weil der Panzer nicht ordnungsgemäß gesichert war, rollte er nach hinten und tötete einen Menschen. „Wer sich über für ihn geltende Unfallverhütungsvorschriften hinwegsetzt, wird sich, abgesehen von außergewöhnlichen Kausalverläufen, […] in aller Regel nicht darauf berufen können, für ihn sei ein durch die Verletzung der Vorschriften verursachter Unfall nicht vorhersehbar gewesen. Das Zuwiderhandeln Zuwiderhandeln gegen derartige gesetzliche oder behördliche Vorschriften stellt mithin ein Beweisanzeichen für die Voraussehbarkeit des Erfolgs dar, welches diese regelmäßig indiziert.“
Zur Vermeidbarkeit: BGH NJW 2009, 2952 (Fehlauslösung von Airbags)
Der Kläger verletzte sich wegen einer Fehlauslösung der Seitenairbags an der Halsschlagader und erlitt einen Hirninfarkt. Daraufhin verklagte er die Herstellerin eines PKW auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden. „Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. […] Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind. […] Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf. […] Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind darüber hinaus die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sicherungsmaßnahme, im Rahmen derer insbesondere die Verbrauchergewohnheiten, die Produktionskosten, die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt sowie die Kosten-Nutzen-Relation.“
BGH, Urteil vom 16. 6. 2009 - VI ZR 107/08 = NJW 2009, 2952
„Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach einem Sicherheitsstandard nicht entspricht, der nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik und nicht nur nach der Branchenüblichkeit konstruktiv möglich ist. (Leitsatz 2, Redaktion der NJW) Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören. (Leitsatz 3, Redaktion der NJW)“
Lederspray-Fall (BGHSt 37, 106 ff.)Sachverhalt:
Die Geschäftsführer einer Ledersprayfirma hatten nach dem Auftreten von schweren Gesundheitsschäden (v.a. Atembeschwerden) im Zusammenhang mit der Nutzung der von ihnen produzierten Ledersprays das Spray nicht sofort zurückgerufen, sondern zunächst nur zusätzliche Warnhinweise aufgedruckt. In der Folgezeit kam es zu weiteren Erkrankungen. Es konnte aber nicht geklärt werden, welcher Inhaltsstoff des Sprays Auslöser für die Erkrankungen war. Der BGH hat die Geschäftsführer dennoch wegen vorsätzlicher (!) Körperverletzung verurteilt.
Leitsätze des BGH zu dieser Entscheidung:
„1. Der Ursachenzusammenhang zwischen der Beschaffenheit eines Produkts und Gesundheitsbeeinträchtigungen seiner Verbraucher ist auch dann rechtsfehlerfrei[1] festgestellt, wenn offenbleibt, welche Substanz den Schaden ausgelöst hat, aber andere in Betracht kommende Schadensursachen auszuschließen sind.
- Wer als Hersteller oder Vertriebshändler Produkte in den Verkehr bringt, die derart beschaffen sind, dass deren bestimmungsgemäße Verwendung für die Verbraucher - entgegen ihren berechtigten Erwartungen - die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Schäden begründet, ist zur Schadensabwendung verpflichtet (Garantenstellung aus vorangegangenem Gefährdungsverhalten). Kommt er dieser Pflicht schuldhaft nicht nach, so haftet er für dadurch verursachte Schäden strafrechtlich unter dem Gesichtspunkt der durch Unterlassen begangenen Körperverletzung[2] .
- Aus der Garantenstellung[3] des Herstellers oder Vertriebshändlers ergibt sich die Verpflichtung zum Rückruf bereits in den Handel gelangter, gesundheitsgefährdender Produkte.
- Haben in einer GmbH mehrere Geschäftsführer gemeinsam über die Anordnung des Rückrufs zu entscheiden, so ist jeder Geschäftsführer verpflichtet, alles ihm Mögliche und Zumutbare zu tun, um diese Entscheidung herbeizuführen.
- Beschließen die Geschäftsführer einer GmbH einstimmig, den gebotenen Rückruf zu unterlassen, so haften sie für die Schadensfolgen der Unterlassung als Mittäter.
- jeder Geschäftsführer, der es trotz seiner Mitwirkungskompetenz unterlässt, seinen Beitrag zum Zustandekommen der gebotenen Rückrufentscheidung zu leisten, setzt damit eine Ursache für das Unterbleiben der Maßnahme. Dies begründet seine strafrechtliche Haftung auch dann, wenn er mit seinem Verlangen, die Rückrufentscheidung zu treffen, am Widerstand der anderen Geschäftsführer gescheitert wäre.
- Führt die Verletzung desselben Handlungsgebots nacheinander zu mehreren Schadensfällen, so liegt insgesamt nur eine einzige Unterlassungstat vor.“
[1] Der BGH prüfte „nur“ die Korrektheit des vorhergegangenen Urteils. Es ging also darum, ob das Gericht die Kausalität korrekt (= rechtsfehlerfrei) festgestellt hat.
[1] Die beschriebenen Delikte können auch durch Unterlassen begangen werden. Dann muss die unterlassene Handlung (die vorgenommen hätte werden müssen) qualitativ einer aktiven Handlung (die nicht vorgenommen hätte werden dürfen) entsprechen.
[1] Unterlassensdelikte können i.d.R. nur von sog. Garanten begangen werden, das heißt von Personen, die eine besondere Pflicht zur Überwachung oder zum Beschützen von Rechtsgütern Dritter haben. Eine solche Pflicht kann aus dem Schaffen einer Gefahrenquelle entstehen (etwa durch das Inverkehrbringen von gefährlichen Produkten, sog. Ingerenz).
BGH, Urteil vom 26. 11. 1968 - VI ZR 212/66 = NJW 1969, 269
Wird bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Industrieerzeugnisses eine Person oder eine Sache dadurch geschädigt, dass das Produkt fehlerhaft hergestellt war, so muss der Hersteller beweisen, dass ihn hinsichtlich des Fehlers kein Verschulden trifft. (Leitsatz a) Erbringt der Hersteller diesen Beweis nicht, so haftet er nach Deliktsgrundsätzen. Ein Zwischenerwerber kann den bei einem Dritten eingetretenen Schaden nicht nach Vertragsrecht liquidieren. (Leitsatz b)
BGH, Urteil vom 18. 5. 1999 - VI ZR 192/98 = JuS 2000, 88 = NJW 1999, 2815
Der Hersteller eines Papierreißwolfs muss die Benutzer auf die von außen nicht erkennbare Gefahr einer Verletzung der Finger hinweisen, wenn sie nach Einschaltung des Geräts mit ihren Fingern in den Papiereinführungsschlitz geraten. (Leitsatz des Bearbeiters in der JuS) Weiter heißt es in JuS 2000,88: Grundsätzlich […] sind alle Abnehmer in geeigneter Weise über die mit der Verwendung des Produkts möglicherweise verbundenen Gefahren sowie über die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu deren Verhinderung zu informieren. Eingeschlossen sind die Gefahren eines naheliegenden Fehlgebrauchs. […] Mit dem Betrieb des Aktenvernichters der Bekl. seien erhebliche Gefahren verbunden gewesen […]. Auf diese Gefahr hätte deshalb die Bekl. unbedingt hinweisen müssen, […]. Die fraglichen Gefahren seien für die Benutzer auch nicht erkennbar gewesen, weil die Messerwalzen, die allein durch das Hinlangen in den Papiereinführungsschlitz in Bewegung gesetzt werden, von außen nicht sichtbar seien. Demgegenüber sei die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften unerheblich, weil ohne Rücksicht auf solche Vorschriften vor erkennbaren Gefahren immer gewarnt werden müsse.
Zur Produktbeobachtungspflicht: OLG Karlsruhe VersR 1978, 550 (Zerplatzen einer gefüllten Flasche)
Eine deliktsrechtliche Pflicht zur Produktbeobachtung besteht allerdings nur in den Fällen, in denen ein begründeter Anlass vorliegt, d. h., in denen es nicht auszuschließen ist, dass die Produkte Konstruktionsfehler aufweisen. Aus dem technischen Bereich kommen hier vor allem Neukonstruktionen in Betracht. […] Deswegen muss der Hersteller bei Neukonstruktionen die Bewährung seiner Produkte beobachten, was konkret bedeutet, dass er Vorsorge treffen muss, um über seine Außenstellen oder Vertragshändler schnellstmöglich über etwaige auf Konstruktionsfehler hindeutende Unfälle unterrichtet zu werden.
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Juristische Fallanalyse
Sachverhalt:
Zwischen dem Arzt A und dem Patienten P besteht ein Behandlungsvertrag. A stellt dem P zur Verbesserung von dessen Mobilität einen Pflegeroboter zur Verfügung, der P auf Knopfdruck automatisch aus dem Bett in einen Rollstuhl hebt. Als P eine Runde im Krankenhaus drehen will, benutzt er den Roboter. Aufgrund einer nicht reproduzierbaren Fehlfunktion „vergreift“ sich das Gerät und lässt P fallen, der dadurch einen Oberschenkelhalsbruch erleidet.Fallfrage:
Hat P einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Behandlung des Bruchs gegen A oder möglicherweise sogar gegen den Roboter?Lösung:
A. Ansprüche gegen A:I. Vertraglicher Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2 BGB
1. Schuldverhältnis
Der Oberschenkelhalsbruch des P trat im Rahmen der ursprünglichen Behandlung auf, die auf der Grundlage eines Behandlungsvertrages (§ 630 a BGB) erfolgte. Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich ein Schuldverhältnis zwischen A und P.2. Pflichtverletzung
Im Rahmen dieses Schuldverhältnisses hat A Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des P zu nehmen (Schutzpflicht nach § 241 Abs. 2 BGB). Indem A einen fehlerhaften Roboters einsetzte, der den P verletzte, liegt somit eine Nebenpflichtverletzung vor.3. Vertretenmüssen
Die Schadensersatzpflicht des A entfällt jedoch, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, er also weder vorsätzlich noch fahrlässig handelte, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB.
In Frage kommt hier nur eine Haftung wegen Fahrlässigkeit. A müsste somit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (§ 276 Abs. 2 BGB).
Letztendlich ist entscheidend, ob die Fehlfunktion des Roboters für A bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und deren Verwirklichung vermeidbar gewesen wäre.
Im Rahmen der Fahrlässigkeit zeigt sich eine Besonderheit autonomer Systeme: Diese besteht darin, dass mit steigendem Grad der Selbstständigkeit - anders als bei einfachen „automatischen“ Systemen – nicht mehr vorhergesehen werden kann, wie das Gerät in einer bestimmten Situation reagieren wird. Ob bzw. unter welchen Bedingungen in diesen Fällen noch von einer Fahrlässigkeit des Nutzers A ausgegangen werden kann ist sehr umstritten.
Im vorliegenden Fall des A kommt es darauf an, ob sich dieser über mögliche Gefahren und haftungsauslösende Konstellationen informiert und dies auch dokumentiert hat. Sofern A nachweisen kann, dass er sich schon im Vorfeld des Schadensfalls angemessen (d.h. nach dem jeweiligen Stand der Technik) mit den Gefahren des Robotereinsatzes und deren Verhütung auseinander gesetzt hat, hat er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet.
In diesem Fall handelt A nicht fahrlässig und hat auch die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.4. Ergebnis
Somit entfällt eine vertragliche Haftung nach §§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2 BGB.II. Deliktischer Schadensersatzanspruch, § 823 Abs. 1 BGB
1. Tatbestand
a. Verletzungshandlung
Die Zurverfügungstellung eines fehlerhaften Roboters stellt ein positives Tun des A dar und somit eine taugliche Verletzungshandlung.b. Rechtsgutsverletzung
A müsste eines der in § 823 Abs. 1 BGB benannten Rechte oder Rechtsgüter verletzt haben. Der zur Verfügung gestellte Roboter lies P fallen, wodurch sich dieser einen Oberschenkelhalsbruch zuzog. Es liegt somit eine Verletzung des Körpers und der Gesundheit des P vor.c. Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung
Die Zurverfügungstellung des Roboters (Verletzungshandlung) kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der P einen Oberschenkelhalsbruch (Rechtsgutsverletzung) erleidet. Ein kausaler Zusammenhang liegt somit vor.d. Zwischenergebnis
Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist erfüllt.2. Rechtswidrigkeit
Indem Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind, handelte A rechtswidrig.3. Verschulden
A müsste außerdem schuldhaft gehandelt haben, also entweder vorsätzlich oder fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB. Hier kann auf die Ausführungen zu dem vertraglichen Anspruch verwiesen werden. A handelte somit weder vorsätzlich noch fahrlässig, weshalb kein Verschulden vorliegt.4. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben.III. Ergebnis
Dem P steht somit weder ein vertraglicher (§§ 280 Abs. 1 i.V.m. 241 Abs. 2 BGB) noch ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch (§ 823 Abs. 1 BGB) gegen A zu.
Ein gesetzlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung des Schutzgesetzes § 229 StGB) scheitert erneut an dem fehlenden Verschulden des A.In Betracht kommt auch eine Haftung des Herstellers, welche bei der Lösung des Falles allerdings außer Betracht bleibt.
B. Ansprüche gegen den Roboter
Nach bisheriger Rechtslage kann der Roboter wegen Schäden, die durch ihn verursacht wurden, selbst nicht in Anspruch genommen werden. Ihm fehlt eine wesentliche Haftungsvoraussetzung, nämlich die Qualität als Person und somit die Schuldfähigkeit. Der Roboter kann also nicht haftbar gemacht werden. -
Handlungsempfehlungen
Autonome Systeme arbeiten unabhängig vom menschlichen Wirken, sodass daraus viele rechtliche Schwierigkeiten erwachsen. Die Konsequenzen von Fehlern oder Unfällen ist hierbei nicht mehr eindeutig auf ein Individuum zurückzuführen. Eine Anpassung haftungsrechtlicher Regelungen oder eine einheitliche Auslegung bestehender Gesetze ist nötig, um im Falle von Personen- oder Sachschäden angemessen reagieren zu können. Vor allem autonome Systeme agieren ohne menschliche Anweisung, was zu einer Vielzahl von rechtlichen Problemen führt. Hier könnten staatliche Regelungen ansetzen, die Schwierigkeiten im Falle eines Unfalls einheitlich behandeln. Die steigende autonome Flexibilität von Maschinen kann unter Umständen zu Unfällen mit Arbeitern führen. Eine umfassende Aufklärung von Mitarbeitern des Betriebes ist kann dabei helfen, Unfälle und unsachgemäßen Umgang mit Systemen zu minimieren.
Weiterführende Literatur zum Thema finden Sie hier:
Industrie 4.0 – Rechtliche Herausforderungen der Digitalisierung: Ein Beitrag zum politischen Diskurs, verfügbar unter: http://bdi.eu/media/presse/publikationen/information-und-telekommunikation/201511_Industrie-40_Rechtliche-Herausforderungen-der-Digitalisierung.pdf
Lohmann, Melinda (2016): „Liability Issues Concerning Self-Driving Vehicles”, verfügbar unter: https://www.robotics.tu-berlin.de/fileadmin/fg170/Publikationen_pdf/2016_Lohmann-EJRR.pdf
Beck, Susanne: „Roboter: Gefahrenabwehr und Gefahrenverursachung“, verfügbar unter: https://www.veko-online.de/index.php/archiv-hauptmenu/16-archiv-ausgabe-1-12/94-wissenschaft1
Wendt, Janine; Oberländer, Marcel (2016): „Produkt- und Produzentenhaftung bei selbstständig veränderlichen Systemen - Ein Überblick“, verfügbar unter: http://online.ruw.de/suche/inter/Prod--und-Produzentenhaf-bei-selbststae-veraenderl-4ce31fbea6ab89039286c2776e54258b
Hilgendorf, Eric; Seidel, Uwe: Robotics, Autonomics, and the Law. Legal issues arising from the AUTONOMICS for Industry 4.0 Technology Programme of the German Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. Baden-Baden: Nomos, 2017.
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Zivilrecht gesetzliche Haftung
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn ein Individuum beispielsweise das Eigentum seines Nachbarn beschädigt, regelt die gesetzliche Haftung des Zivilrechts mögliche Schadensersatzansprüche. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen. Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Produzentenhaftung lassen sich innerhalb der gesetzlichen Haftung des Zivilrechts einordnen. Im Zivilrecht stellt sich eine Reihe von Fragen, deren Beantwortung erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der (teil-)autonomen Systeme haben kann. Ein wichtige Unterscheidung betrifft zunächst die Haftung wegen einer unerlaubten Handlung gem. § 823 ff. BGB (gesetzliche Haftung) einerseits, die Haftung wegen einer Vertragsverletzung (vertragliche Haftung) andererseits. In beiden Fällen bedeutet Haftung das „Einstehen müssen“ für den entstandenen Schaden; ein Verschulden des potenziell Haftenden ist erforderlich. Grundsätzlich haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen einen Schaden zufügt. Vorsätzlich handelt, wer bei seiner Handlung die Möglichkeit eines Schadens erkennt und billigend in Kauf nimmt oder sogar anstrebt. Derartige Verhaltensweisen sind überwiegend im kriminellen Kontext zu erwarten. Im Rahmen „normalen“ unternehmerischen Tuns kommt eher eine Haftung wegen fahrlässiger Schadensverursachung in Betracht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 BGB.
Da bei Industrie 4.0 Fragen der erforderlichen Sorgfalt kaum gesetzlich ausgestaltet sind, sondern von der Rechtsprechung bzw. vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum erst noch diskutiert und festgelegt werden müssen, existieren Grauzonen, in denen sich rechtliche Fragen nicht sicher beantworten lassen. In diesen Fällen ist es für Hersteller und Entwickler wichtig, sich über mögliche Gefahren und haftungsauslösende Konstellationen zu informieren und dies auch zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, sich schon im Vorfeld möglicher Schadensfälle angemessen, d.h. nach dem jeweiligen Stand der Technik, mit den Gefahren und ihrer möglichen Verhütung auseinander gesetzt zu haben. Fahrlässigkeitsmaßstäbe unterliegen in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und dem gesellschaftlichen Risikoempfinden anhaltender Veränderung. Einzelfragen werden in der Regel nicht gesetzlich beantwortet, sondern durch die Rechtsprechung entschieden oder den Beteiligten zur Selbstregulierung (z.B. durch die Setzung von Standards wie DIN oder ISO) überlassen. Auch das Produktsicherheitsgesetz stellt nur allgemeine Standards auf. Vor allem in nicht geregelten und auch von den Gerichten (weitgehend noch) nicht behandelten Bereichen wie Industrie 4.0 stellt sich also das Problem, dass der Sorgfaltsmaßstab durch Interessenabwägung im Einzelfall festzulegen ist. Dadurch entsteht eine große Handlungsunsicherheit, da es durchaus möglich ist, dass die Abwägungen der Anwender später vor Gericht korrigiert werden. Dies gilt umso mehr, als sich kritische Situationen mit Schadenseintritt oft im Nachhinein leichter beurteilen lassen als im Vorfeld. Hinzu kommt, dass speziell im Technikrecht ein Verhalten, das in der Vergangenheit noch als sorgfältig angesehen wurde, später als fahrlässig betrachtet werden kann, zum Beispiel wenn auf Grund des inzwischen eingetretenen technischen Fortschritts neue Möglichkeiten zur Verhinderung von Gefahren existieren oder Gefahren bekannt geworden sind, die vorher nicht diskutiert wurden. Angesichts der schnellen technischen Entwicklung können sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs ergeben. Zudem sind im Bereich neuer Technologien die den Anwendern drohenden Gefahren unter Umständen mangels Praxiserfahrung überhaupt nicht abzusehen.
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Umfang der Sorgfaltspflichten auch von den Vorkenntnissen der Nutzer abhängt, an die sich ein Produkt richtet. Wird z. B. ein autonomes System nur von Fachpersonal bedient, gilt ein abgesenkter Sorgfaltsmaßstab. Die Fahrlässigkeitsmaßstäbe des Zivilrechts sind nicht auf flexible, lernende Geräte ausgerichtet. Welche „Handlungen“ eines Geräts zum Benutzer, Hersteller oder sogar Entwickler zurückvollzogen werden können, wird noch geklärt werden müssen. Vor entsprechenden Haftungsfällen können sich Produzenten nur durch eine umfassende Dokumentation des Entwicklungs- und Herstellungsprozesses schützen, durch die sie nachweisen können, alle vernünftigerweise zu prüfenden Gefahrenszenarien untersucht zu haben. In diesem Zusammenhang stellt sich außerdem die Frage, welche Überwachungspflichten – etwa durch die Installation einer BlackBox – zu erfüllen sind. Auch im Bereich der gesetzlichen Produkthaftung (ProdHaftG) zeigen sich Probleme. So setzt zum Beispiel der Produktbegriff grundsätzlich eine Sache voraus. Es wird damit fraglich, ob nicht-körperliche Arbeitsergebnisse „Produkte“ i. S. d. Produkthaftungsrechtes sein können. Überdies müssen Einschränkungen des Fehlerbegriffes bzw. der Produkterwartung bei Software diskutiert werden. Auch die Fehlerkategorien der Produkt-und Produzentenhaftung müssen dahingehend untersucht werden, ob sie auf automatisierte Systeme angewendet werden können.
Darüber hinaus stellen sich weitere zivilrechtliche Fragen: Beispielsweise ist umstritten, ob Software selber eine Sache ist (und nicht nur ein eventuelles Trägermedium). Diese Frage gewinnt mit zunehmender Distribution über eine Cloud oder anderweitig online an Bedeutung, da sich je nach ihrer Beantwortung unter Umständen Unterschiede in der Mängelgewährleistung ergeben können. Fraglich wird im Zusammenhang mit der Autonomik auch, wie der Mangelbegriff zu definieren ist, wenn Geräte eigenständig lernen, da es dann ja gerade Ziel der Software ist, sich zu verändern. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 13 f.)
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
§1 Haftung(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
§2 Produkt
Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
§3 Fehler
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
§4 Hersteller
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§134 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§305a Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
§305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a. (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse;
14. (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.
§310 Anwendungsbereich
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
§823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
§830 Mittäter und Beteiligte
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§837 Haftung des Gebäudebesitzers
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
§838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
§842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§3
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.§3a
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.§4
Unlauter handelt, wer
1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert.
5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
§ 17
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18 Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
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Zivilrecht vertragliche Haftung
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn es innerhalb eines zwischen zwei Personen vereinbarten Vertrages zu Schadensersatzforderungen kommt, fällt dies unter die vertragliche Haftung des Zivilrechts. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen.
Vertragliche Haftung ist das Einstehen müssen für Schä¬den, die aus einem Vertragsbruch entstehen. Besonders wichtig ist der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer (vertraglich begründeten) Pflicht: der Geschädigte kann Ersatz des entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertre¬ten hat, d.h. ihm kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Nur aus-nahmsweise wird eine Haftung ohne Verschulden rele¬vant. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter 5.3 verwiesen werden.
Das deutsche Zivilrecht kennt bislang keinen Vertragsschluss durch (weitgehend) autonome Geräte oder Softwareagenten. Das Problem ist bereits heute im Rahmen von Finanzmarktgeschäften relevant, und es ist davon auszugehen, dass es mit zunehmendem Automatisierungsgrad (Bsp.: Ersatzteilbestellungen durch autonome Maschinen) weiter an Bedeutung gewinnen wird. Letzt¬lich wird die Frage wohl nur durch eine gesetzgeberische Regelung lösbar sein. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 14)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 90 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.§ 273 Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
*)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. -
Strafrecht
Strafrechts kann grundsätzlich jeder zur rechtlichen Verantwortung gezogen werden, der eine Ursache gesetzt hat, die sich kausal zum Eintritt eines Schadens weiterentwickelt, der einem der im Strafgesetzbuch beschriebenen Tatbestände entspricht. Derartige Konstellationen sind auch im Bereich der Autonomik denkbar, da das Inverkehrbringen oder Benutzen von Produkten als Anknüpfungspunkt für die Tathandlung einer Körperverletzung oder einer (fahrlässigen) Tötung herangezogen werden kann.
Häufig kompliziert zu beurteilen bzw. zu beweisen sind Fragen der Kausalität, also ob wirklich eine bestimmte Handlung zu einem bestimmten Erfolg geführt hat.
Hinzu kommt die Frage, ob der Täter vorsätzlich („willentlich“) oder fahrlässig gehandelt hat („aus Versehen“), wenn eine fahrlässige Begehung überhaupt strafbar ist (z.B. §§ 222, 229 StGB). Letzteres hat insbesondere Auswirkungen auf Dokumentations- und Überwachungspflichten, die einen Vorwurf der Fahrlässigkeit ausschließen können. Wenn alles nach dem Stand der Technik Mögliche getan wurde, um einen zum Schaden führenden Fehler auszuschließen, entfällt in aller Regel die strafrechtliche Verantwortung.
Regelmäßig werden sich Hersteller, Entwickler und Anwende auf den Rechtfertigungsgrund „erlaubtes Risiko“ stützen können, jedenfalls dann, wenn Produkte erfolgreich in den Markt eingeführt wurden und allgemein gesellschaftlich anerkannt sind.
Als Adressaten strafrechtlicher Haftung kommen auf Grund der Weite des strafrechtlichen Begriffs von „Ursächlichkeit“ sowohl Entwickler und Hersteller schadensträchtiger autonomer Systeme als auch Programmierer oder Verkäufer in Frage.
(aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 14 f.)Strafgesetzbuch (StGB )
§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.§ 164 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.§ 202b Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er1.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
4a.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelleanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.§ 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.§ 238 Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Persona)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
5.
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.§ 263a Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.§ 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
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Orientierung
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Sachschaden
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Orientierung
Sachschäden können an Sachen jeder Art auftreten. Als „Sache“ bezeichnet das Gesetz jeden körperlichen Gegenstand (§ 90 BGB), also grundsätzlich alles, was man anfassen kann. Darunter fallen Maschinen ebenso wie die von ihnen erzeugten (körperlichen) Produkte, Gebrauchsgegenstände, aber auch am Körper getragene Kleidung. Der menschliche Körper selbst und seine Teile sind keine Sachen. Dasselbe gilt für Rechte. Ein Sachschaden liegt immer dann vor, wenn nach einem Ereignis die Ist-Beschaffenheit der Sache von ihrer Soll-Beschaffenheit abweicht. Der Schaden kann in einer Substanzverletzung liegen (Beispiel: Kleidung ist zerrissen), aber auch in einer anderen Beeinträchtigung (z.B. starke Verschmutzung). Sachschäden hat grundsätzlich der Eigentümer der betroffenen Sache selbst zu tragen. Ein Recht auf Ersatz des entstandenen Schadens besitzt er nur, wenn es dafür eine besondere rechtliche Grundlage gibt, z.B. einen Vertrag (sog. vertragliche Haftung) oder eine gesetzliche Vorschrift (wie § 823 BGB, sog. gesetzliche Haftung). Wird ein Sachschaden vorsätzlich herbeigeführt, kann der Verursacher des Schadens u.U. auch strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden (§ 303 StGB – Sachbeschädigung).
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Fallbeschreibungen
Im Folgenden sind einige Fallbeschreibungen aufgeführt. Diese stellen fiktive Szenarien dar, die sich derart im Kontext der Industrie 4.0 im Hinblick auf den jeweiligen juristischen Risikobereich ereignen können. Dadurch soll möglichst realitätsnah ein Überblick über zukünftige Entwicklungen und Abläufe im Bereich der Industrie gegeben werden. Mithilfe dieser fiktiven Fallszenarien soll ein Bewusstsein für mögliche Probleme geschaffen werden, die im Zusammenhang mit autonomen, teilautonomen oder vernetzten Systemen und deren Interaktion mit dem Menschen in Erscheinung treten können.
In einer Fabrik steuern Produkte ihre Fertigung selbst (Digital Enterprise). Sie teilen Maschinen über den Produktcode weiterführende Produktionsschritte mit und werden dementsprechend weitergleitet. Dadurch erhöht sich die Flexibilität innerhalb der Fertigung. Ein Produkt wird nun fälschlicherweise unvollständig verpackt und an den Empfänger versendet.
Eine Fabrik stellt automatisch Bekleidung her, die der Verbraucher im Geschäft erwirbt. Zuhause stellt er einen Produktionsmangel fest. Wer haftet?
Eine Maschine stellt autonom individuelle Einzelprodukte her, die für die weitere Fertigung benötigt werden. Die so produzierten Einzelteile weisen jedoch einen Schaden auf und können nicht weiterverwendet werden. Durch die Verzögerung kann der Produzent das vertraglich vereinbarte Abnahmedatum nicht einhalten. Hat der Abnehmer Anspruch auf Schadensersatzwegen Nichterfüllung der Leistung?
Durch eine fehlerhafte Produktion einer autonom agierenden Maschine werden Einzelteile nicht fristgerecht fertiggestellt, sodass der Produzent sein Produkt nicht, wie vertraglich festgelegt, liefern kann. Entsteht Anspruch auf Schadensersatzseitens des Abnehmers?
In der Vorfertigung werden Einzelteile durch autonom agierende Maschinen fehlerhaft hergestellt. Dies fällt allerdings erst auf, als diese Teile montiert sind und das Endprodukt fehlerhaft ist. Wer haftet?
Ein Automobilhersteller verbaut in seinen Fahrzeugen automatische Abstandsregelungen. Nach der Aktivierung durch den Fahrer hält das System vollautomatisch einen einstellbaren Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ein. Dabei kann es jederzeit durch den Fahrer übersteuert werden. Nachdem das System lange Zeit einwandfrei funktioniert, verursachen mehrere Fahrer durch Versagen der Abstandsregelungen Unfälle. Wer haftet für den entstandenen Schaden?
Ein autonom fahrendes Auto wird von einem Techniker auf einer Teststrecke erprobt. Die Sensorik des Fahrzeuges versagt und es fährt in das in einiger Entfernung abgestellte private Auto des Technikers. Wer haftet?
Eine unsachgemäße Verknüpfung von vernetzten Maschinen resultiert in Schäden der Maschinen.
Ein Paketdienst verwendet ein teilweise autonom fahrendes Fahrzeug zum Austragen der Pakete. Während der Fahrt fällt sie Sensorik aus und das Fahrzeug fährt in am Rand geparkte Fahrzeuge. Der aufmerksame Fahrer kann den Unfall trotz schnellem Eingreifen nicht mehr verhindern. Wer haftet für den entstandenen Schaden?
Eine zum Austragen von kleineren Paketen verwendete Drohne wirft eine Sendung aus zu großer Höhe ab, sodass diese dem Empfänger beschädigt zugestellt wird. Wer haftet für den entstandenen Schaden?
Eine Privatperson P lässt seine Drohne über einem Grundstück des B fliegen. Dieser fühlt sich von der Drohne gestört und wirft einen Stein nach ihr. Die getroffene Drohne stürzt ab und wird stark beschädigt. Hat P Anspruch auf Schadensersatz?
Ein autonom steuernder Gabelstapler kollidiert im Lager mit einem Regal. Einige Materialien fallen heraus und werden beschädigt.
Ein fehlerhaft programmierter Roboter führt einen falschen Arbeitsschritt aus und beschädigt das Produkt.
Die Privatperson P lässt seine Drohne in der Nähe eines Flughafens fliegen und behindert dadurch den Flugverkehr. Abflugzeiten verspäten sich so stark, dass Fluggäste Anspruch auf Kostenerstattung ihrer Flugtickets erlangen. Haftet P persönlich für diesen entstanden Anspruch?
Mithilfe eines Roboters wird ein Produkt erzeugt. Dieses Produkt weist später einen Sachmangel auf, jedoch ist unklar, ob dieser Mangel durch den Roboter oder durch fehlerhafte Arbeitsschritte anderer Teilnehmer (Interaktion von Mensch und Maschine) verursacht wurde. Wer haftet?
Durch einen Cyber-Angriff wurden Systeme innerhalb einer Fabrik so verändert, dass Produkte fehlerhaft produziert worden. Wer haftet für den Sachschaden und ggf. für den Leistungsverzug?
Ein Erzeugnis wird durch mehrstufige Produktionsprozesse hergestellt, die sich autonom abstimmen. Das Endprodukt weist einen Sachmangel auf, der nicht auf einen bestimmten Schritt in der Produktion zurückzuführen ist. Wer haftet für den entstandenen Schaden?
Zwei autonom steuernde Gabelstapler (aufgrund von Fehlentscheidungen/ Fehlfunktion) kollidieren. Sowohl die Gabelstapler als auch deren Last nehmen Schaden. Wer haftet?
Ein zur Produktion eingesetzter Roboterarm zerreißt die Schutzkleidung eines Arbeiters. Wer haftet?
Durch einen Programmierungsfehler verwendet eine Produktionsanlage falsche Werkzeuge und beschädigt das Endprodukt. Wer haftet?
Ein Sachschaden entsteht durch fehlerhafte Anweisungen eines Assistenzsystems.
Kollision von zwei Servicerobotern innerhalb ihres Arbeitsbereiches.
Ein Arbeiter versteht die englischsprachigen Anweisungen des Assistenzsystems falsch und beschädigt das Produkt.
Eine autonom agierende Maschine beschädigt die Infrastruktur. Wer haftet?
Durch einen fehlerhaft programmierten RFID-Chip im Lager wird ein falsches Produkt an die Fertigungsstraße geschickt, wodurch diese beschädigt wird.
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Schadensprävention
Industrieunternehmen und in ihnen verantwortlich handelnde Personen müssen stets danach streben, ihr wirtschaftliches Handeln an geltenden gesetzlichen Bestimmungen und juristischen Einschätzungen auszurichten. Durch „Compliance“– Leitplanken können Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Strafe und Haftung für alle verantwortlich handelnden Akteure auch in der Industrie 4.0 soweit wie möglich zu begrenzen. Dabei ist zunächst die Einhaltung von Gesetzen und vereinbarten Regeln von zentraler Bedeutung, um strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken für das Unternehmen und seine Organe zu vermeiden. Da die digitale Transformation der Produktion und der Wertschöpfung völlig neue Anforderungen an das Zusammenwirken von intelligenten Maschinen, Systemen und Arbeitskräften stellt, die durch den bestehenden Rechtsrahmen nur unzureichend abgedeckt sind, ist höchstmögliche Sensibilität bei der Einschätzung der eigenen Risiken erforderlich. Um Fehler möglichst vermeiden zu können, empfiehlt sich eine spezifische Einarbeitung und Einweisung von Mitarbeitern, die in Fabriken mit autonom agierenden Geräten arbeiten.
Auf diese Weise lernen die Mitarbeiter den richtigen Umgang mit (teil-)autonomen Maschinen und deren Sicherheitsmaßnahmen kennen und können im Falle eines Notfalles angemessen auf maschinelle Fehler reagieren (z. Bsp. Anwendung des Notfall-Stopps etc). Sachschäden entstehen nicht immer durch menschliches Fehlverhalten innerhalb des Produktionsablaufes. Auch im Voraus falsch programmierte Maschinen können in der Produktion Sachschäden verursachen. Hier sollten die Mitarbeiter einheitlich vorgehen, um das Ausmaß solcher Art von Schäden zu minimieren. Fortbildungen und Schulungsmaßnahmen, die von Arbeitgeberseite aus angeboten werden, ermöglichen den Mitarbeitern einen sicheren Umgang mit den neuen Technologien. Eine generelle Festlegung von Verhaltensregeln und Vorschriften im Umgang mit diesen Systemen, sowie das Aufstellen von Betriebsanweisungen minimiert Risiken, die im Zusammenhang der Industrie 4.0 auftreten können. Anhängig von der Größe des Betriebes bietet sich die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten an, der die Einhaltung der Regeln sicherstellt. Darüber hinaus kann dieser als eine Art Anlaufstelle für Mitarbeiter dienen, die Fragen im Umgang mit (teil-)autonomen Systemen haben. Gleichzeitig können die Arbeitsverträge der Beschäftigten derart angepasst werden, dass veränderte Tätigkeitsbereiche im Kontext der Industrie 4.0 angemessen abgebildet werden. Darüber hinaus sollten Sanktionen im Falle von Verstößen gegen die vereinbarten Regelungen klar kommuniziert werden. Eine Einweisung der Mitarbeiter in rechtliche Rahmenbedingungen und etwaige haftungsrechtliche Fragestellungen kann die Einhaltung von Regelungen durch die Mitarbeiter unterstützen. -
Rechtsprechung
Untenstehend findet sich eine Auswahl beispielhafter Urteile, die weitestgehend die rechtlichen Fragestellungen im Kontext der Industrie 4.0 betreffen. Diese geben einen Überblick über rechtliche Konsequenzen und zeigen gleichzeitig zu bewältigende Herausforderungen im Umgang mit rechtlichen Problematiken auf. Die Urteile werden ständig ergänzt und aktualisiert. Bis heute existieren noch nicht viele Urteile, die speziell im Kontext der Industrie 4.0 entschieden wurden. In den kommenden Jahren werden weitere Rechtsprechungen erwartet. Für die weitere Recherche kann das Gerichts und das dazugehörige Aktenzeichen verwendet werden.
Oberlandesgericht Brandenburg, 14.12.2015 - 1 U 8/13
1. Zivilsenat
UrteilKaufvertrags- und Produkthaftungsrecht: Schadenersatz- und Schmerzensgeldanspruch aufgrund der Beschädigung eines Motorradhelms bei einem Unfallgeschehen
Nachdem ein Mopedfahrer in ein Unfallgeschehen verwickelt wurde, infolgedessen sein Helm zu Bruch ging, verklagte er den Hersteller des Helmes zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Oberlandesgericht verneinte die Forderung des Klägers, da der Helm vor dem Unfall weder einen Sachmangel aufwies, noch nach geltender Sicherheitsnorm bei einem Unfall nicht zu brechen hätte. 253 Abs 2 BGB, § 434 Abs 1 BGB, § 437 Nr 3 BGB, § 1 Abs 4 ProdHaftG, § 3 Abs 1 ProdHaftG, ...
Bundesgerichtshof: 25.02.2014 – VI ZR 144/13
6. Zivilsenat
UrteilProdukthaftung eines Stromnetzbetreibers für Überspannungsschäden an Haushaltsgeräten
Infolge eines Stromausfalles trat eine Überspannung im Hausnetz des Klägers auf, woraufhin einige Elektrogeräte und die Heizung beschädigt wurden. Hierbei handelt es sich um einen Produktfehler des Produkts Elektrizität. Da der Stromnetzbetreiber somit als Hersteller einzuordnen ist, hat der Kunde unter Umständen Anspruch auf Schadensersatz. 1 Abs 1 S 1 ProdHaftG, § 2 ProdHaftG, § 3 Abs 1 ProdHaftG, § 4 Abs 1 ProdHaftG, § 5 NAV, ...
BGH, Urteil vom 15. 11. 2006 - XII ZR 120/04 = NJW 2007, 2394
„Eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware ist als bewegliche Sache anzusehen, auf die je nach der vereinbarten Überlassungsform Miet- oder Kaufrecht anwendbar ist. (Leitsatz 2, Redaktion der NJW)“
BGH, Urteil vom 16. 6. 2009 - VI ZR 107/08 = NJW 2009, 2952
„Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach einem Sicherheitsstandard nicht entspricht, der nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik und nicht nur nach der Branchenüblichkeit konstruktiv möglich ist. (Leitsatz 2, Redaktion der NJW) Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören. (Leitsatz 3, Redaktion der NJW)“
BGH, Urteil vom 26. 11. 1968 - VI ZR 212/66 = NJW 1969, 269
Wird bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Industrieerzeugnisses eine Person oder eine Sache dadurch geschädigt, dass das Produkt fehlerhaft hergestellt war, so muss der Hersteller beweisen, dass ihn hinsichtlich des Fehlers kein Verschulden trifft. (Leitsatz a) Erbringt der Hersteller diesen Beweis nicht, so haftet er nach Deliktsgrundsätzen. Ein Zwischenerwerber kann den bei einem Dritten eingetretenen Schaden nicht nach Vertragsrecht liquidieren. (Leitsatz b)
Zur Produktbeobachtungspflicht: OLG Karlsruhe VersR 1978, 550 (Zerplatzen einer gefüllten Flasche)
Eine deliktsrechtliche Pflicht zur Produktbeobachtung besteht allerdings nur in den Fällen, in denen ein begründeter Anlass vorliegt, d. h., in denen es nicht auszuschließen ist, dass die Produkte Konstruktionsfehler aufweisen. Aus dem technischen Bereich kommen hier vor allem Neukonstruktionen in Betracht. […] Deswegen muss der Hersteller bei Neukonstruktionen die Bewährung seiner Produkte beobachten, was konkret bedeutet, dass er Vorsorge treffen muss, um über seine Außenstellen oder Vertragshändler schnellstmöglich über etwaige auf Konstruktionsfehler hindeutende Unfälle unterrichtet zu werden.
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Juristische Fallanalyse
Sachverhalt:
A ist Halter eines Fahrzeugs, das über eine pilotierte Parkfunktion verfügt. Den Parkvorgang kann er außerhalb des Fahrzeugs über den Autoschlüssel starten und abbrechen. Über verschiedene Sensoren tastet das Fahrzeug dabei die Umgebung ab, erkennt eine Parklücke und führt die erforderlichen Lenkbewegungen automatisch durch.
Eines Tages kracht das Fahrzeug des A aufgrund verschmutzter Sensoren während des automatischen Parkvorgangs in die Garage des B.Fallfrage:
Haftet A für den entstandenen Schaden an der Garage?Lösung:
I. § 7 Abs. 1 StVG (Halterhaftung)
Nach § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Fahrzeugs verschuldensunabhängig für all diejenigen Schäden, die bei dem Betrieb seines Fahrzeugs entstehen.1. Haltereigenschaft des Anspruchsgegners (A)
A ist laut Sachverhalt Halter, also derjenige, der andauernd das Fahrzeug im eigenen Namen und für eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt ausübt.2. Sachbeschädigung
Bei dem Parkvorgang wurde die Garage des B getroffen. Das stellt eine Sachbeschädigung dar.3. Bei Betrieb eines KfZ
Die Sachbeschädigung ist während des Parkvorgangs entstanden und somit zu einer Zeit, als sich das Fahrzeug noch in Betrieb befand. Gerade die Betriebsgefahr des KfZ hat sich also verwirklicht.
4. Kein Ausschluss der Ersatzpflicht
Die Ersatzpflicht des A ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wurde. Das kommt insofern in Betracht, als der Unfall auf die verschmutzten Sensoren zurückzuführen ist.
Unter „höherer Gewalt“ versteht man jedoch ein Ereignis, das von außen durch elementare Naturkräfte herbeigeführt wurde, nicht zum Betriebsrisiko des KfZ gehört und nach menschlicher Einsicht unvorhersehbar ist. Dass die Sensoren eines KfZ verschmutzen können und es deshalb zu Sachbeschädigungen kommt, liegt nicht außerhalb der Lebenserfahrung. A musste also damit rechnen, weshalb der Unfall nicht unvorhersehbar war. Höhere Gewalt scheidet somit aus.
Weitere Ausschlussgründe, z.B. nach § 8 StVG (bei Tätigwerden des B) sind nicht ersichtlich.
Die Ersatzpflicht des A ist nicht ausgeschlossen.5. Zwischenergebnis
A haftet dem B nach § 7 Abs. 1 StVG für den entstandenen Sachschaden am Garagentor.II. § 18 Abs. 1 S. 1 StVG (Fahrzeugführerhaftung)
Nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG ist in den Fällen des § 7 Abs. 1 StVG auch der Führer eines KfZ zum Ersatz des entstandenen Schadens verpflichtet.1. Fahrzeugführereigenschaft des Anspruchsgegner (A)
A müsste zunächst Fahrzeugführer des KfZ gewesen sein, also während des Parkvorgangs die tatsächliche Gewalt gehabt haben. Obwohl sich A außerhalb des Fahrzeugs befand, hätte er den Parkvorgang über den Fahrzeugschlüssel jederzeit abbrechen können. Auch wenn dies lediglich mittels einer elektronischen Verbindung erfolgt, ist A als Fahrzeugführer anzusehen.2. Fall des § 7 StVG
Ein Fall des § 7 StVG liegt vor, s.o.3. Verschulden
Nach § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ist die Ersatzpflicht des A ausgeschlossen, wenn er beweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Das ist der Fall, wenn A weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt hat. In Betracht kommt hier nur fahrlässiges Handeln. A müsste also die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben, § 276 Abs. 2 BGB. Letztendlich ist entscheidend, ob die Sachbeschädigung infolge verschmutzter Sensoren für A bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und deren Verwirklichung vermeidbar gewesen wäre.
Grundsätzlich muss der A als Nutzer eines pilotierten Parkassistenzsystems den Parkvorgang hinreichend überwachen und notfalls rechtzeitig unterbrechen. Zu berücksichtigen ist dabei jedoch auch, dass A nicht wissen kann, ob das System ein Hindernis (Garage) richtig erkannt hat. Insoweit darf er grundsätzlich auf die Verlässlichkeit des Systems vertrauen.
Das gilt jedoch nur, wenn A vor der Nutzung des Parkassistenzsystems sicherstellt, dass ein technischer Fehler durch verschmutzte Sensoren ausgeschlossen werden kann. Indem A die Sensoren nicht auf ihre Verschmutzung hin kurz untersuchte, handelte er fahrlässig.4. Ergebnis
A haftet dem B somit auch nach § 18 Abs. 1 S. 1 StVG für den Schaden am Garagentor.III. Deliktischer Schadensersatzanspruch § 823 Abs. 1 BGB
1. Tatbestand
a. Verletzungshandlung
Die Benutzung eines pilotierten Parkassistenzsystems mit verschmutzten Sensoren stellt nach dem Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit ein positives Tun des A dar und somit eine taugliche Verletzungshandlung.b. Rechtsgutsverletzung
A müsste eines der in § 823 Abs. 1 BGB benannten Rechte oder Rechtsgüter verletzt haben. Im Rahmen des Parkvorgangs krachte das Fahrzeug in die Garage des B. Es liegt somit eine Verletzung des Eigentums des B vor.c. Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung
Die Benutzung des pilotierten Parkassistenzsystems mit verschmutzten Sensoren (Verletzungshandlung) kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass das Eigentum des B beschädigt wird (Rechtsgutsverletzung). Ein kausaler Zusammenhang liegt somit vor.d. Zwischenergebnis
Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist erfüllt.2. Rechtswidrigkeit
Indem Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind, handelte A rechtswidrig.3. Verschulden
A müsste außerdem schuldhaft gehandelt haben, also entweder vorsätzlich oder fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB. Hier kann auf die Ausführungen zu § 18 Abs. 1 S. 1 StVG verwiesen werden. A handelte somit weder vorsätzlich noch fahrlässig, weshalb kein Verschulden vorliegt.4. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben.IV. Ergebnis
A haftet nach § 7 Abs. 1 StVG verschuldensunabhängig für den entstandenen Schaden.
Eine mögliche Haftung des Herstellers der automatisierten Parkfunktion bleibt bei der Lösung außer Betracht. -
Handlungsempfehlungen
In Zukunft nehmen Flexibilität und Autonomie von Produktionsabläufen immer weiter zu. Einweisungen und Fortbildungen von Arbeitern im Umgang mit autonomen Systemen führen zu besseren Qualifikationen und können dadurch Sachschäden verringern. Haftungsrechtliche Regelungen im Falle eines Schadens finden sich ausreichend im Privat- und Strafrecht. Wenn allerdings Schäden durch autonome Systeme entstehen, sind die Rechtsfolgen oft nicht eindeutig geklärt. Hier können wiederum staatliche Regelungen helfen, einheitliche Rahmenbedingungen zu Fragen der Haftung autonomer Systeme zu schaffen. Auch im Produkthaftungsrecht können Sachschäden aufgrund von mehrstufigen und oft werksübergreifenden Produktionsprozessen nicht eindeutig einem verursachenden Produktionsschritt zugeordnet werden, was ggf. Schadenersatzforderungen erschwert.
Hersteller sollten sich im Klaren sein, dass sie auch im Kontext von Industrie 4.0 zivil- und strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden können, wenn im Zusammenhang mit ihren Produkten Schäden auftreten. Sie sind verpflichtet, Konstruktion und Produktion zu überwachen und die nach dem Stand der Technik erforderlichen Maßnahmen zur Schadensvermeidung zu treffen. Des Weiteren müssen sie ihren Produkten die erforderlichen Sicherheitshinweise beifügen. Die Sorgfaltspflichten enden mit dem Inverkehrbringen der Produkte nicht. Vielmehr müssen die Hersteller auch noch danach ihre Produkte im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren überwachen und unter Umständen auch noch nachträglich Warnhinweise geben. Alle diese Maßnahmen sollten sorgfältig dokumentiert werden, um im Falle einer rechtlichen Auseinandersetzung Beweis antreten zu können.
Weiterführende Literatur zum Thema finden Sie hier:
Lohmann, Melinda (2016): „Liability Issues Concerning Self-Driving Vehicles”, verfügbar unter: https://www.robotics.tu-berlin.de/fileadmin/fg170/Publikationen_pdf/2016_Lohmann-EJRR.pdf
Beck, Susanne: „Roboter: Gefahrenabwehr und Gefahrenverursachung“, verfügbar unter: https://www.veko-online.de/index.php/archiv-hauptmenu/16-archiv-ausgabe-1-12/94-wissenschaft1
Wendt, Janine; Oberländer, Marcel (2016): „Produkt- und Produzentenhaftung bei selbstständig veränderlichen Systemen - Ein Überblick“, verfügbar unter: http://online.ruw.de/suche/inter/Prod--und-Produzentenhaf-bei-selbststae-veraenderl-4ce31fbea6ab89039286c2776e54258b
Hilgendorf, Eric; Seidel, Uwe: Robotics, Autonomics, and the Law. Legal issues arising from the AUTONOMICS for Industry 4.0 Technology Programme of the German Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. Baden-Baden: Nomos, 2017.
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Zivilrecht gesetzliche Haftung
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn ein Individuum beispielsweise das Eigentum seines Nachbarn beschädigt, regelt die gesetzliche Haftung des Zivilrechts mögliche Schadensersatzansprüche. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen. Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Produzentenhaftung lassen sich innerhalb der gesetzlichen Haftung des Zivilrechts einordnen. Im Zivilrecht stellt sich eine Reihe von Fragen, deren Beantwortung erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der (teil-)autonomen Systeme haben kann. Ein wichtige Unterscheidung betrifft zunächst die Haftung wegen einer unerlaubten Handlung gem. § 823 ff. BGB (gesetzliche Haftung) einerseits, die Haftung wegen einer Vertragsverletzung (vertragliche Haftung) andererseits. In beiden Fällen bedeutet Haftung das „Einstehen müssen“ für den entstandenen Schaden; ein Verschulden des potenziell Haftenden ist erforderlich. Grundsätzlich haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen einen Schaden zufügt. Vorsätzlich handelt, wer bei seiner Handlung die Möglichkeit eines Schadens erkennt und billigend in Kauf nimmt oder sogar anstrebt. Derartige Verhaltensweisen sind überwiegend im kriminellen Kontext zu erwarten. Im Rahmen „normalen“ unternehmerischen Tuns kommt eher eine Haftung wegen fahrlässiger Schadensverursachung in Betracht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 BGB.
Da bei Industrie 4.0 Fragen der erforderlichen Sorgfalt kaum gesetzlich ausgestaltet sind, sondern von der Rechtsprechung bzw. vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum erst noch diskutiert und festgelegt werden müssen, existieren Grauzonen, in denen sich rechtliche Fragen nicht sicher beantworten lassen. In diesen Fällen ist es für Hersteller und Entwickler wichtig, sich über mögliche Gefahren und haftungsauslösende Konstellationen zu informieren und dies auch zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, sich schon im Vorfeld möglicher Schadensfälle angemessen, d.h. nach dem jeweiligen Stand der Technik, mit den Gefahren und ihrer möglichen Verhütung auseinander gesetzt zu haben. Fahrlässigkeitsmaßstäbe unterliegen in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und dem gesellschaftlichen Risikoempfinden anhaltender Veränderung. Einzelfragen werden in der Regel nicht gesetzlich beantwortet, sondern durch die Rechtsprechung entschieden oder den Beteiligten zur Selbstregulierung (z.B. durch die Setzung von Standards wie DIN oder ISO) überlassen. Auch das Produktsicherheitsgesetz stellt nur allgemeine Standards auf. Vor allem in nicht geregelten und auch von den Gerichten (weitgehend noch) nicht behandelten Bereichen wie Industrie 4.0 stellt sich also das Problem, dass der Sorgfaltsmaßstab durch Interessenabwägung im Einzelfall festzulegen ist. Dadurch entsteht eine große Handlungsunsicherheit, da es durchaus möglich ist, dass die Abwägungen der Anwender später vor Gericht korrigiert werden. Dies gilt umso mehr, als sich kritische Situationen mit Schadenseintritt oft im Nachhinein leichter beurteilen lassen als im Vorfeld. Hinzu kommt, dass speziell im Technikrecht ein Verhalten, das in der Vergangenheit noch als sorgfältig angesehen wurde, später als fahrlässig betrachtet werden kann, zum Beispiel wenn auf Grund des inzwischen eingetretenen technischen Fortschritts neue Möglichkeiten zur Verhinderung von Gefahren existieren oder Gefahren bekannt geworden sind, die vorher nicht diskutiert wurden. Angesichts der schnellen technischen Entwicklung können sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs ergeben. Zudem sind im Bereich neuer Technologien die den Anwendern drohenden Gefahren unter Umständen mangels Praxiserfahrung überhaupt nicht abzusehen.
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Umfang der Sorgfaltspflichten auch von den Vorkenntnissen der Nutzer abhängt, an die sich ein Produkt richtet. Wird z. B. ein autonomes System nur von Fachpersonal bedient, gilt ein abgesenkter Sorgfaltsmaßstab. Die Fahrlässigkeitsmaßstäbe des Zivilrechts sind nicht auf flexible, lernende Geräte ausgerichtet. Welche „Handlungen“ eines Geräts zum Benutzer, Hersteller oder sogar Entwickler zurückvollzogen werden können, wird noch geklärt werden müssen. Vor entsprechenden Haftungsfällen können sich Produzenten nur durch eine umfassende Dokumentation des Entwicklungs- und Herstellungsprozesses schützen, durch die sie nachweisen können, alle vernünftigerweise zu prüfenden Gefahrenszenarien untersucht zu haben. In diesem Zusammenhang stellt sich außerdem die Frage, welche Überwachungspflichten – etwa durch die Installation einer BlackBox – zu erfüllen sind. Auch im Bereich der gesetzlichen Produkthaftung (ProdHaftG) zeigen sich Probleme. So setzt zum Beispiel der Produktbegriff grundsätzlich eine Sache voraus. Es wird damit fraglich, ob nicht-körperliche Arbeitsergebnisse „Produkte“ i. S. d. Produkthaftungsrechtes sein können. Überdies müssen Einschränkungen des Fehlerbegriffes bzw. der Produkterwartung bei Software diskutiert werden. Auch die Fehlerkategorien der Produkt-und Produzentenhaftung müssen dahingehend untersucht werden, ob sie auf automatisierte Systeme angewendet werden können.
Darüber hinaus stellen sich weitere zivilrechtliche Fragen: Beispielsweise ist umstritten, ob Software selber eine Sache ist (und nicht nur ein eventuelles Trägermedium). Diese Frage gewinnt mit zunehmender Distribution über eine Cloud oder anderweitig online an Bedeutung, da sich je nach ihrer Beantwortung unter Umständen Unterschiede in der Mängelgewährleistung ergeben können. Fraglich wird im Zusammenhang mit der Autonomik auch, wie der Mangelbegriff zu definieren ist, wenn Geräte eigenständig lernen, da es dann ja gerade Ziel der Software ist, sich zu verändern. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 13 f.)
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
§1 Haftung(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
§2 Produkt
Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
§3 Fehler
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
§4 Hersteller
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§134 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§305a Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
§305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a. (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse;
14. (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.
§310 Anwendungsbereich
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
§823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
§830 Mittäter und Beteiligte
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§837 Haftung des Gebäudebesitzers
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
§838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
§842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§3
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.§3a
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.§4
Unlauter handelt, wer
1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert.
5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
§ 17
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18 Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
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Zivilrecht vertragliche Haftung
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn es innerhalb eines zwischen zwei Personen vereinbarten Vertrages zu Schadensersatzforderungen kommt, fällt dies unter die vertragliche Haftung des Zivilrechts. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen.
Vertragliche Haftung ist das Einstehen müssen für Schä¬den, die aus einem Vertragsbruch entstehen. Besonders wichtig ist der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer (vertraglich begründeten) Pflicht: der Geschädigte kann Ersatz des entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertre¬ten hat, d.h. ihm kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Nur aus-nahmsweise wird eine Haftung ohne Verschulden rele¬vant. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter 5.3 verwiesen werden.
Das deutsche Zivilrecht kennt bislang keinen Vertragsschluss durch (weitgehend) autonome Geräte oder Softwareagenten. Das Problem ist bereits heute im Rahmen von Finanzmarktgeschäften relevant, und es ist davon auszugehen, dass es mit zunehmendem Automatisierungsgrad (Bsp.: Ersatzteilbestellungen durch autonome Maschinen) weiter an Bedeutung gewinnen wird. Letzt¬lich wird die Frage wohl nur durch eine gesetzgeberische Regelung lösbar sein. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 14)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 90 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.§ 273 Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
*)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. -
Strafrecht
Strafrechts kann grundsätzlich jeder zur rechtlichen Verantwortung gezogen werden, der eine Ursache gesetzt hat, die sich kausal zum Eintritt eines Schadens weiterentwickelt, der einem der im Strafgesetzbuch beschriebenen Tatbestände entspricht. Derartige Konstellationen sind auch im Bereich der Autonomik denkbar, da das Inverkehrbringen oder Benutzen von Produkten als Anknüpfungspunkt für die Tathandlung einer Körperverletzung oder einer (fahrlässigen) Tötung herangezogen werden kann.
Häufig kompliziert zu beurteilen bzw. zu beweisen sind Fragen der Kausalität, also ob wirklich eine bestimmte Handlung zu einem bestimmten Erfolg geführt hat.
Hinzu kommt die Frage, ob der Täter vorsätzlich („willentlich“) oder fahrlässig gehandelt hat („aus Versehen“), wenn eine fahrlässige Begehung überhaupt strafbar ist (z.B. §§ 222, 229 StGB). Letzteres hat insbesondere Auswirkungen auf Dokumentations- und Überwachungspflichten, die einen Vorwurf der Fahrlässigkeit ausschließen können. Wenn alles nach dem Stand der Technik Mögliche getan wurde, um einen zum Schaden führenden Fehler auszuschließen, entfällt in aller Regel die strafrechtliche Verantwortung.
Regelmäßig werden sich Hersteller, Entwickler und Anwende auf den Rechtfertigungsgrund „erlaubtes Risiko“ stützen können, jedenfalls dann, wenn Produkte erfolgreich in den Markt eingeführt wurden und allgemein gesellschaftlich anerkannt sind.
Als Adressaten strafrechtlicher Haftung kommen auf Grund der Weite des strafrechtlichen Begriffs von „Ursächlichkeit“ sowohl Entwickler und Hersteller schadensträchtiger autonomer Systeme als auch Programmierer oder Verkäufer in Frage.
(aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 14 f.)Strafgesetzbuch (StGB )
§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.§ 164 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.§ 202b Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er1.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
4a.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelleanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.§ 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.§ 238 Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Persona)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
5.
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.§ 263a Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.§ 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
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Orientierung
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Vertragsbruch
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Orientierung
Von einem Vertragsbruch spricht man, wenn zwischen zwei oder mehr Vertragspartnern ein Vertrag mit wechselseitigen Rechten und Pflichten geschlossen wurde und eine Vertragspartei eine ihrer Pflichten nicht erfüllt. Ein Vertragsbruch muss nicht vorsätzlich erfolgen. So kann ein Vertragspartner einen Liefertermin absichtlich „platzen“ lassen, aber auch aus bloßer Nachlässigkeit übersehen, oder ein Programmierer erstellt ein Programm, zu dessen Lieferung er sich vertraglich verpflichtet hat, so fehlerhaft, das bei seinem Einsatz ein erheblicher Schaden an gefertigten Produkten entsteht. Ein Vertragsbruch führt, wenn dadurch Sach- oder Personenschäden entstehen, in der Regel zu einer rechtlichen Pflicht des seinen Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllenden Vertragspartners, dem anderen Vertragspartner den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen. (Siehe auch Sachschaden, Personenschaden).
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Fallbeschreibungen
Im Folgenden sind einige Fallbeschreibungen aufgeführt. Diese stellen fiktive Szenarien dar, die sich derart im Kontext der Industrie 4.0 im Hinblick auf den jeweiligen juristischen Risikobereich ereignen können. Dadurch soll möglichst realitätsnah ein Überblick über zukünftige Entwicklungen und Abläufe im Bereich der Industrie gegeben werden. Mithilfe dieser fiktiven Fallszenarien soll ein Bewusstsein für mögliche Probleme geschaffen werden, die im Zusammenhang mit autonomen, teilautonomen oder vernetzten Systemen und deren Interaktion mit dem Menschen in Erscheinung treten können.
Welche Konsequenzen entstehen für den Arbeitnehmer, wenn …
…die vertraglich festgelegte Arbeitszeit nicht erfüllt wird?
…die Arbeit nicht erfüllt wird?
…die Arbeitsleistung starke Mängel aufweist?
…dieser regelmäßig verspätet erscheint?
…die Arbeitsleistung dauerhaft schlecht erfüllt wird?Wirksamkeit einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses?
Aufgrund einer hohen Nachfrage nach Produktionsgütern ordnet der Arbeitgeber Mehrarbeit über mehrere Wochen an. Mit welcher Vergütung haben die Mitarbeiter zu rechnen?
Mehrere Mitarbeiter einer Fabrik machen über Wochen Überstunden. Welche Überstundenvergütungen haben sie zu erwarten, wenn laut Arbeitsvertrag alle Überstunden mit dem Gehalt abgegolten sind?
Arbeiter einer Fabrik arbeiten über Stunden hinweg in einer Umgebung, die aufgrund hoher Maschinenleistung sehr warm werden kann. Im Betrieb gibt es keine einheitlichen Regelungen zur Dauer der Arbeitszeit in einer solchen Umgebung. Fällt dies auch unter die Fürsorgepflicht der Arbeitgeber?
Ein unzufriedener Mitarbeiter schimpft in der Kneipe bei seinem Feierabendbier über seinen Vorgesetzen und deren Führungsweise. Mit welchen rechtlichen Konsequenzen hat der Arbeitnehmer zu rechnen?
Ist eine Vertragsstrafe durch den AG zulässig, wenn der AN aus eigenem Verschulden die Arbeitsleistung nicht oder schlecht erfüllt?Kommt ein wirksamer Vertragsabschluss zwischen zwei Maschinen zustande? (Stichwort: Künstliche Intelligenz)
Eine Maschine begeht einen Vertragsbruch durch eine Fehlfunktion. Wer haftet für den entstandenen Schaden?
Arbeiter erhalten keine Schulung im Umgang mit Servicerobotern / autonom agierenden Produktionsanlagen in der Fabrik.
Der Arbeitgeber stellt keine Schutzkleidung zur Verfügung, obwohl diese im Umgang mit Maschinen benötigt wird.
Bei der Verwendung von Augmented-Reality-Systemen werden unerlaubt Aufnahmen von den Arbeitern gemacht, ohne dass diese darauf hingewiesen werden oder der Betriebsrat informiert wird. Die Aufnahmen werden außerdem nicht gelöscht.
Durch eine in der Fabrik eingesetzte Echtzeitüberwachung werden Mitarbeiterdaten gesammelt. Eine einheitliche Regelung im Umgang mit solchen Daten besteht nicht.
Auf einer Messe stellt ein Betrieb den Einsatz von autonom arbeitenden Maschinen vor und verwendet zur Veranschaulichung Videomaterial, welches in einer der Fabriken aufgenommen wurde. In diesem Film sind Mitarbeiter zu erkennen, die in unmittelbarer Umgebung zur Maschine arbeiten. Diese wurden allerdings weder über die Filmarbeiten informiert, noch um Erlaubnis zur Veröffentlichung gebeten.
Nachdem ein unzufriedener Mitarbeiter seinen Arbeitsplatz wechselte und nun bei einem Konkurrenten tätig ist, gibt dieser umfassend Einblick in die Arbeitsweise seines ehemaligen Unternehmens, um sich zu profilieren. Mit welchen Konsequenzen hat der Mitarbeiter zu rechnen?
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Schadensprävention
Industrieunternehmen und in ihnen verantwortlich han¬delnde Personen müssen stets danach streben, ihr wirt¬schaftliches Handeln an geltenden gesetzlichen Bestim¬mungen und juristischen Einschätzungen auszurichten. Durch „Compliance“– Leitplanken können Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Strafe und Haftung für alle verantwortlich handelnden Akteure auch in der Industrie 4.0 soweit wie möglich zu begrenzen. Dabei ist zunächst die Einhaltung von Gesetzen und vereinbarten Regeln von zentraler Bedeutung, um strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken für das Unternehmen und seine Organe zu vermeiden. Da die digitale Transforma¬tion der Produktion und der Wertschöpfung völlig neue Anforderungen an das Zusammenwirken von intelligen¬ten Maschinen, Systemen und Arbeitskräften stellt, die durch den bestehenden Rechtsrahmen nur unzureichend abgedeckt sind, ist höchstmögliche Sensibilität bei der Einschätzung der eigenen Risiken erforderlich.
Auch im Bereich des Vertragsbruches ist es zunächst wichtig, die Mitarbeiter von Beginn an über datenschutzrechtliche Themen und die Geheimhaltung aufzuklären. Die Aufklärung betrifft hier Arbeitgeber- und Arbeitnehmerregelungen, Gleichbehandlung aber auch steuer- und haftungsrechtliche Fragestellungen. Die Bekanntgabe aktuelle Gesetze zu Wettbewerbsverstößen und Korruption im Betrieb helfen den Mitarbeitern, ihr Verhalten bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen anzupassen. Außerdem sollten mögliche Risiken sowohl im Umgang mit Arbeitsverträgen, als auch mit firmenübergreifenden Absprachen auf Risiken geprüft werden, um diese gegebenenfalls modifizieren oder beseitigen zu können. Auch im Umgang mit Kunden sollten Vorschriften und Verhaltensweisen einheitlich festgelegt sein. Abhängig von der Größe des Betriebes bietet sich die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten an, der die Einhaltung der Regeln sicherstellt. Darüber hinaus kann dieser als eine Art Anlaufstelle für Mitarbeiter dienen, die Fragen im Umgang mit (teil-)autonomen Systemen haben. Gleichzeitig können die Arbeitsverträge der Beschäftigten derart angepasst werden, dass veränderte Tätigkeitsbereiche im Kontext der Industrie 4.0 angemessen abgebildet werden. Darüber hinaus sollten Sanktionen im Falle von Verstößen gegen die vereinbarten Regelungen klar kommuniziert werden. Der Betriebsrat bietet eine weitere Anlaufstelle für Arbeitnehmer oder kann im Falle von Unklarheiten zwischen Arbeitnehmer und –geber vermitteln. -
Rechtsprechung
Untenstehend findet sich eine Auswahl beispielhafter Urteile, die weitestgehend die rechtlichen Fragestellungen im Kontext der Industrie 4.0 betreffen. Diese geben einen Überblick über rechtliche Konsequenzen und zeigen gleichzeitig zu bewältigende Herausforderungen im Umgang mit rechtlichen Problematiken auf. Die Urteile werden ständig ergänzt und aktualisiert. Bis heute existieren noch nicht viele Urteile, die speziell im Kontext der Industrie 4.0 entschieden wurden. In den kommenden Jahren werden weitere Rechtsprechungen erwartet. Für die weitere Recherche kann das Gerichts und das dazugehörige Aktenzeichen verwendet werden.
OLG Oldenburg, 15.02.2007 - 1 U 97/06
1. Zivilsenat
Urteil
Wettbewerbsverstoß durch Abwerbeversuche für Beschäftigte eines Mitbewerbers
Unter Umständen können Abwerbeversuche eines bei einem Konkurrenten angestellten Mitarbeiters einen Verstoß gegen den Wettbewerb darstellen. Dies ist der Fall, wenn neben der Erlangung des eigenen Wettbewerbsvorteils auch die Schädigung des Konkurrenten im Fokus steht.
§ 4 Nr. 10 UWG, § 5 UWG, § 938 ZPO
Bundesgerichtshof, 29.06.2011 – VIII ZR 202/10
8. Zivilsenat
Urteil
Rücktritt vom Kfz-Kaufvertrag bei behebbarem Mangel: Erheblichkeit der Pflichtverletzung
Die Kläger erwarben ein Wohnmobil, welches nach kurzer Zeit mehrmals aufgrund von Reparaturen in die Werkstatt musste. Daraufhin erklärten die Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag. Dies ist allerdings nicht zulässig, wenn die Kosten zur Beseitigung auftretender Mängel bei unter einem Prozent des Kaufpreises liegen.
§ 323 Abs 5 S 2 BGB, § 434 Abs 1 S 1 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB
BGH, 23. 1. 2008 – VIII ZR 246/06
Zivilsenat
Urteil
Kaufvertrag: Schuldhafte Vertragsverletzung des Käufers bei unberechtigtem Mängelbeseitigungsverlangen
Ein Elektroinstallationsunternehmen verkaufte eine Lichtrufanlage und montiere diese in einem Altenheim. Nachdem das Altenheim auf Störungen der Anlage hinwies, behob ein Mitarbeiter des Elektroinstallationsunternehmens die Störung. Im Nachhinein stellte sich jedoch heraus, dass die Störung der Anlage durch die eigene Verantwortung des Altenheims verursacht wurde. Das unberechtigte Mängelbeseitigungsverlangen des Altenheims stellt somit eine schuldhafte Vertragsverletzung dar. Dem Elektroinstallationsunternehmen wurde Ersatz der angefallenen Behebungskosten zugesprochen.
§ 280 Abs 1 BGB, § 439 Abs 1 BGB
OLG Hamm, 15.10.2015, Az. 28 U 158/12
28. Zivilsenat
Urteil
Rücktritt vom Neuwagenkauf: Verdacht künftiger Funktionsbeeinträchtigungen
Der Verdacht zukünftiger Beeinträchtigungen in der Funktion eines PKW’s aufgrund dessen Konstruktion stellt keinen Sachmangel dar und führt daher auch nicht zu einer vom Käufer geforderten Rückabwicklung des Kaufvertrages.
§ 323 BGB, § 346 BGB, § 433 BGB, § 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB, § 437 Nr 2 BGB, ...
OLG Hamm, 22.10.2014 - Az. VIII ZR 195/13
2. Zivilsenat
Beschluss
Gebrauchtwagenkauf: Sachmangel wegen Nachlackierung |
Die fachgerechte Nachlackierung eines PKW’s stellt keinen Mangel dar und begründet keine Rückabwicklung des Kaufvertrages
§ 434 Abs 1 S 2 Nr 2 BGB -
Juristische Fallanalyse
Sachverhalt:
A ist Inhaber eines Versandhauses und möchte von nun an die Bestellungen per Drohne an seine Kunden senden. Aus diesem Grund kauft er direkt beim Hersteller H eine Drohne, um sein Vorhaben zu testen.
Obwohl A die Drohne sachgerecht und mit der erforderlichen Sorgfalt benutzte, stürzt diese bereits beim ersten Testversuch aufgrund eines technischen Defekts ab und trifft den A am Kopf.
A erleidet schwere Kopfverletzungen.Fallfrage:
Kann A von H Schadensersatz für die ihn entstandenen Heilbehandlungskosten (3.000 Euro) verlangen? Haftet möglicherweise auch die Drohne selbst für den durch sie verursachten Schaden?Lösung:
A. Ansprüche des A gegen H:I. Schadensersatzanspruch aus Produkthaftung, §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 S. 1 ProdHaftG
§ 1 Abs. 1 ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers von Produkten für Rechtsgutsverletzungen, die bei den Verwendern des Produkts eintreten.1. Rechtsgutsverletzung, § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
Zunächst müsste eine Rechtsgutsverletzung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG vorliegen. A wurde durch die herabstürzende Drohne am Kopf getroffen und erlitt schwere Kopfverletzungen. Es liegt somit eine Rechtsgutsverletzung in Form der Körper- und Gesundheitsverletzung vor.2. Produkt, § 2 ProdHaftG
Bei der Drohne handelt es sich um eine bewegliche Sache und somit um ein Produkt.3. Produktfehler, § 3 ProdHaftG
Ein Produktfehler liegt vor, wenn das Produkt nicht diejenige Sicherheit bietet, mit der billigerweise gerechnet werden kann. Von einer Drohne kann berechtigterweise erwartet werden, dass sie frei von technischen Fehlern ist und bei der Benutzung nicht abstürzt. Ein Produktfehler liegt vor.4. Kausalität zwischen Produktfehler und Rechtsgutsverletzung
Indem der technische Defekt der Drohne (Produktfehler) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die schweren Kopfverletzungen des A (Rechtsgutsverletzung) entfielen, ist ein kausaler Zusammenhang zu bejahen.5. Herstellereigenschaft des H, § 4 ProdHaftG
H hat die Drohne hergestellt und ist somit deren Hersteller.6. Ausschluss der Produkthaftung, § 1 Abs. 2 ProdHaftG
Ein Ausschluss der Ersatzpflicht des H ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.7. Ergebnis
Dem A steht somit ein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten nach §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 S. 1 ProdHaftG gegen H zu.B. Vertraglicher Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434 BGB
Dem A könnte auch ein Schadensersatzanspruch aus der Mängelgewährleistung zustehen.I. Schuldverhältnis, § 280 Abs. 1 BGB
Voraussetzung ist hierfür zunächst das Vorliegen eines Schuldverhältnisses, § 280 Abs. 1 BGB.
A hat sich mit H über den Ankauf einer Drohne geeinigt. Der wirksame Kaufvertrag (§ 433 BGB) stellt ein Schuldverhältnis dar.II. Pflichtverletzung, § 280 Abs. 1 BGB
H müsste weiterhin eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt haben. In Betracht kommt hier die Verletzung der Pflicht des Verkäufers zur Lieferung einer mangelfreien Sache, § 433 Abs. 1 S. 2 BGB.
Die Drohne ist nicht mangelfrei, wenn sie bei ihrer Übergabe (Gefahrübergang) einen Sachmangel aufgewiesen hat. Unter einem Sachmangel versteht man das negative Abweichen der Ist- von der Sollbeschaffenheit.
Deshalb liegt ein Sachmangel beispielsweise vor, wenn sich die Drohne nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB.
A wollte die Drohne zur Belieferung seiner Kunden verwenden. Eine fehlerhafte Drohne, die während des Flugs abstürzt, eignet sich hierfür eindeutig nicht. Indem ein Sachmangel vorliegt hat H seine Pflicht, eine mangelfreie Sache zu liefern, verletzt.III. Vertretenmüssen
H müsste diese Pflichtverletzung außerdem auch zu vertreten haben, also vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Dies wird nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB auch vermutet, d.h. H muss das Gegenteil beweisen (sog. Beweislastumkehr). Indem der Verkauf einer mangelhaften Drohne nicht der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht, handelte H fahrlässig i.S.d. § 276 Abs. 2 BGB. Aus diesem Grund wird ihm der Entlastungsbeweis nicht gelingen. Das Vertretenmüssen des H ist zu bejahen.
IV. Erfolglose Fristsetzung?
Es stellt sich die Frage, ob A dem H auch eine Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben müsste, die erfolglos verstrichen ist. Dies ist jedoch nur erforderlich, wenn A Schadensersatz statt der Leistung verlangt, vgl. § 281 BGB. Macht A hingegen Schadensersatz neben der Leistung geltend, ist eine Fristsetzung entbehrlich, § 280 Abs. 1 BGB. Die Abgrenzung richtet sich danach, ob eine hypothetische Nacherfüllung den Schaden beheben würde (Schadensersatz statt der Leistung) oder nicht (Schadensersatz neben der Leistung).
A begehrt Ersatz für die ihm entstandenen Arztkosten. Auch eine erneute Lieferung einer mangelfreien Drohne könnte diesen Schaden nicht rückgängig machen. Folglich handelt es sich um Schadensersatz neben der Leistung. Eine Fristsetzung ist damit entbehrlich.V. Kausaler Schaden
Der eingetretene Schaden des A (Behandlungskosten in Höhe von 3.000 Euro) ist kausal auf die Lieferung der mangelhaften Drohne zurückzuführen.VI. Ergebnis
Dem A steht gegen H somit ein vertraglicher Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 437 Nr. 3, 434, 249 Abs. 2 S. 1 BGB in Höhe von 3.000 Euro.C. Endergebnis
Dem A steht gegen H somit ein vertraglicher Schadensersatzanspruch (§§ 437 Nr. 3, 433, 434, 280 Abs. 1 BGB) und ein Schadensersatzanspruch aus Produkthaftung (§§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 S. 1 ProdHaftG) zu.
Daneben besteht grundsätzlich auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch in Verbindung mit den Grundsätzen der Produzentenhaftung (§ 823 Abs. 1 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB).B. Ansprüche gegen die Drohne
Nach bisheriger Rechtslage kann die Drohne wegen Schäden, die durch sie verursacht wurden, selbst nicht in Anspruch genommen werden. Ihr fehlt eine wesentliche Haftungsvoraussetzung, nämlich die Qualität als Person und somit die Schuldfähigkeit. Die Drohne kann also nicht haftbar gemacht werden. -
Handlungsempfehlungen
Vor allem im Umfeld der Industrie 4.0 können bestehende oder nicht an die Umstände angepasste Verträge zu Schwierigkeiten führen. Daher sind modifizierte Arbeits-, Liefer- und Produktionsverträge eine wichtige Grundlage, um den neuen Herausforderungen zukünftiger Produktion gerecht werden zu können. Durch die Neuheit (autonomer) (Assistenz-)Systeme können Fragen zu Regelungen von durch Maschinen verursachter Mängel oder Produktionsverzögerungen noch nicht einheitlich beantwortet werden. Wer trägt beispielsweise das Risiko, wenn es aufgrund einer Fehlproduktion zu einer Lieferungsverzögerung kommt und vertragliche Fristen nicht eingehalten werden können? Diese und andere Problematiken benötigen vertraglich zugeschnittene Reglungen, um im Falle eines Verstoßes angemessen zu reagieren. Auch im internationalen Kontext vertraglicher Beziehungen würde eine Harmonisierung rechtlicher Anforderungen die Zusammenarbeit vereinfachen.
Weiterführende Literatur zum Thema finden Sie hier:
Hötitzsch, Sven (2014): „Industrie 4.0 – Rechtliche Perspektiven der Smart Factory“, verfügbar unter: https://www.heise.de/tp/features/Industrie-4-0-3365600.html
Lawyers and Robots? - Conversations around the future of the legal industry, verfügbar unter: http://www.lexisnexis.co.uk/pdf/lawyers-and-robots.pdf?utm_source=robotsreport&utm_medium=landingpage&utm_content=_&utm_campaign=100229_robotsreport
Balke, Tina; Eymann, Torsten: “The Conclusion of Contracts by Software Agents in the Eyes of the Law”, verfügbar unter: http://www.ifaamas.org/Proceedings/aamas08/proceedings/pdf/paper/AAMAS08_0596.pdf
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Zivilrecht gesetzliche Haftung
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn ein Individuum beispielsweise das Eigentum seines Nachbarn beschädigt, regelt die gesetzliche Haftung des Zivilrechts mögliche Schadensersatzansprüche. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen. Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Produzentenhaftung lassen sich innerhalb der gesetzlichen Haftung des Zivilrechts einordnen. Im Zivilrecht stellt sich eine Reihe von Fragen, deren Beantwortung erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der (teil-)autonomen Systeme haben kann. Ein wichtige Unterscheidung betrifft zunächst die Haftung wegen einer unerlaubten Handlung gem. § 823 ff. BGB (gesetzliche Haftung) einerseits, die Haftung wegen einer Vertragsverletzung (vertragliche Haftung) andererseits. In beiden Fällen bedeutet Haftung das „Einstehen müssen“ für den entstandenen Schaden; ein Verschulden des potenziell Haftenden ist erforderlich. Grundsätzlich haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen einen Schaden zufügt. Vorsätzlich handelt, wer bei seiner Handlung die Möglichkeit eines Schadens erkennt und billigend in Kauf nimmt oder sogar anstrebt. Derartige Verhaltensweisen sind überwiegend im kriminellen Kontext zu erwarten. Im Rahmen „normalen“ unternehmerischen Tuns kommt eher eine Haftung wegen fahrlässiger Schadensverursachung in Betracht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 BGB.
Da bei Industrie 4.0 Fragen der erforderlichen Sorgfalt kaum gesetzlich ausgestaltet sind, sondern von der Rechtsprechung bzw. vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum erst noch diskutiert und festgelegt werden müssen, existieren Grauzonen, in denen sich rechtliche Fragen nicht sicher beantworten lassen. In diesen Fällen ist es für Hersteller und Entwickler wichtig, sich über mögliche Gefahren und haftungsauslösende Konstellationen zu informieren und dies auch zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, sich schon im Vorfeld möglicher Schadensfälle angemessen, d.h. nach dem jeweiligen Stand der Technik, mit den Gefahren und ihrer möglichen Verhütung auseinander gesetzt zu haben. Fahrlässigkeitsmaßstäbe unterliegen in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und dem gesellschaftlichen Risikoempfinden anhaltender Veränderung. Einzelfragen werden in der Regel nicht gesetzlich beantwortet, sondern durch die Rechtsprechung entschieden oder den Beteiligten zur Selbstregulierung (z.B. durch die Setzung von Standards wie DIN oder ISO) überlassen. Auch das Produktsicherheitsgesetz stellt nur allgemeine Standards auf. Vor allem in nicht geregelten und auch von den Gerichten (weitgehend noch) nicht behandelten Bereichen wie Industrie 4.0 stellt sich also das Problem, dass der Sorgfaltsmaßstab durch Interessenabwägung im Einzelfall festzulegen ist. Dadurch entsteht eine große Handlungsunsicherheit, da es durchaus möglich ist, dass die Abwägungen der Anwender später vor Gericht korrigiert werden. Dies gilt umso mehr, als sich kritische Situationen mit Schadenseintritt oft im Nachhinein leichter beurteilen lassen als im Vorfeld. Hinzu kommt, dass speziell im Technikrecht ein Verhalten, das in der Vergangenheit noch als sorgfältig angesehen wurde, später als fahrlässig betrachtet werden kann, zum Beispiel wenn auf Grund des inzwischen eingetretenen technischen Fortschritts neue Möglichkeiten zur Verhinderung von Gefahren existieren oder Gefahren bekannt geworden sind, die vorher nicht diskutiert wurden. Angesichts der schnellen technischen Entwicklung können sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs ergeben. Zudem sind im Bereich neuer Technologien die den Anwendern drohenden Gefahren unter Umständen mangels Praxiserfahrung überhaupt nicht abzusehen.
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Umfang der Sorgfaltspflichten auch von den Vorkenntnissen der Nutzer abhängt, an die sich ein Produkt richtet. Wird z. B. ein autonomes System nur von Fachpersonal bedient, gilt ein abgesenkter Sorgfaltsmaßstab. Die Fahrlässigkeitsmaßstäbe des Zivilrechts sind nicht auf flexible, lernende Geräte ausgerichtet. Welche „Handlungen“ eines Geräts zum Benutzer, Hersteller oder sogar Entwickler zurückvollzogen werden können, wird noch geklärt werden müssen. Vor entsprechenden Haftungsfällen können sich Produzenten nur durch eine umfassende Dokumentation des Entwicklungs- und Herstellungsprozesses schützen, durch die sie nachweisen können, alle vernünftigerweise zu prüfenden Gefahrenszenarien untersucht zu haben. In diesem Zusammenhang stellt sich außerdem die Frage, welche Überwachungspflichten – etwa durch die Installation einer BlackBox – zu erfüllen sind. Auch im Bereich der gesetzlichen Produkthaftung (ProdHaftG) zeigen sich Probleme. So setzt zum Beispiel der Produktbegriff grundsätzlich eine Sache voraus. Es wird damit fraglich, ob nicht-körperliche Arbeitsergebnisse „Produkte“ i. S. d. Produkthaftungsrechtes sein können. Überdies müssen Einschränkungen des Fehlerbegriffes bzw. der Produkterwartung bei Software diskutiert werden. Auch die Fehlerkategorien der Produkt-und Produzentenhaftung müssen dahingehend untersucht werden, ob sie auf automatisierte Systeme angewendet werden können.
Darüber hinaus stellen sich weitere zivilrechtliche Fragen: Beispielsweise ist umstritten, ob Software selber eine Sache ist (und nicht nur ein eventuelles Trägermedium). Diese Frage gewinnt mit zunehmender Distribution über eine Cloud oder anderweitig online an Bedeutung, da sich je nach ihrer Beantwortung unter Umständen Unterschiede in der Mängelgewährleistung ergeben können. Fraglich wird im Zusammenhang mit der Autonomik auch, wie der Mangelbegriff zu definieren ist, wenn Geräte eigenständig lernen, da es dann ja gerade Ziel der Software ist, sich zu verändern. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 13 f.)
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
§1 Haftung(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
§2 Produkt
Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
§3 Fehler
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
§4 Hersteller
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§134 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§305a Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
§305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a. (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse;
14. (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.
§310 Anwendungsbereich
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
§823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
§830 Mittäter und Beteiligte
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§837 Haftung des Gebäudebesitzers
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
§838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
§842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§3
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.§3a
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.§4
Unlauter handelt, wer
1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert.
5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
§ 17
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18 Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
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Zivilrecht vertragliche Haftung
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn es innerhalb eines zwischen zwei Personen vereinbarten Vertrages zu Schadensersatzforderungen kommt, fällt dies unter die vertragliche Haftung des Zivilrechts. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen.
Vertragliche Haftung ist das Einstehen müssen für Schä¬den, die aus einem Vertragsbruch entstehen. Besonders wichtig ist der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer (vertraglich begründeten) Pflicht: der Geschädigte kann Ersatz des entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertre¬ten hat, d.h. ihm kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Nur aus-nahmsweise wird eine Haftung ohne Verschulden rele¬vant. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter 5.3 verwiesen werden.
Das deutsche Zivilrecht kennt bislang keinen Vertragsschluss durch (weitgehend) autonome Geräte oder Softwareagenten. Das Problem ist bereits heute im Rahmen von Finanzmarktgeschäften relevant, und es ist davon auszugehen, dass es mit zunehmendem Automatisierungsgrad (Bsp.: Ersatzteilbestellungen durch autonome Maschinen) weiter an Bedeutung gewinnen wird. Letzt¬lich wird die Frage wohl nur durch eine gesetzgeberische Regelung lösbar sein. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 14)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 90 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.§ 273 Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
*)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. -
Arbeitsschutzrecht
In Deutschland werden Beschäftigte durch eine Vielzahl von Gesetzen und Verordnungen geschützt.
Die Beherrschung und Minimierung von Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit von Arbeitnehmern ist hier von besonderer Bedeutung und wird Arbeitssicherheit genannt. Unter Arbeitssicherheit versteht man die Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit. Als Arbeitssicherheitsrecht werden diejenigen Rechtsvorschriften bezeichnet, die dem Schutz von Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers dienen. Die Beschädigung von Maschinen oder Arbeitseinrichtungen oder das Misslingen von Arbeitsergebnissen soll das Arbeitssicherheitsrecht also nicht verhindern. Mittelbar schützt jedoch das Arbeitssicherheitsrecht auch das Unternehmen, da Unfälle und berufsbedingte Krankheiten auch wirtschaftliche Einbußen bedeuten.
Grundlegende Vorschrift des Arbeitssicherheitsrechts ist § 618 Abs. 1 BGB. Danach hat der Arbeitgeber gegenüber seinen Arbeitnehmern eine Fürsorgepflicht, die sich u. a. darin äußert, dass er (unter anderem) Räume und Gerätschaften, die zur Verrichtung einer Tätigkeit in einem Arbeitsverhältnis eingesetzt werden, so einzurichten und zu unterhalten hat, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt ist.
Eine Rahmenregelung des Arbeitssicherheitsrechts trifft das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Der Arbeitgeber muss die Arbeit generell so gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit der Arbeitnehmer möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird. Der Anwendungsbereich des ArbSchG erstreckt sich auf alle Gruppen von Arbeitnehmern, ausgenommen sind lediglich die im Haushalt angestellten Personen, § 2 Abs. 1 ArbSchG. Es wird also eine Vielzahl verschiedenartiger Tätigkeiten erfasst, von der Angestellten in einem medizinischen Labor bis hin zum Fließbandarbeiter in einer Fabrik. Da das ArbSchG nicht auf alle berufsspezifischen Gefahren eingehen kann, enthält es zahlreiche sogenannte Rahmenregelungen, mit welchen die Schutzpflichten des Arbeitgebers allgemein umschrieben werden. Kennzeichen der Rahmenregelungen ist die Verwendung von abstrakten Begriffen, wie beispielsweise die Verweisung auf den „Stand der Technik“ in § 4 ArbSchG.
Das ArbSchG wird für die verschiedenen Branchen konkretisiert und ergänzt durch EU-Richtlinien, die durch Verordnungen in deutsches Recht umgesetzt wurden. Weiterhin gibt es verbindliche Vorschriften der Träger der Unfallversicherung, also der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen in der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung, die ein besonderes Interesse an der Verhütung von Unfällen haben. Weitere Regelungen werden für die einzelnen Branchen durch die Tarifvertragspartner ausgehandelt.
Für die Arbeit an Maschinen gilt insbesondere die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), die die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch Arbeitgeber sowie die Benutzung von Arbeitsmitteln durch Beschäftigte bei der Arbeit regelt (§ 1 BetrSichV). Sie wird konkretisiert durch die sog. Technischen Regeln für Betriebssicherheit, welche dem Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechende Regeln und sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln sowie für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen enthalten. Die Technischen Regeln werden vom Ausschluss für Betriebssicherheit ermittelt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht.
Die Einhaltung der Vorschriften zur Arbeitssicherheit wird überwacht durch die staatlichen Gewerbeaufsichtsämter bzw. die Ämter für Arbeitsschutz und durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ergänzt werden die Vorschriften des Arbeitssicherheitsrecht durch das Zivilrecht, Strafrecht und Arbeitsrecht: Derjenige, der für die Arbeitssicherheit verantwortlich ist, und gegen sicherheitsrechtliche Vorschriften vorsätzlich oder fahrlässig verstößt, kann persönlich, strafrechtlich – z. B. wegen fahrlässiger Tötung oder zivilrechtlich – im Hinblick auf Schadensersatzforderungen - belangt werden. Dem Arbeitnehmer, der Sicherheitsvorschriften nicht einhält, kann unter Umständen gekündigt werden. (Quelle: aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 15 ff.)Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Sinne dieses Gesetzes sind Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit.
(2) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten,
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.
(3) Arbeitgeber im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 2 beschäftigen.
(4) Sonstige Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen über Maßnahmen des Arbeitsschutzes in anderen Gesetzen, in Rechtsverordnungen und Unfallverhütungsvorschriften.
(5) Als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes gelten für den Bereich des öffentlichen Dienstes die Dienststellen. Dienststellen sind die einzelnen Behörden, Verwaltungsstellen und Betriebe der Verwaltungen des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die Gerichte des Bundes und der Länder sowie die entsprechenden Einrichtungen der Streitkräfte.§ 4 Allgemeine Grundsätze
Der Arbeitgeber hat bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes von folgenden allgemeinen Grundsätzen auszugehen:
1. Die Arbeit ist so zu gestalten, daß eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird;
2. Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen;
3. bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen;
4. Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluß der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen;
5. individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen;
6. spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen;
7. den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen;
8. mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.
(2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.
(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch
1. die Gestaltung und die Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,
2. physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,
3. die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,
4. die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,
5. unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten,
6. psychische Belastungen bei der Arbeit.§ 9 Besondere Gefahren
(1) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, damit nur Beschäftigte Zugang zu besonders gefährlichen Arbeitsbereichen haben, die zuvor geeignete Anweisungen erhalten haben.
(2) Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen zu treffen, daß alle Beschäftigten, die einer unmittelbaren erheblichen Gefahr ausgesetzt sind oder sein können, möglichst frühzeitig über diese Gefahr und die getroffenen oder zu treffenden Schutzmaßnahmen unterrichtet sind. Bei unmittelbarer erheblicher Gefahr für die eigene Sicherheit oder die Sicherheit anderer Personen müssen die Beschäftigten die geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr und Schadensbegrenzung selbst treffen können, wenn der zuständige Vorgesetzte nicht erreichbar ist; dabei sind die Kenntnisse der Beschäftigten und die vorhandenen technischen Mittel zu berücksichtigen. Den Beschäftigten dürfen aus ihrem Handeln keine Nachteile entstehen, es sei denn, sie haben vorsätzlich oder grob fahrlässig ungeeignete Maßnahmen getroffen.
(3) Der Arbeitgeber hat Maßnahmen zu treffen, die es den Beschäftigten bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ermöglichen, sich durch sofortiges Verlassen der Arbeitsplätze in Sicherheit zu bringen. Den Beschäftigten dürfen hierdurch keine Nachteile entstehen. Hält die unmittelbare erhebliche Gefahr an, darf der Arbeitgeber die Beschäftigten nur in besonders begründeten Ausnahmefällen auffordern, ihre Tätigkeit wieder aufzunehmen. Gesetzliche Pflichten der Beschäftigten zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit sowie die §§ 7 und 11 des Soldatengesetzes bleiben unberührt.§ 12 Unterweisung
(1) Der Arbeitgeber hat die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfaßt Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muß bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit der Beschäftigten erfolgen. Die Unterweisung muß an die Gefährdungsentwicklung angepaßt sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden.
(2) Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung nach Absatz 1 den Entleiher. Er hat die Unterweisung unter Berücksichtigung der Qualifikation und der Erfahrung der Personen, die ihm zur Arbeitsleistung überlassen werden, vorzunehmen. Die sonstigen Arbeitsschutzpflichten des Verleihers bleiben unberührt.Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
§ 1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusammenhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4, wenn ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten, wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen, sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornographischen Darstellungen gehören, bezweckt oder bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird, insbesondere wenn ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(5) Die Anweisung zur Benachteiligung einer Person aus einem in § 1 genannten Grund gilt als Benachteiligung. Eine solche Anweisung liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 insbesondere vor, wenn jemand eine Person zu einem Verhalten bestimmt, das einen Beschäftigten oder eine Beschäftigte wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt oder benachteiligen kann.§ 7 Benachteiligungsverbot
(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 320 Einrede des nicht erfüllten Vertrags
(1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.§ 612a Maßregelungsverbot
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
§ 618 Pflicht zu Schutzmaßnahmen
(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.
(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.
(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.§ 623 Schriftform der Kündigung
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 4 Verbot der Diskriminierung
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.§ 14 Zulässigkeit der Befristung
(1) Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt insbesondere vor, wenn
1. der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht,
2. die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern,
3. der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird,
4. die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt,
5. die Befristung zur Erprobung erfolgt,
6. in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe die Befristung rechtfertigen,
7. der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird oder
8. die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht.
(2) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Durch Tarifvertrag kann die Anzahl der Verlängerungen oder die Höchstdauer der Befristung abweichend von Satz 1 festgelegt werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen vereinbaren.
(2a) In den ersten vier Jahren nach der Gründung eines Unternehmens ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von vier Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von vier Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages zulässig. Dies gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen. Maßgebend für den Zeitpunkt der Gründung des Unternehmens ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die nach § 138 der Abgabenordnung der Gemeinde oder dem Finanzamt mitzuteilen ist. Auf die Befristung eines Arbeitsvertrages nach Satz 1 findet Absatz 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.
(3) Die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes ist bis zu einer Dauer von fünf Jahren zulässig, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses das 52. Lebensjahr vollendet hat und unmittelbar vor Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch gewesen ist, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch teilgenommen hat. Bis zu der Gesamtdauer von fünf Jahren ist auch die mehrfache Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig.
(4) Die Befristung eines Arbeitsvertrages bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Betriebsverfassungsgesetz§ 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, dass alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, insbesondere, dass jede Benachteiligung von Personen aus Gründen ihrer Rasse oder wegen ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Abstammung oder sonstigen Herkunft, ihrer Nationalität, ihrer Religion oder Weltanschauung, ihrer Behinderung, ihres Alters, ihrer politischen oder gewerkschaftlichen Betätigung oder Einstellung oder wegen ihres Geschlechts oder ihrer sexuellen Identität unterbleibt.
(2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie haben die Selbständigkeit und Eigeninitiative der Arbeitnehmer und Arbeitsgruppen zu fördern.Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
§ 1 Anwendungsbereich und Zielsetzung
(1) Diese Verordnung gilt für die Verwendung von Arbeitsmitteln. Ziel dieser Verordnung ist es, die Sicherheit und den Schutz der Gesundheit von Beschäftigten bei der Verwendung von Arbeitsmitteln zu gewährleisten. Dies soll insbesondere erreicht werden durch
1. die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung,
2. die für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie
3. die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.
Diese Verordnung regelt hinsichtlich der in Anhang 2 genannten überwachungsbedürftigen Anlagen zugleich Maßnahmen zum Schutz anderer Personen im Gefahrenbereich, soweit diese aufgrund der Verwendung dieser Anlagen durch Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 gefährdet werden können.
(2) Diese Verordnung gilt nicht in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, soweit dafür entsprechende Rechtsvorschriften bestehen. Abweichend von Satz 1 gilt sie jedoch für überwachungsbedürftige Anlagen in Tagesanlagen, mit Ausnahme von Rohrleitungen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe d.
(3) Diese Verordnung gilt nicht auf Seeschiffen unter fremder Flagge und auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat.
(4) Abschnitt 3 gilt nicht für Gasfüllanlagen, die Energieanlagen im Sinne des § 3 Nummer 15 des Energiewirtschaftsgesetzes sind und auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, wenn zwingende Gründe der Verteidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland dies erfordern und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in der Bundesrepublik Deutschland und in der ausschließlichen Wirtschaftszone bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.§ 5 Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten ausgeglichen werden.
(4) (weggefallen)
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)§ 1 Sozial ungerechtfertigte Kündigungen
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn1. in Betrieben des privaten Rechts
a) die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2. in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechtsa) die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b) der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.§ 7 Wirksamwerden der Kündigung
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
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Orientierung
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Missbrauch persönlicher Daten
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Orientierung
Personenbezogene Daten sind solche Daten, die persönliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person betreffen. Sie dürfen nur dann erhoben, abgespeichert oder verarbeitet werden, wenn der Betroffene ausdrücklich zugestimmt hat oder ein Gesetz die Erhebung, Speicherung oder Verarbeitung vorsieht. Im Zusammenhang von „Autonomik und Industrie 4.0“ kommen personenbezogene Daten z.B. dann in Spiel, wenn an einer Maschine Daten über körperliche Merkmale eines Arbeitnehmers erhoben werden (Alter, Größe, Gewicht usw.). Derartige Daten werden missbraucht, wenn sie zu rechtlich unzulässigen Zwecken verwendet werden. Beispiele hierfür sind etwa die Nutzung der Daten zu nicht vereinbarten Zwecken oder ihr Weiterverkauf (etwa an Werbeunternehmen). Darüber hinaus können auch Daten, die nicht personenbezogen sind, in besonderer Weise geschützt sein, etwa wenn es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt.
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Fallbeschreibungen
Im Folgenden sind einige Fallbeschreibungen aufgeführt. Diese stellen fiktive Szenarien dar, die sich derart im Kontext der Industrie 4.0 im Hinblick auf den jeweiligen juristischen Risikobereich ereignen können. Dadurch soll möglichst realitätsnah ein Überblick über zukünftige Entwicklungen und Abläufe im Bereich der Industrie gegeben werden. Mithilfe dieser fiktiven Fallszenarien soll ein Bewusstsein für mögliche Probleme geschaffen werden, die im Zusammenhang mit autonomen, teilautonomen oder vernetzten Systemen und deren Interaktion mit dem Menschen in Erscheinung treten können.
Um über das Internet Bestellungen aufgeben zu können, werden einige persönliche Angaben benötigt. Wie werden diese Daten geschützt?Ein Sportartikelhersteller fertigt auf Grundlage von Ausmessungen des Kunden individuell hergestellte Sportschuhe an. Was passiert mit den erhobenen Daten des Kunden und wie sind diese geschützt?
Ein zur Pflege entwickelter Roboter ist in der Lage, im Falle eines Notfalls selbstständig eine Videoverbindung zu dem diensttätigen Arzt herzustellen. Nach einer Operation erhält Patient P solch einen Roboter zur Unterstützung. Durch eine Fehlfunktion aktiviert der Roboter die Kamera und baut eine Videoverbindung auf, sodass der Roboter ohne das Wissen des P Daten erhebt.. Können hierbei der Hersteller oder der Programmierer zur Verantwortung gezogen werden?
Um bei einem Online-Versandhändler Waren bestellen zu können, muss der Kunde im Voraus ein Benutzerkonto eröffnen. Dafür werden einige persönliche Angaben benötigt, unter anderem auch die Bankverbindung des Kunden. Als Hacker sich widerrechtlich Zugang zum System verschaffen, gelangen sie an Daten tausender Nutzerkonten. Wer kann für diesen datenschutzrechtlichen Verstoß belangt werden?
In den Krankenwägen eines Rettungsdienstes wird ein lernfähiges autonomes System eingesetzt, das selbständig den Zustand des Patienten bewerten kann und entsprechende Handlungsempfehlungen an die Sanitäter ausgibt. Hierzu bedient sich das System bereits vorhandener Daten früherer Patienten. Als die Sanitäter zu einem Patienten mit hohem Fieber gerufen werden, werden einige Vitalwerte erfasst. Das System erkennt, dass in 90 % der vergleichbaren Fälle in dieser Region eine aktuell grassierende, sehr gefährliche epidemische Krankheit diagnostiziert wurde. Der Fall wird sofort der zuständigen Behörde mitgeteilt und der Patient in die nächste entsprechend ausgestattete Klinik gebracht. Später stellt sich heraus, dass es sich um einen Fehlalarm gehandelt hat.
In einem Supermarkt ist es Kunden möglich, per App Waren zu bezahlen, ohne an der Kasse anstehen zu müssen. Hierbei muss der Kunde alle Artikel mit der zuvor auf dem Smartphone installierten App einscannen und das System bucht den zu zahlenden Betrag automatisch vom Konto ab. Ohne das Wissen des Kunden nutzt der Supermarkt die so erhobenen Daten, um diese an Hersteller weiterzuleiten. Handelt es sich hierbei um einen datenschutzrechtlichen Verstoß?
In einem Supermarkt können die Kunden künstliche „Shopping-Assistenten“ benutzen. Die lernfähigen autonomen Systeme begleiten den Kunden für die Dauer seines Einkaufs. Sucht der Kunde etwa nach Babywindeln, zeigt das System zunächst den Weg zu den Produkten. Aufgrund der gespeicherten Einkäufe früherer Kunden stellt das System fest, dass Kunden, welche Windeln benötigen, häufig auch Säuglingsnahrung kaufen. Erkennt das System, dass ein Kunde eher zu teuren Markenartikeln greift, weist es auf günstige Produkte nicht hin. Zudem speichert das System ein Portraitfoto des Kunden, da die Marktleitung festgestellt hat, dass Menschen mit ähnlichem Äußeren auch ein ähnliches Kaufverhalten zeigen. Als ein Kunde den Marktleiter bittet, seine Daten zu löschen, entgegnet dieser, der Supermarkt würde alle datenschutzrechtlichen Sicherheitsstandards einhalten und die Daten verschlüsseln.
In einer Fabrik wird ein autonom agierender Roboterarm zur Produktion eingesetzt. Dieser ist mit Kameras und Mikrofonen ausgestattet und befindet sich in einer Produktionshalle, in der viele Mitarbeiter beschäftigt sind. Die Kamera wird dazu verwendet, die zu verarbeitenden Materialien zu erfassen, zeichnet aber auch Bildmaterial der umstehend arbeitenden Mitarbeiter auf. Liegt hier eine datenschutzrechtliche Problematik vor?
Der Inhaber eines kleinen Betriebes schickt eine defekte Festplatte seines Bürocomputers mit Bitte um Reparatur an den Hersteller zurück. Auf der Festplatte befinden sich alle Personalinformationen seiner Mitarbeiter, die trotz des Defekts entschlüsselbar sind. Handelt es sich hierbei um einen datenschutzrechtlichen Verstoß?
Ein ehemaliger Mitarbeiter eines Betriebes verwendet Kundendaten, die er innerhalb seiner vergangenen Tätigkeit gesammelt hat, um seine neue Geschäftsidee zu bewerben. Er verwendet die Adressen der Kunden, um Werbeflyer zu versenden. Handelt es sich hierbei um einen datenschutzrechtlichen Verstoß?
Im Kontext der Industrie 4.0 werden Assistenzsysteme eingesetzt, die den Arbeiter bei der Fertigung unterstützen sollen. Dabei werden auch Daten des Arbeitnehmers gesammelt, die aufgrund eines Programmierungsfehlers öffentlich für alle Mitarbeiter abgespeichert werden.
Assistenzsysteme, die im Kontext der Industrie 4.0 eingesetzt werden und den Arbeitenden durch Bedienungsanweisungen bei der Produktion unterstützen, erfassen Daten über die Arbeitsweise, Schnelligkeit und Qualität des Arbeiters. Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen müssen hierbei eingehalten werden?
Ein mit Kameras ausgestatteter autonom steuernder Gabelstapler zeichnet während seines Transportes personenbezogene Mitarbeiterdaten auf. Wie ist mit diesen Daten umzugehen?
Abgriff unternehmensrelevanter Daten durch Dritte.
Durch Echtzeitüberwachung werden personenbezogene Daten erhoben. Welche datenschutzrechtlichen Bestimmungen sind einzuhalten? .
In der Produktion eingesetzte Assistenzsysteme nehmen über die Sensorik personenbezogene Daten auf.
Durch einen Hackerangriff werden Produktionsdaten entwendet und an unbefugte Dritte weiterverkauft. Welche rechtlichen Konsequenzen entstehen?
Zählen Sensordaten, die von einem autonom fahrenden Auto erfasst wurden, auch als personenbezogene Daten?
Durch einen Softwarefehler in der Programmierung werden Daten freigegeben, die nicht hätten freigegeben werden dürfen.
Durch einen Softwarefehler wird es Dritten ermöglicht, Daten von Nutzern zu entwenden.
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Schadensprävention
Industrieunternehmen und in ihnen verantwortlich han¬delnde Personen müssen stets danach streben, ihr wirtschaftliches Handeln an geltenden gesetzlichen Bestim¬mungen und juristischen Einschätzungen auszurichten. Durch „Compliance“– Leitplanken können Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Strafe und Haftung für alle verantwortlich handelnden Akteure auch in der Industrie 4.0 soweit wie möglich zu begrenzen. Dabei ist zunächst die Einhaltung von Gesetzen und vereinbarten Regeln von zentraler Bedeutung, um strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken für das Unternehmen und seine Organe zu vermeiden. Da die digitale Transforma¬tion der Produktion und der Wertschöpfung völlig neue Anforderungen an das Zusammenwirken von intelligen¬ten Maschinen, Systemen und Arbeitskräften stellt, die durch den bestehenden Rechtsrahmen nur unzureichend abgedeckt sind, ist höchstmögliche Sensibilität bei der Einschätzung der eigenen Risiken erforderlich.
Im Bereich des Datenschutzes empfiehlt sich eine umfassende Aufklärung sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer zu datenschutzrechtlichen Sachverhalten. Auch hier empfiehlt sich eine spezifische Einarbeitung und Einweisung von Mitarbeitern, die in Betrieben Daten erheben, oder diese verarbeiten. Gerade im Zusammenhang mit der Industrie 4.0 und deren (teil-)autonom agierenden Maschinen sollten Regelungen und Verhaltensweisen im Umgang mit erhobenen Daten festgelegt werden. Schulungen zum Datenschutz und die Aufnahme von Verschwiegenheitsklauseln in den Arbeitsvertrag können helfen, das Risiko eines Datenmissbrauchs zu reduzieren. Datenschutzbestimmungen eines Unternehmens und die Sanktionen im Falle eines Verstoßes sollten klar festgelegt werden und diese angemessen an die Mitarbeiter kommuniziert werden. -
Rechtsprechung
Untenstehend findet sich eine Auswahl beispielhafter Urteile, die weitestgehend die rechtlichen Fragestellungen im Kontext der Industrie 4.0 betreffen. Diese geben einen Überblick über rechtliche Konsequenzen und zeigen gleichzeitig zu bewältigende Herausforderungen im Umgang mit rechtlichen Problematiken auf. Die Urteile werden ständig ergänzt und aktualisiert. Bis heute existieren noch nicht viele Urteile, die speziell im Kontext der Industrie 4.0 entschieden wurden. In den kommenden Jahren werden weitere Rechtsprechungen erwartet. Für die weitere Recherche kann das Gericht und das dazugehörige Aktenzeichen verwendet werden.
Volkszählungsurteil (1983), BVerfGE 65, 1:
„Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“Landesarbeitsgericht Köln, 28.12.2005 - 9 Ta 361/05
9. Kammer
Beschluss
Außerordentliche Beschwerde - Zulässige Videoüberwachung am Arbeitsplatz durch Dritte
Einem am Flughafen beschäftigten Arbeitnehmer wurde aufgrund eines Diebstahls aus den Koffern von Fluggästen gekündigt. Die Straftat wurde durch eine verdeckt installierte Videoüberwachung aufgedeckt. Zur Beweissicherung wollte das Gericht dieses Videoband sichten. Dagegen legte der Arbeitnehmer eine außerordentliche Beschwerde ein. Diese wurde allerdings abgelehnt und die Videoaufnahme als Beweismittel für zulässig erklärt.
§ 355 Abs 2 ZPO, § 87 Abs 1 Nr 6 BetrVG
ArbG Frankfurt, 25.01.2006 - 7 Ca 3342/05
7. Kammer
Urteil
Verdachtskündigung - unzulässige Kameraüberwachung – Beweisverwertungsverbot
Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main entschied für ein Beweisverwertungsverbot, nachdem ein Arbeitnehmer aufgrund einer in einem öffentlich zugänglichen Raum installierten Videoüberwachungskamera der Leergutmanipulation verdächtigt und daraufhin entlassen wurde. In diesem Fall kann die Videoaufnahme nicht als Beweis verwertet werden.
§ 626 Abs 1 BGB, § 6b Abs 2 BDSG 1990, § 1 Abs 2 S 1 Alt 2 KSchG, § 611 Abs 1 BGB, § 242 BGB, …
OLG Köln, 17.01.2014 - 6 U 167/13
6. Zivilsenat
Urteil
Wettbewerbsverstoß: Einordnung einer Datenschutzvorschrift als Marktverhaltensregel; Werbeschreiben von Rechtsanwälten unter Verwendung von Kontaktdaten einer Fondsgesellschaft; hinzunehmender Werbeeffekt bei sachlicher Anlegerinformation
Das Verwenden von Kontaktdaten zu Werbezwecken (Versenden von Flyern), die eine Anwaltskanzlei im Zuge eines Auskunftanspruchs eines Mandanten erlangt hat, stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
§ 28 Abs 3 BDSG, § 43b BRAO, § 4 Nr 11 UWG
VG Ansbach, 12.08.2014, AN 4 K 13.01634
4. Kammer
Urteil
Betrieb einer On-Board-Kamera in einem Pkw; zur Bestimmtheit datenschutzrechtlicher Anordnungen; intendiertes Ermessen;
Bei einem permanenten Betrieb einer On-Board Kamera in einem PKW liegt ein datenschutzrechtlicher Verstoß vor. Das erhobene Material greift in die Persönlichkeitsrechte derer ein, die durch die Kamera erfasst wurden.
§ 38 Abs 5 BDSG, § 27 BDSG, § 6b BDSG
Oberlandesgericht Hamburg, 23.10.2009 - Az.: 7 W 119/09
Beschluss
Internet-Personen-Suchmaschine, Haftung, Provider-Haftung
Eine Personensuchmaschine ist nicht verpflichtet, Ergebnisse einer Suche im Vorfeld auf rechtswidrigen Inhalt zu überprüfen.
LG Mannheim, 18. Oktober 2012 – 4 KLs 408 Js 27973/08
4. Große Strafkammer
Urteil
Datenschutzverletzung: Heimliche Pkw-Überwachung mittels GPS
Eine heimliche Überwachung von Personen durch eine Detektei, in Zuge dessen GPS-Sender an PKW’s angebracht wurden, ist strafbar.
§ 3 Abs 1 BDSG, § 43 Abs 2 Nr 1 BDSG, § 44 Abs 1 BDSG, Art 2 Abs 1 GG
BGH, 4. Juni 2013 – 1 StR 32/13
1. Strafsenat
Urteil
Vorsätzliches unbefugtes Erheben von Daten gegen Entgelt: Vorliegen nicht allgemein zugänglicher personenbezogener Daten bei der Erstellung sog. Bewegungsprofile durch Anbringung von GPS-Empfängern an Kraftfahrzeugen durch eine Detektei; Voraussetzungen einer datenschutzrechtliche Befugnis zum Erstellen von Bewegungsprofilen
Eine heimliche Überwachung von Personen durch eine Detektei ist grundsätzlich strafbar. In diesem Fall wurden PKW’s mit GPS-Sendern ausgestattet, um den Standort betreffender Personen feststellen zu können. Im Einzelfall kann diese Art von Datenerhebung unter bestimmten Voraussetzungen allerdings legitim sein.§ 28 Abs 1 S 1 Nr 2 BDSG, § 29 Abs 1 S 1 Nr 1 BDSG, § 43 Abs 2 Nr 1 BDSG, § 44 Abs 1 BDSG, § 90 Abs 1 TKG, …
Landgericht Marburg, 22.11.2007 - Az.: 4 Qs 54/07
Beschluss
Eine Veröffentlichung von personenbezogenen Daten im Internet ohne Einverständnis des Betreffenden ist eine Straftat. Des Weiteren rechtfertigt dies eine Hausdurchsuchung und gegebenenfalls die Beschlagnahme elektronischer datenverarbeitender Geräte.
BAG, 22. 9. 2016 – 2 AZR 848/15
2. Senat
Urteil
Außerordentliche Kündigung – Videoüberwachung
Die außerordentliche Kündigung einer Angestellten im Supermarkt aufgrund einer durch die versteckte Videoüberwachung aufgedeckten Pfandbonmanipulation ist zulässig. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Filiale dauerhaft und ohne Anlass überwacht wurde. In diesem Fall stellt die Videoaufnahme ein zulässiges Beweismittel dar und rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung.
§ 626 Abs 1 BGB, § 1 BDSG 1990, § 4 Abs 1 BDSG 1990, § 6b Abs 1 Nr 3 BDSG 1990, § 6b Abs 3 S 1 BDSG 1990, ...
OLG Köln, 05.02.2010 - 6 U 136/09
6. Zivilsenat
Urteil
Wettbewerbsverstoß: Unbefugte Verschaffung von Geschäftsgeheimnissen durch einen ausgeschiedenen Mitarbeiter bei Rückgriff auf Datensammlung von Kunden
Die Verwendung von Kundenkontaktdaten durch einen aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Mitarbeiter zu Werbezwecken stellt einen Wettbewerbsverstoß dar.
§ 4 Nr 11 UWG, § 17 Abs 2 Nr 2 UWG
BGH, 14.05.2013 - Az. VI ZR 269/12
6. Zivilsenat
Urteil
Persönlichkeitsschutz im Internet: Voraussetzungen der Haftung des Betreibers einer Internet-Suchmaschine mit Suchwortergänzungsfunktion
Ein Suchmaschinenbetreiber ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, automatische Suchergänzungsvorschläge auf Persönlichkeitsrechtverletzungen hin zu überprüfen. Erst wenn der Betreiber von möglichen Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt wird, hat er diese zu überprüfen und gegebenenfalls zukünftig zu verhindern.
§ 32 ZPO, Art 40 Abs 1 S 2 BGBEG, § 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
BGH 6. Zivilsenat – Az. VI ZR 134/15, 15.12.2015
Urteil
Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Werbung in einer automatisch generierten Bestätigungs-E-Mail
Automatisch generierte E-Mails, welche die Ankunft der E-Mail beim Empfänger bestätigen und gleichzeitig Werbung beinhalten, greifen rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrechtes des Absenders ein, wenn sich dieser im Voraus gegen das Zusenden von Werbung ausgesprochen hat.
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 Abs 1 S 2 BGB, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 13 Abs 1 EGRL 58/2002, ...
EuGH, 11.12.2014, Az. C-212/13
4. Kammer
Urteil
Vorlage zur Vorabentscheidung; Schutz natürlicher Personen; Verarbeitung personenbezogener Daten; Begriff "Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten"
Die Kameraüberwachung an einem Privataus verstößt gegen das Datenschutzrecht, wenn im Zuge der Überwachung nicht nur das Privathaus, sondern auch der öffentliche Raum erfasst wird.
Art 2 Buchst b EGRL 46/95, Art 2 Buchst a EGRL 46/95, Art 3 Abs 1 EGRL 46/95, Art 7 EUGrdRCh
LG Frankfurt
3. Zivilkammer
Urteil
Wettbewerbsverstoß: Aufklärungspflicht einer Tochter- und Vertriebsgesellschaft von Samsung über die Datenübermittlung bei der Nutzung eines Smart-TV; Kenntnisnahmemöglichkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Smart Hub; datenschutzrechtliche Intransparenz von Formularklauseln
Samsung hat Käufer von Smart.TV’s anhand einer übersichtlichen Darstelltung darüber aufzuklären, dass im Zuge der Nutzung des Gerätes personenbezogene Datern erhoben und diese verwendet werden.
§ 1 Abs 1 TMG, § 12 TMG, § 13 Abs 1 TMG, § 5a Abs 2 UWG, § 8 UWG, ... -
Juristische Fallanalyse
Sachverhalt:
Dem Betriebsinhaber A ist es mit Hilfe eines Entwicklers E gelungen, einen autonomen Fertigungsroboter zu entwickeln, der über umfangreiche Funktionen zur Mensch-Maschine-Interaktion verfügt und den es in dieser Form und Schnelligkeit bisher noch nicht gab.
Nur A und E wussten über diese brillante Entwicklung Bescheid.
B - der aufgrund von Unstimmigkeiten öfter mit A zusammengestoßen ist und von diesem bereits abgemahnt wurde - erfuhr durch Zufall von dem Fertigungsroboter und sah eine Möglichkeit, sich bei A zu rächen. Eines Tages durchsuchte er nach Dienstschluss das Büro des A und fand die Entwicklungsergebnisse über den Fertigungsroboter.
Noch bevor A ein Patent anmelden kann, teilt B die Entwicklungsergebnisse dem größten Konkurrenten des A mit.
Dem A entsteht dadurch ein erheblicher finanzieller Schaden.Fallfrage:
Hat B sich strafbar gemacht? Kann A von B Schadensersatz verlangen?Lösung:
I. Strafrechtliche Aspekte - Verrat von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen, § 17 Abs. 1 UWGB könnte sich wegen des Verrats eines Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses strafbar gemacht haben.
1. Objektiver Tatbestand
a. Tauglicher Täter
Täter des § 17 Abs. 1 UWG kann jede bei einem Unternehmen beschäftigte Person sein. Der B war zum Zeitpunkt der Preisgabe der Entwicklungsergebnisse bei A angestellt und somit tauglicher Täter.
b. Taugliches Tatobjekt: Unternehmensgeheimnis
Die Entwicklungsergebnisse über den Fertigungsroboter müssten ein Unternehmensgeheimnis, also ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis darstellen.
Die Entwicklungsergebnisse stellen Tatsachen dar, die im Zusammenhang mit dem Betrieb des A stehen. Sie sind nicht offenkundig, sondern nur einem eng begrenzten Personenkreis (nämlich A und E) bekannt. Der A hatte den Willen, die Entwicklungsergebnisse vorerst geheim zu halten und daran auch ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse. Ein Unternehmensgeheimnis liegt somit vor.Indem ein Geschäftsgeheimnis eher der kaufmännischen Betätigung zuzuordnen ist und der Begriff des Betriebsgeheimnisses eher den technischen Bereich (z.B. die Konstruktion) betrifft, liegt im Fall der Entwicklungsergebnisse ein Betriebsgeheimnis vor.
c. Anvertraut oder zugänglich geworden
Das Betriebsgeheimnis müsste dem B anvertraut worden oder zugänglich geworden sein. Indem A den B nicht über seine brillante Entwicklung eingeweiht hat, wurden dem B die Entwicklungsergebnisse nicht anvertraut.
Vielmehr hat B nach Dienstschluss das Büro des A durchsucht und die Entwicklungsergebnisse gefunden, weshalb ihm diese (unbefugt) zugänglich geworden sind.d. Tathandlung: Mitteilung an einen Dritten
B hat am nächsten Tag dem größten Konkurrenten des A die Entwicklungsergebnisse mitgeteilt.
e. Zwischenergebnis
Der objektive Tatbestand ist erfüllt.2. Subjektiver Tatbestand
Dem B kam es gerade darauf an, die Entwicklungsergebnisse dem Konkurrenten des A mitzuteilen. Er wollte sich dadurch bei A rächen und ihm einen Schaden zufügen.
Der subjektive Tatbestand ist erfüllt.3. Rechtswidrigkeit und Schuld
B handelte rechtswidrig und schuldhaft.
4. Ergebnis
B hat sich somit gem. § 17 Abs. 1 UWG wegen des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen strafbar gemacht.
Grundsätzlich ist für die Strafverfolgung ein Antrag des Geheimnisträgers A nötig, § 17 Abs. 5 UWG.
II. Zivilrechtliche Aspekte1. Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 UWG
Dem A könnte gegen B ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 UWG zustehen.
Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass B ein Schutzgesetz i.S.d. Art. 2 EGBGB verletzt hat.
§ 17 Abs. 1 UWG stellt eine Rechtsnorm dar, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Ein Schutzgesetz liegt vor.
Dieses hat B durch die Mitteilung der Entwicklungsergebnisse an den Konkurrenten verletzt (s.o.).
Die Verletzung des Schutzgesetzes war rechtswidrig und schuldhaft.
Dem A steht somit gegen B ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 UWG zu.2. Schadensersatz nach § 826 BGB
Dem A könnte gegen B ein Schadensersatzanspruch wegen einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung gem. § 826 BGB zustehen.
B hat dem A einen finanziellen Schaden zugefügt.
Dieser Schaden ist durch die Mitteilung der Entwicklungsergebnisse entstanden, welche gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und somit sittenwidrig ist.
B wollte dem A gerade durch die Weitergabe der Ergebnisse schaden und handelte vorsätzlich.
Dem A steht somit gegen B ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB zu.3. Gesamtergebnis
Dem A steht gegen B ein Schadensersatzanspruch sowohl nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 17 Abs. 1 UWG als auch nach § 826 BGB zu.
In diesem Rahmen hat B dem A den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Weitergabe der Entwicklungsergebnisse entstanden ist.
Daneben ist auch ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB (Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) denkbar. -
Handlungsempfehlungen
Eine Vielzahl von Systemen (Serviceroboter, Assistenzsysteme, autonom steuernde Fahrzeuge), die innerhalb der Industrie 4.0 zum Einsatz kommen, sind mit Kameras und Sensoren ausgestattet und zeichnen so Daten ihrer unmittelbaren Umgebung auf (Mensch-Maschine-Interaktion). Dabei werden unumgänglich auch personenbezogene Daten erhoben. Aufgrund fortschreitender (manchmal auch werksübergreifenden) Vernetzung von Produktionsanlagen können persönliche Daten ungewollt und widerrechtlich verbreitet werden. Auch nutzungsbezogene Daten zur Systemoptimierung können persönliche Informationen übermitteln. Ein angemessener Umgang mit solchen Daten und eine einheitliche Auslegung bestehender Gesetze sind nötig, um sowohl Unternehmen, als auch Privatpersonen und Arbeitnehmer über die Konsequenzen etwaiger Verstöße aufzuklären. Mitarbeiterinformationen zum Umgang mit sensiblen Daten können die Handhabung im Unternehmen erleichtern und Verstöße reduzieren.
Weiterführende Literatur zum Thema finden Sie hier:
Industrie 4.0 – Rechtliche Herausforderungen der Digitalisierung: Ein Beitrag zum politischen Diskurs, verfügbar unter: http://bdi.eu/media/presse/publikationen/information-und-telekommunikation/201511_Industrie-40_Rechtliche-Herausforderungen-der-Digitalisierung.pdf
Industrie 4.0 – wie das Recht Schritt hält, verfügbar unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Industrie/industrie-4-0-wie-das-recht-schritt-haelt.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Digitalisierte Wirtschaft / Industrie 4.0: Ein Gutachten der Noerr LLP im Auftrag des BDI
zur rechtlichen Situation, zum Handlungsbedarf und zu ersten Lösungsansätzen, verfügbar unter: http://bdi.eu/media/themenfelder/digitalisierung/downloads/20151117_Digitalisierte_Wirtschaft_Industrie_40_Gutachten_der_Noerr_LLP.pdf
Gasser, Urs (2016): „Recoding Privacy Law: Reflections on the Future Relationship Among Law, Technology, and Privacy”, verfügbar unter: https://harvardlawreview.org/2016/12/recoding-privacy-law-reflections-on-the-future-relationship-among-law-technology-and-privacy/
Ensthaler, Jürgen (2016): “Industrie 4.0 und die Berechtigung an Daten” , verfügbar unter: https://www.recht3d.tu-berlin.de/fileadmin/fg143/Veroeffentlichungen/Ensthaler_Industrie_4.0_NJW_2016__3473.pdf
Lutz, Lennart S.: Automatisiertes Fahren, Dashcams und die Speicherung beweisrelevanter Daten. Rechtsprobleme der Datenerhebung und des Datenzugriffs de lege lata. Baden-Baden: Nomos, 2017.
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Datenschutz
Der Bereich des Datenschutzes umfasst alle Handlungen zum Schutz personenbezogener Daten. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dementsprechend auch die Entscheidungsgewalt über die Verwendung persönlicher Daten. Erfolgt der Umgang mit personenbezogenen Daten mittels eines autonomen Systems, ist zu prüfen, welche datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage zu beachten ist. Eine Spezialregelung für autonome Systeme existiert nicht.
Die Kernbereiche der deutschen Rechtsgrundlagen zum Datenschutz sind weitestgehend identisch, da die europäische Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz einen Mindeststandard für alle Regelungsbereiche vorgibt. Derzeit wird eine neue EU-Datenschutzgrundverordnung vorbereitet, die voraussichtlich 2018 in Kraft treten wird.
Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Daten nur dann erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden dürfen, wenn der Betroffene dem zustimmt oder eine gesetzliche Regelung es erlaubt. Wenn also beispielsweise die personenbezogenen Daten eines Arbeiters erhoben oder verwendet werden, so muss dieser dem vorher zustim¬men. Dies kann auch im Rahmen eines Arbeitsvertrags geschehen.
In der Industrie 4.0 werden genaue Daten von Arbeitneh¬mern in großem Umfang erhoben und gespeichert; man denke nur an direkte Mensch-Maschine-Kooperationen, die es erforderlich machen, dass sich die Maschine exakt auf den jeweils an ihr tätigen Arbeiter einstellt. Hier sind noch eine Vielzahl von Rechtsfragen zu klären. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 15)Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3.
nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:1.
Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2.
Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
3.
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dassa)
die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b)
der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,4.
Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5.
Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,1.
die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2.
auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
3.
bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.(11) Beschäftigte sind:
1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
4.
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
5.
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
6.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
7.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
8.
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2.a)
die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b)
die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würdeund keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1.
die Identität der verantwortlichen Stelle,
2.
die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3.
die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig1.
wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2.
soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3.
wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
[…]§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) […]
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4.
die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5.
entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
5a.
entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
5b.
entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
6.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
7.
entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)Art. 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
1. Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
2. die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
3. die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
4. die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
5. die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
6. die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
7. die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
8. die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
9. die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
10. die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.
3. Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
4. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
1. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
2.gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
3.die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
4. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
5. gebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
3. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
5. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
6. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
3. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
1. Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
2. Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
3. Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2
Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
4. Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
5. Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
6. Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
2. Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
1. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
2. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
3. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
4. für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89
Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 16 (ex-Artikel 286 EGV)(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.
Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 39 des Vertrags über die Europäische Union unberührt.Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden. -
Arbeitsschutzrecht
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn ein Individuum beispielsweise das Eigentum seines Nachbarn beschädigt, regelt die gesetzliche Haftung des Zivilrechts mögliche Schadensersatzansprüche. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen. Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Produzentenhaftung lassen sich innerhalb der gesetzlichen Haftung des Zivilrechts einordnen. Im Zivilrecht stellt sich eine Reihe von Fragen, deren Beantwortung erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der (teil-)autonomen Systeme haben kann. Ein wichtige Unterscheidung betrifft zunächst die Haftung wegen einer unerlaubten Handlung gem. § 823 ff. BGB (gesetzliche Haftung) einerseits, die Haftung wegen einer Vertragsverletzung (vertragliche Haftung) andererseits. In beiden Fällen bedeutet Haftung das „Einstehen müssen“ für den entstandenen Schaden; ein Verschulden des potenziell Haftenden ist erforderlich. Grundsätzlich haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen einen Schaden zufügt. Vorsätzlich handelt, wer bei seiner Handlung die Möglichkeit eines Schadens erkennt und billigend in Kauf nimmt oder sogar anstrebt. Derartige Verhaltensweisen sind überwiegend im kriminellen Kontext zu erwarten. Im Rahmen „normalen“ unternehmerischen Tuns kommt eher eine Haftung wegen fahrlässiger Schadensverursachung in Betracht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 BGB.
Da bei Industrie 4.0 Fragen der erforderlichen Sorgfalt kaum gesetzlich ausgestaltet sind, sondern von der Rechtsprechung bzw. vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum erst noch diskutiert und festgelegt werden müssen, existieren Grauzonen, in denen sich rechtliche Fragen nicht sicher beantworten lassen. In diesen Fällen ist es für Hersteller und Entwickler wichtig, sich über mögliche Gefahren und haftungsauslösende Konstellationen zu informieren und dies auch zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, sich schon im Vorfeld möglicher Schadensfälle angemessen, d.h. nach dem jeweiligen Stand der Technik, mit den Gefahren und ihrer möglichen Verhütung auseinander gesetzt zu haben. Fahrlässigkeitsmaßstäbe unterliegen in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und dem gesellschaftlichen Risikoempfinden anhaltender Veränderung. Einzelfragen werden in der Regel nicht gesetzlich beantwortet, sondern durch die Rechtsprechung entschieden oder den Beteiligten zur Selbstregulierung (z.B. durch die Setzung von Standards wie DIN oder ISO) überlassen. Auch das Produktsicherheitsgesetz stellt nur allgemeine Standards auf. Vor allem in nicht geregelten und auch von den Gerichten (weitgehend noch) nicht behandelten Bereichen wie Industrie 4.0 stellt sich also das Problem, dass der Sorgfaltsmaßstab durch Interessenabwägung im Einzelfall festzulegen ist. Dadurch entsteht eine große Handlungsunsicherheit, da es durchaus möglich ist, dass die Abwägungen der Anwender später vor Gericht korrigiert werden. Dies gilt umso mehr, als sich kritische Situationen mit Schadenseintritt oft im Nachhinein leichter beurteilen lassen als im Vorfeld. Hinzu kommt, dass speziell im Technikrecht ein Verhalten, das in der Vergangenheit noch als sorgfältig angesehen wurde, später als fahrlässig betrachtet werden kann, zum Beispiel wenn auf Grund des inzwischen eingetretenen technischen Fortschritts neue Möglichkeiten zur Verhinderung von Gefahren existieren oder Gefahren bekannt geworden sind, die vorher nicht diskutiert wurden. Angesichts der schnellen technischen Entwicklung können sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs ergeben. Zudem sind im Bereich neuer Technologien die den Anwendern drohenden Gefahren unter Umständen mangels Praxiserfahrung überhaupt nicht abzusehen.
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Umfang der Sorgfaltspflichten auch von den Vorkenntnissen der Nutzer abhängt, an die sich ein Produkt richtet. Wird z. B. ein autonomes System nur von Fachpersonal bedient, gilt ein abgesenkter Sorgfaltsmaßstab. Die Fahrlässigkeitsmaßstäbe des Zivilrechts sind nicht auf flexible, lernende Geräte ausgerichtet. Welche „Handlungen“ eines Geräts zum Benutzer, Hersteller oder sogar Entwickler zurückvollzogen werden können, wird noch geklärt werden müssen. Vor entsprechenden Haftungsfällen können sich Produzenten nur durch eine umfassende Dokumentation des Entwicklungs- und Herstellungsprozesses schützen, durch die sie nachweisen können, alle vernünftigerweise zu prüfenden Gefahrenszenarien untersucht zu haben. In diesem Zusammenhang stellt sich außerdem die Frage, welche Überwachungspflichten – etwa durch die Installation einer BlackBox – zu erfüllen sind. Auch im Bereich der gesetzlichen Produkthaftung (ProdHaftG) zeigen sich Probleme. So setzt zum Beispiel der Produktbegriff grundsätzlich eine Sache voraus. Es wird damit fraglich, ob nicht-körperliche Arbeitsergebnisse „Produkte“ i. S. d. Produkthaftungsrechtes sein können. Überdies müssen Einschränkungen des Fehlerbegriffes bzw. der Produkterwartung bei Software diskutiert werden. Auch die Fehlerkategorien der Produkt-und Produzentenhaftung müssen dahingehend untersucht werden, ob sie auf automatisierte Systeme angewendet werden können.
Darüber hinaus stellen sich weitere zivilrechtliche Fragen: Beispielsweise ist umstritten, ob Software selber eine Sache ist (und nicht nur ein eventuelles Trägermedium). Diese Frage gewinnt mit zunehmender Distribution über eine Cloud oder anderweitig online an Bedeutung, da sich je nach ihrer Beantwortung unter Umständen Unterschiede in der Mängelgewährleistung ergeben können. Fraglich wird im Zusammenhang mit der Autonomik auch, wie der Mangelbegriff zu definieren ist, wenn Geräte eigenständig lernen, da es dann ja gerade Ziel der Software ist, sich zu verändern. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 13 f.)
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
§1 Haftung(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
§2 Produkt
Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
§3 Fehler
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
§4 Hersteller
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§134 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§305a Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
§305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a. (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse;
14. (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.
§310 Anwendungsbereich
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
§823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
§830 Mittäter und Beteiligte
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§837 Haftung des Gebäudebesitzers
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
§838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
§842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§3
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.§3a
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.§4
Unlauter handelt, wer
1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert.
5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
§ 17
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18 Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
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Zivilrecht – vertragliche Haftung
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn es innerhalb eines zwischen zwei Personen vereinbarten Vertrages zu Schadensersatzforderungen kommt, fällt dies unter die vertragliche Haftung des Zivilrechts. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen.
Vertragliche Haftung ist das Einstehen müssen für Schä¬den, die aus einem Vertragsbruch entstehen. Besonders wichtig ist der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer (vertraglich begründeten) Pflicht: der Geschädigte kann Ersatz des entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertre¬ten hat, d.h. ihm kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Nur aus-nahmsweise wird eine Haftung ohne Verschulden rele¬vant. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter 5.3 verwiesen werden.
Das deutsche Zivilrecht kennt bislang keinen Vertragsschluss durch (weitgehend) autonome Geräte oder Softwareagenten. Das Problem ist bereits heute im Rahmen von Finanzmarktgeschäften relevant, und es ist davon auszugehen, dass es mit zunehmendem Automatisierungsgrad (Bsp.: Ersatzteilbestellungen durch autonome Maschinen) weiter an Bedeutung gewinnen wird. Letzt¬lich wird die Frage wohl nur durch eine gesetzgeberische Regelung lösbar sein. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 14)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 90 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.§ 273 Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
*)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
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Orientierung
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Kontrollverlust an Maschinen
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Orientierung
Normalerweise funktionieren Maschinen nach festgelegten Mustern. Dies gilt nicht nur für rein mechanische Geräte, sondern auch für Computer, die aufgrund von Algorithmen arbeiten. Auch autonome (Computer-)Systeme funktionieren also nach Regeln, die ihre Schöpfer und Programmierer festgelegt haben. Von einem Kontrollverlust lässt sich sprechen, wenn diese Regeln nicht mehr befolgt werden und eine Rückführung in den ursprünglichen regelgeleiteten Zustand nicht oder nur unter großem Aufwand möglich ist. Kontrollverlust stellt im Kontext von Industrie 4.0. ein erhebliches Risiko dar. Dort wirken traditionelle (mechanische) Maschinen, Computer und autonome Systeme zusammen. Sie sind miteinander eng vernetzt, sodass sich Fehler und Fehlfunktionen vom einen zum anderen Gerät fortpflanzen können. Ein Kontrollverlust an einer einzigen Maschine kann deshalb leicht auf andere Maschinen und Maschinenkomplexe übergreifen und erhebliche Sach- und Personenschäden verursachen.
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Fallbeschreibungen
Im Folgenden sind einige Fallbeschreibungen aufgeführt. Diese stellen fiktive Szenarien dar, die sich derart im Kontext der Industrie 4.0 im Hinblick auf den jeweiligen juristischen Risikobereich ereignen können. Dadurch soll möglichst realitätsnah ein Überblick über zukünftige Entwicklungen und Abläufe im Bereich der Industrie gegeben werden. Mithilfe dieser fiktiven Fallszenarien soll ein Bewusstsein für mögliche Probleme geschaffen werden, die im Zusammenhang mit autonomen, teilautonomen oder vernetzten Systemen und deren Interaktion mit dem Menschen in Erscheinung treten können.
Zwischen dem Arzt A und dem Patienten P besteht ein Behandlungsvertrag. A stellt dem P zur Verbesserung von dessen Mobilität einen Pflegeroboter zur Verfügung, der P auf Knopfdruck automatisch aus dem Bett in einen Rollstuhl hebt. Als P eine Runde im Krankenhaus drehen will, benutzt er den Roboter. Aufgrund einer nicht reproduzierbaren Fehlfunktion „vergreift“ sich das Gerät und lässt den P fallen. P erleidet einen Oberschenkelhalsbruch.
Hat P einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Behandlung des Bruchs gegen A?
Arzt A stellt dem Diabetespatienten P eine neuartige autonome Insulinpumpe zur Verfügung, die nach dem sogenannten „Ulmer System“ funktioniert: Die Pumpe misst automatisch den Insulinspiegel und appliziert selbständig die richtige Menge Insulin. Aufgrund eines Funktionsfehlers wird dem P in einem bestimmten Fall zu wenig Insulin verabreicht. Dadurch steigt dessen Glukosespiegel so weit an, dass er in ein diabetisches Koma fällt.
Strafbarkeit des A?
Der Automobilhersteller H bietet als Sonderausstattung für sein Oberklassemodell eine automatische Abstandsregelung an. Nach der Aktivierung durch den Fahrer hält das System vollautomatisch einen einstellbaren Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug ein. Dabei kann es jederzeit durch den Fahrer übersteuert werden.
Nachdem sich das System zunächst gut verkauft, treten bald erste Zwischenfälle auf. Aus ungeklärten Gründen setzt das System von Zeit zu Zeit aus, wodurch bereits mehrere Auffahrunfälle verursacht wurden. Auch in der Forschungsabteilung des Herstellers findet man keine Erklärung für das Phänomen. Die Entwickler können nicht nachvollziehen, ob der Fehler durch die Software, die Sensoren oder andere Systemkomponenten verursacht wird. Eine Fehlerquelle außerhalb des Systems kann jedoch ausgeschlossen werden. Da eine Rückrufaktion hohe Kosten verursachen und dem Ruf des Herstellers schaden würde, entscheidet sich die Geschäftsführung gegen eine solche Maßnahme. Eine Rückrufaktion soll erst dann gestartet werden, wenn der Fehler tatsächlich festgestellt werden kann oder ein „nachweisbares Risiko“ für die Kunden gefunden wird. Auch eine Benachrichtigung der bisherigen Käufer unterbleibt. Der Hersteller bringt lediglich bei neu verkauften Fahrzeugen einen roten Warnaufkleber mit der Aufschrift „WARNUNG: Fahren Sie auch bei aktiviertem Abstandsregler aufmerksam, da unvorhersehbare Störungen auftreten können!“ unter dem Schalter an, mit dem der Fahrer das System aktiviert.
Auch der Vielfahrer F nutzt die Abstandsregelung seit einigen Wochen. Da das System bislang fehlerfrei funktioniert hat, entwickelt F ein immer höheres Vertrauen in die Funktion. Weil F ein Freund „sportlicher“ Fahrweise ist, stellt er den Regler stets auf den geringstmöglichen Abstand. Als F sich eines Tages auf der linken Spur der Autobahn bei einer Geschwindigkeit von 200 km/h einem deutlich langsameren vorausfahrenden Fahrzeug nähert, verlässt er sich völlig auf das System. Infolge einer ungeklärten Fehlfunktion des Systems bremst das Kfz nicht selbständig ab. Viel zu spät bemerkt F, dass der Abstandsregler nicht reagiert. Nach einer manuellen Vollbremsung gerät F mit dem Wagen ins Schleudern und überschlägt sich mehrmals. F erleidet dadurch mehrere Knochenfrakturen. An seinem Fahrzeug entsteht ein Totalschaden.
Haftet H für den Schaden und hat sich H strafbar gemacht? Was würde sich ändern, wenn H der Fehler trotz sorgfältiger Produktbeobachtung bisher nicht bekannt geworden wäre?
Ein autonom fahrendes Auto wird auf einer öffentlichen Straße von Ingenieuren getestet. Zunächst fährt es fehlerfrei. Als ein Fußgänger die Straße betritt, stoppt das Auto jedoch nicht. Der Fußgänger wird angefahren und leicht verletzt. Wer haftet für den Schaden / die Arztkosten?
Ein autonomer Roboter, der innerhalb einer Fabrik eingesetzt wird, um schwere und unhandliche Gegenstände von A nach B zu heben, lässt die Fracht fallen und verletzt dadurch einen Fabrikarbeiter. Wer haftet?
Ein Transportunternehmen erwirbt ein teilweise autonom fahrendes Fahrzeug. Während einer Auslieferung stoppt das Fahrzeug nicht, als ein Fußgänger auf die Straße tritt. Haftet der Verkäufer des Fahrzeuges, der Hersteller, der Unternehmer oder der Angestellte für den entstandenen Schaden?
Ein fahrerloses Transportfahrzeug (FTF), welches innerhalb einer Fabrik benötigtes Material autonom liefert, bleibt nicht an der vorgesehen Linie stehen und verletzt dadurch einen Mitarbeiter, der gerade an der Station arbeitet. Wer haftet?
Auf einer Teststrecke bremst ein autonom fahrendes Fahrzeug nicht ab und verletzt einen an der Seite stehenden Techniker. Wer haftet?
Ein Mitarbeiter einer Fabrik möchte Teile einer Maschine auswechseln. Da diese im Vorhinein nicht bedarfsgerecht abgeschaltet wurde, klemmt der Mitarbeiter während seiner Arbeiten in der Maschine ein und erleidet Verletzungen. Wer haftet?
Aufgrund einer fehlerhaften Programmierung eines autonom steuernden Fahrzeuges liefert dieses benötigte Materialien nicht rechtzeigt aus. Dazu kommt es zu Lieferverzögerungen. Wer muss für den Leistungsverzug einstehen?
Eine fehlerhaft programmierte Fertigungsanlage sendet falsche Produktionsaufträge, sodass fehlerhafte Waren erzeugt werden. Wer haftet?
Eine Drohne kollidiert aufgrund fehlerhafter Programmierung mit Personen/Gegenständen.
Eine im Lager eingesetzte Drohne verliert Lieferung und verletzt dadurch einen Lagermitarbeiter.
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Schadensprävention
Industrieunternehmen und in ihnen verantwortlich han¬delnde Personen müssen stets danach streben, ihr wirt¬schaftliches Handeln an geltenden gesetzlichen Bestim¬mungen und juristischen Einschätzungen auszurichten. Durch „Compliance“– Leitplanken können Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Strafe und Haftung für alle verantwortlich handelnden Akteure auch in der Industrie 4.0 soweit wie möglich zu begrenzen. Dabei ist zunächst die Einhaltung von Gesetzen und vereinbarten Regeln von zentraler Bedeutung, um strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken für das Unternehmen und seine Organe zu vermeiden. Da die digitale Transforma¬tion der Produktion und der Wertschöpfung völlig neue Anforderungen an das Zusammenwirken von intelligen¬ten Maschinen, Systemen und Arbeitskräften stellt, die durch den bestehenden Rechtsrahmen nur unzureichend abgedeckt sind, ist höchstmögliche Sensibilität bei der Einschätzung der eigenen Risiken erforderlich.
Um Fehler möglichst vermeiden zu können, empfiehlt sich eine spezifische Einarbeitung und Einweisung von Mitarbeitern, die in Fabriken mit autonom agierenden Geräten arbeiten.
Auf diese Weise lernen die Mitarbeiter den richtigen Umgang mit (teil-)autonomen Maschinen und deren Sicherheitsmaßnahmen kennen und können im Falle eines Notfalles angemessen auf maschinelle Fehler reagieren. Fortbildungen und Schulungsmaßnahmen, die von Arbeitgeberseite aus angeboten werden, ermöglichen den Mitarbeitern einen sicheren Umgang mit den neuen Technologien. Eine generelle Festlegung von Verhaltensregeln und Vorschriften im Umgang mit diesen Systemen, sowie das Aufstellen von Betriebsanweisungen minimiert Risiken, die im Zusammenhang der Industrie 4.0 auftreten können. Anhängig von der Größe des Betriebes bietet sich die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten an, der die Einhaltung der Regeln sicherstellt. Darüber hinaus kann dieser als eine Art Anlaufstelle für Mitarbeiter dienen, die Fragen im Umgang mit (teil-)autonomen Systemen haben. Gleichzeitig können die Arbeitsverträge der Beschäftigten derart angepasst werden, dass veränderte Tätigkeitsbereiche im Kontext der Industrie 4.0 angemessen abgebildet werden. Darüber hinaus sollten Sanktionen im Falle von Verstößen gegen die vereinbarten Regelungen klar kommuniziert werden. -
Rechtsprechung
Untenstehend findet sich eine Auswahl beispielhafter Urteile, die weitestgehend die rechtlichen Fragestellungen im Kontext der Industrie 4.0 betreffen. Diese geben einen Überblick über rechtliche Konsequenzen und zeigen gleichzeitig zu bewältigende Herausforderungen im Umgang mit rechtlichen Problematiken auf. Die Urteile werden ständig ergänzt und aktualisiert. Bis heute existieren noch nicht viele Urteile, die speziell im Kontext der Industrie 4.0 entschieden wurden. In den kommenden Jahren werden weitere Rechtsprechungen erwartet. Für die weitere Recherche kann das Gerichts und das dazugehörige Aktenzeichen verwendet werden.
Zum Unrechtstatbestand: OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 141 (Fahrlässige Tötung durch Überrollen mit Bergepanzer)
Sachverhalt:
Der Angeklagte transportierte einen ausgemusterten Bergepanzer auf dem Anhänger seiner Zugmaschine. Weil der Panzer nicht ordnungsgemäß gesichert war, rollte er nach hinten und tötete einen Menschen.
„Wer sich über für ihn geltende Unfallverhütungsvorschriften hinwegsetzt, wird sich, abgesehen von außergewöhnlichen Kausalverläufen, […] in aller Regel nicht darauf berufen können, für ihn sei ein durch die Verletzung der Vorschriften verursachter Unfall nicht vorhersehbar gewesen. Das Zuwiderhandeln Zuwiderhandeln gegen derartige gesetzliche oder behördliche Vorschriften stellt mithin ein Beweisanzeichen für die Voraussehbarkeit des Erfolgs dar, welches diese regelmäßig indiziert.“
Zur Produktbeobachtungspflicht: OLG Karlsruhe VersR 1978, 550 (Zerplatzen einer gefüllten Flasche)
Eine deliktsrechtliche Pflicht zur Produktbeobachtung besteht allerdings nur in den Fällen, in denen ein begründeter Anlass vorliegt, d. h., in denen es nicht auszuschließen ist, dass die Produkte Konstruktionsfehler aufweisen. Aus dem technischen Bereich kommen hier vor allem Neukonstruktionen in Betracht. […] Deswegen muss der Hersteller bei Neukonstruktionen die Bewährung seiner Produkte beobachten, was konkret bedeutet, dass er Vorsorge treffen muss, um über seine Außenstellen oder Vertragshändler schnellstmöglich über etwaige auf Konstruktionsfehler hindeutende Unfälle unterrichtet zu werden.
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Juristische Fallanalyse
Sachverhalt:
A ist Inhaber eines Versandhauses und möchte von nun an die Bestellungen per Drohne an seine Kunden senden.
Auf ihrem Weg zum Kunden stürzt eines Tages eine Drohne aufgrund eines technischen Fehlers ab und kollidiert mit Fußgänger F, der sich schwere Kopfverletzungen zuzieht.Fallfrage:
Kann F von A Schadensersatz verlangen?Lösung:
I. § 33 Abs. 1 LuftVG (Halterhaftung)
Dem F könnte gegen A ein verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 33 Abs. 1 LuftVG zustehen.
Nach § 33 Abs. 1 LuftVG haftet der Halter eines Luftfahrzeugs verschuldensunabhängig für all diejenigen Schäden, die bei dem Betrieb seines Fahrzeugs entstehen. Diese besonders scharfe Haftung lässt sich auf den Gedanken zurückführen, dass der Nutzer eines Luftfahrzeugs eine Gefahrquelle schafft, die nicht vollends beherrschbar ist. Sofern es dabei zu Schäden kommt, soll er auch für diese einstehen.1. Drohne als Luftfahrzeug
Zunächst müsste die Drohne ein Luftfahrzeug nach § 1 Abs. 2 LuftVG darstellen. Unter den Begriff des Luftfahrzeugs fallen auch unbemannte Fluggeräte, die nicht zu Sport- oder Freizeitzwecken betrieben werden. Indem A die Drohne nicht im privaten, sondern vielmehr im gewerblichen Bereich zur Belieferung seiner Kunden nutzt, liegt ein unbemanntes Luftfahrsystem vor.2. Haltereigenschaft des Anspruchsgegners (F)
A ist laut Sachverhalt Halter, also derjenige, der andauernd das unbemannte Luftfahrsystem im eigenen Namen und für eigene Rechnung gebraucht und die Verfügungsgewalt ausübt.3. Personenschaden
Durch den Absturz der Drohne und der damit verbundenen Kollision zog sich F schwere Kopfverletzungen zu. Es liegt also ein Personenschaden in Form der Verletzung des Körpers und der Gesundheit vor.4. Bei Betrieb des Luftfahrzeugs
Der Personenschaden ist zu einer Zeit entstanden, zu der die Drohne auf dem Weg zu einem Kunden war und sich somit in Betrieb befand. Gerade die Betriebsgefahr der Drohne hat sich verwirklicht.5. Zwischenergebnis
A haftet dem F nach § 33 Abs. 1 LuftVG für den ihm entstandenen Personenschaden. Insofern kann A u.a. die Heilungskosten ersetzt verlangen und Schmerzensgeld fordern, § 36 LuftVG.
Indem für den Betrieb einer Drohne der Abschluss einer Haftpflichtversicherung erforderlich ist (§ 43 LuftVG), wird im Ergebnis die Haftpflichtversicherung des A im Rahmen ihrer Versicherungsbedingungen für den Schaden des F aufkommen.II. Deliktischer Schadensersatzanspruch, § 823 Abs. 1 BGB
Dem F könnte auch ein verschuldensabhängiger Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zustehen.6. Tatbestand
a. Verletzungshandlung
Die Benutzung einer fehlerhaften Drohne stellt ein positives Tun des A und somit eine taugliche Verletzungshandlung dar.b. Rechtsgutsverletzung
A müsste eines der in § 823 Abs. 1 BGB benannten Rechte oder Rechtsgüter des F verletzt haben. Durch die Kollision mit der Drohne zog sich F schwere Kopfverletzungen zu. Es liegt somit eine Verletzung des Körpers und der Gesundheit des F vor.c. Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung
Die Benutzung der Drohne (Verletzungshandlung) kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass der F die Kopfverletzungen (Rechtsgutsverletzung) erleidet. Ein kausaler Zusammenhang liegt somit vor.d. Zwischenergebnis
Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist erfüllt.7. Rechtswidrigkeit
Indem Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind, handelte A rechtswidrig.8. Verschulden
A müsste außerdem schuldhaft gehandelt haben, also entweder vorsätzlich oder fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB. In Frage kommt hier nur eine Haftung wegen Fahrlässigkeit. A müsste somit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen haben (§ 276 Abs. 2 BGB).
Bei einem Bedienungsfehler oder einem unsorgfältigem Verhalten seitens des Benutzers der Drohne wird ein fahrlässiges Handeln in der Regel zu bejahen sein. Dahingegen ist ein solches bei einem technischen Defekt wie hier grundsätzlich zu verneinen.
A handelte somit weder vorsätzlich noch fahrlässig, weshalb kein Verschulden vorliegt.9. Ergebnis
Ein Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB ist nicht gegeben.III. Gesamtergebnis
F hat gegen A einen Schadensersatzanspruch nach § 33 Abs. 1 LuftVG.
Im Falle einer fehlerhaft produzierten Drohne haftet grundsätzlich auch der Hersteller der Drohne verschuldensunabhängig für den dadurch entstandenen Schaden, § 1 Abs. 1 ProdHaftG. -
Handlungsempfehlungen
Für die fortschreitenden Herausforderungen bezüglich der Rolle der Intelligenz in Maschinen ist die Schaffung einheitlicher rechtlicher Rahmenbedingungen erforderlich. Die flexible und individuelle Herstellung von Produkten hängt von vielen maschinell und teilweise autonom getroffenen Entscheidungen ab, die im Falle einer Fehlprogrammierung oder eines Fehlers Personen- und/oder Sachschäden zur Folge haben können.
Um die Gefahren und Konsequenzen für Arbeiter möglichst gering zu halten, müssen haftungsrechtliche Fragestellungen einheitlich und unmissverständlich auszulegen sein. Vor allem in mehrstufigen Produktionsprozessen, die auch werkübergreifend stattfinden können, lassen sich Sachschäden nachträglich nur schwer auf einen bestimmten Schritt in der Produktion zurückführen. Die Wirksamkeit von zwischen Maschinen zustande gekommenen Verträgen und Bestimmungen zum haftungsrechtlichen Hintergrund im Falle von vertraglichen Abweichungen sind im Weiteren Kontext der Industrie 4.0 zu klären.
Weiterführende Literatur zum Thema finden Sie hier:
Müller, Melinda (2014): „Roboter und Recht - Eine Einführung“, verfügbar unter:
http://www.robotics.tu-berlin.de/fileadmin/fg170/Publikationen_pdf/01_Aufsatz_MelindaMueller.pdfHilgendorf, Eric: „Recht, Maschinen und die Idee des Posthumanen
Ein Blick in die Zukunft: Das Allnet und die Maschinisierung des Menschen“, verfügbar unter: https://www.heise.de/tp/features/Recht-Maschinen-und-die-Idee-des-Posthumanen-3365376.html?seite=3Lutz, Lennart (2014): „Rechtliche Hürden auf dem Weg zu autonomen Fahrzeugen - Sind die juristischen Herausforderungen größer als die technischen?“, verfügbar unter: https://www.heise.de/tp/features/Rechtliche-Huerden-auf-dem-Weg-zu-autonomen-Fahrzeugen-3364605.html
Hötitzsch, Sven; Lutz, Lennart (2014): „Autonomes fahren – Lösungsansätze für das Haftungsproblem“, verfügbar unter: http://www.elektroniknet.de/elektronik-automotive/assistenzsysteme/loesungsansaetze-fuer-das-haftungsproblem-109488.html
Hilgendorf, Eric; Seidel, Uwe: Robotics, Autonomics, and the Law. Legal issues arising from the AUTONOMICS for Industry 4.0 Technology Programme of the German Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. Baden-Baden: Nomos, 2017.
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Arbeitsschutzrecht
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn ein Individuum beispielsweise das Eigentum seines Nachbarn beschädigt, regelt die gesetzliche Haftung des Zivilrechts mögliche Schadensersatzansprüche. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen. Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Produzentenhaftung lassen sich innerhalb der gesetzlichen Haftung des Zivilrechts einordnen. Im Zivilrecht stellt sich eine Reihe von Fragen, deren Beantwortung erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der (teil-)autonomen Systeme haben kann. Ein wichtige Unterscheidung betrifft zunächst die Haftung wegen einer unerlaubten Handlung gem. § 823 ff. BGB (gesetzliche Haftung) einerseits, die Haftung wegen einer Vertragsverletzung (vertragliche Haftung) andererseits. In beiden Fällen bedeutet Haftung das „Einstehen müssen“ für den entstandenen Schaden; ein Verschulden des potenziell Haftenden ist erforderlich. Grundsätzlich haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen einen Schaden zufügt. Vorsätzlich handelt, wer bei seiner Handlung die Möglichkeit eines Schadens erkennt und billigend in Kauf nimmt oder sogar anstrebt. Derartige Verhaltensweisen sind überwiegend im kriminellen Kontext zu erwarten. Im Rahmen „normalen“ unternehmerischen Tuns kommt eher eine Haftung wegen fahrlässiger Schadensverursachung in Betracht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 BGB.
Da bei Industrie 4.0 Fragen der erforderlichen Sorgfalt kaum gesetzlich ausgestaltet sind, sondern von der Rechtsprechung bzw. vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum erst noch diskutiert und festgelegt werden müssen, existieren Grauzonen, in denen sich rechtliche Fragen nicht sicher beantworten lassen. In diesen Fällen ist es für Hersteller und Entwickler wichtig, sich über mögliche Gefahren und haftungsauslösende Konstellationen zu informieren und dies auch zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, sich schon im Vorfeld möglicher Schadensfälle angemessen, d.h. nach dem jeweiligen Stand der Technik, mit den Gefahren und ihrer möglichen Verhütung auseinander gesetzt zu haben. Fahrlässigkeitsmaßstäbe unterliegen in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und dem gesellschaftlichen Risikoempfinden anhaltender Veränderung. Einzelfragen werden in der Regel nicht gesetzlich beantwortet, sondern durch die Rechtsprechung entschieden oder den Beteiligten zur Selbstregulierung (z.B. durch die Setzung von Standards wie DIN oder ISO) überlassen. Auch das Produktsicherheitsgesetz stellt nur allgemeine Standards auf. Vor allem in nicht geregelten und auch von den Gerichten (weitgehend noch) nicht behandelten Bereichen wie Industrie 4.0 stellt sich also das Problem, dass der Sorgfaltsmaßstab durch Interessenabwägung im Einzelfall festzulegen ist. Dadurch entsteht eine große Handlungsunsicherheit, da es durchaus möglich ist, dass die Abwägungen der Anwender später vor Gericht korrigiert werden. Dies gilt umso mehr, als sich kritische Situationen mit Schadenseintritt oft im Nachhinein leichter beurteilen lassen als im Vorfeld. Hinzu kommt, dass speziell im Technikrecht ein Verhalten, das in der Vergangenheit noch als sorgfältig angesehen wurde, später als fahrlässig betrachtet werden kann, zum Beispiel wenn auf Grund des inzwischen eingetretenen technischen Fortschritts neue Möglichkeiten zur Verhinderung von Gefahren existieren oder Gefahren bekannt geworden sind, die vorher nicht diskutiert wurden. Angesichts der schnellen technischen Entwicklung können sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs ergeben. Zudem sind im Bereich neuer Technologien die den Anwendern drohenden Gefahren unter Umständen mangels Praxiserfahrung überhaupt nicht abzusehen.
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Umfang der Sorgfaltspflichten auch von den Vorkenntnissen der Nutzer abhängt, an die sich ein Produkt richtet. Wird z. B. ein autonomes System nur von Fachpersonal bedient, gilt ein abgesenkter Sorgfaltsmaßstab. Die Fahrlässigkeitsmaßstäbe des Zivilrechts sind nicht auf flexible, lernende Geräte ausgerichtet. Welche „Handlungen“ eines Geräts zum Benutzer, Hersteller oder sogar Entwickler zurückvollzogen werden können, wird noch geklärt werden müssen. Vor entsprechenden Haftungsfällen können sich Produzenten nur durch eine umfassende Dokumentation des Entwicklungs- und Herstellungsprozesses schützen, durch die sie nachweisen können, alle vernünftigerweise zu prüfenden Gefahrenszenarien untersucht zu haben. In diesem Zusammenhang stellt sich außerdem die Frage, welche Überwachungspflichten – etwa durch die Installation einer BlackBox – zu erfüllen sind. Auch im Bereich der gesetzlichen Produkthaftung (ProdHaftG) zeigen sich Probleme. So setzt zum Beispiel der Produktbegriff grundsätzlich eine Sache voraus. Es wird damit fraglich, ob nicht-körperliche Arbeitsergebnisse „Produkte“ i. S. d. Produkthaftungsrechtes sein können. Überdies müssen Einschränkungen des Fehlerbegriffes bzw. der Produkterwartung bei Software diskutiert werden. Auch die Fehlerkategorien der Produkt-und Produzentenhaftung müssen dahingehend untersucht werden, ob sie auf automatisierte Systeme angewendet werden können.
Darüber hinaus stellen sich weitere zivilrechtliche Fragen: Beispielsweise ist umstritten, ob Software selber eine Sache ist (und nicht nur ein eventuelles Trägermedium). Diese Frage gewinnt mit zunehmender Distribution über eine Cloud oder anderweitig online an Bedeutung, da sich je nach ihrer Beantwortung unter Umständen Unterschiede in der Mängelgewährleistung ergeben können. Fraglich wird im Zusammenhang mit der Autonomik auch, wie der Mangelbegriff zu definieren ist, wenn Geräte eigenständig lernen, da es dann ja gerade Ziel der Software ist, sich zu verändern. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 13 f.)
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
§1 Haftung(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
§2 Produkt
Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
§3 Fehler
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
§4 Hersteller
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§134 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§305a Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
§305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a. (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse;
14. (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.
§310 Anwendungsbereich
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
§823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
§830 Mittäter und Beteiligte
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§837 Haftung des Gebäudebesitzers
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
§838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
§842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§3
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.§3a
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.§4
Unlauter handelt, wer
1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert.
5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
§ 17
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18 Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
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Zivilrecht – vertragliche Haftung
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn es innerhalb eines zwischen zwei Personen vereinbarten Vertrages zu Schadensersatzforderungen kommt, fällt dies unter die vertragliche Haftung des Zivilrechts. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen.
Vertragliche Haftung ist das Einstehen müssen für Schäden, die aus einem Vertragsbruch entstehen. Besonders wichtig ist der Schadensersatzanspruch wegen Verletzungeiner (vertraglich begründeten) Pflicht: der Geschädigte kann Ersatz des entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat, d.h. ihm kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Nur ausnahmsweise wird eine Haftung ohne Verschulden relevant. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter 5.3 verwiesen werden.
Das deutsche Zivilrecht kennt bislang keinen Vertragsschluss durch (weitgehend) autonome Geräte oder Softwareagenten. Das Problem ist bereits heute im Rahmen von Finanzmarktgeschäften relevant, und es ist davon auszugehen, dass es mit zunehmendem Automatisierungsgrad (Bsp.: Ersatzteilbestellungen durch autonome Maschinen) weiter an Bedeutung gewinnen wird. Letztlich wird die Frage wohl nur durch eine gesetzgeberische Regelung lösbar sein. (Quelle: aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 14)Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 90 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.§ 273 Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. -
Strafrecht
Strafrechts kann grundsätzlich jeder zur rechtlichen Verantwortung gezogen werden, der eine Ursache gesetzt hat, die sich kausal zum Eintritt eines Schadens weiterentwickelt, der einem der im Strafgesetzbuch beschriebenen Tatbestände entspricht. Derartige Konstellationen sind auch im Bereich der Autonomik denkbar, da das Inverkehrbringen oder Benutzen von Produkten als Anknüpfungspunkt für die Tathandlung einer Körperverletzung oder einer (fahrlässigen) Tötung herangezogen werden kann.
Häufig kompliziert zu beurteilen bzw. zu beweisen sind Fragen der Kausalität, also ob wirklich eine bestimmte Handlung zu einem bestimmten Erfolg geführt hat.
Hinzu kommt die Frage, ob der Täter vorsätzlich („willentlich“) oder fahrlässig gehandelt hat („aus Versehen“), wenn eine fahrlässige Begehung überhaupt strafbar ist (z.B. §§ 222, 229 StGB). Letzteres hat insbesondere Auswirkungen auf Dokumentations- und Überwachungspflichten, die einen Vorwurf der Fahrlässigkeit ausschließen können. Wenn alles nach dem Stand der Technik Mögliche getan wurde, um einen zum Schaden führenden Fehler auszuschließen, entfällt in aller Regel die strafrechtliche Verantwortung.
Regelmäßig werden sich Hersteller, Entwickler und Anwende auf den Rechtfertigungsgrund „erlaubtes Risiko“ stützen können, jedenfalls dann, wenn Produkte erfolgreich in den Markt eingeführt wurden und allgemein gesellschaftlich anerkannt sind.
Als Adressaten strafrechtlicher Haftung kommen auf Grund der Weite des strafrechtlichen Begriffs von „Ursächlichkeit“ sowohl Entwickler und Hersteller schadensträchtiger autonomer Systeme als auch Programmierer oder Verkäufer in Frage.
(aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 14 f.)Strafgesetzbuch (StGB )
§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.§ 164 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.§ 202b Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er1.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
4a.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelleanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.§ 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.§ 238 Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Persona)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
5.
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.§ 263a Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.§ 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
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Orientierung
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Verstoß gegen Arbeitnehmerrechte
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Orientierung
Arbeitnehmer haben nicht nur Anspruch auf die Bezahlung des vereinbarten Lohns, sondern werden im Betrieb in vielerlei Hinsicht besonders geschützt. Dazu gehören die Einhaltung bestimmter Sicherheitsstandards und Arbeitszeit-Höchstgrenzen, aber auch Mitbestimmungs- und andere Beteiligungsrechte, die Arbeitnehmer vor allem über den Betriebsrat geltend machen können. In der Industrie 4.0 wird die Einhaltung dieser Rechte teilweise auf eine harte Probe gestellt: Die Maschine vermag an sieben Tagen rund um die Uhr zu arbeiten, ermüdet nicht und ist – im Vergleich zu einem Menschen – außerordentlich robust. Mit anderen Maschinen kommuniziert sie auf digitaler Basis in einer Geschwindigkeit, die für Menschen unerreichbar ist. Die Zusammenarbeit von Mensch und Maschine in der vernetzten Fabrik stellt deshalb für die Arbeitnehmerrechte eine besondere Herausforderung dar.
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Fallbeschreibungen
Im Folgenden sind einige Fallbeschreibungen aufgeführt. Diese stellen fiktive Szenarien dar, die sich derart im Kontext der Industrie 4.0 im Hinblick auf den jeweiligen juristischen Risikobereich ereignen können. Dadurch soll möglichst realitätsnah ein Überblick über zukünftige Entwicklungen und Abläufe im Bereich der Industrie gegeben werden. Mithilfe dieser fiktiven Fallszenarien soll ein Bewusstsein für mögliche Probleme geschaffen werden, die im Zusammenhang mit autonomen, teilautonomen oder vernetzten Systemen und deren Interaktion mit dem Menschen in Erscheinung treten können.
Ein autonom agierender Roboter wird in einer Fabrik zur Produktion eingesetzt. Die Kameras, die in dem Roboter installiert sind, zeichnen auch die Umgebung und damit die arbeitenden Mitarbeiter der Fabrik auf. Verstößt das gegen arbeitsrechtliche Bestimmungen?Ein Mitarbeiter stürzt im Zuge seiner Tätigkeit in einer schlecht beleuchteten Fabrik von einer Balustrade und erleidet Verletzungen. Er selbst hat alle Sicherheitsvorkehrungen getroffen, aber aufgrund der nicht ausreichend beleuchteten Arbeitsumgebung eine provisorische Absperrung übersehen. Hat er Anspruch auf Schadensersatz?
Ein Arbeitgeber verwendet Maschinen, bei deren Betrieb Mitarbeiter bestimmte Schutzkleidung tragen müssen. Der Arbeitsgeber zieht die Kosten der Arbeitsschutzmittel vom Gehalt der Mitarbeiter ab. Ist das zulässig?
Ein Angestellter A verursacht in seiner Freizeit fahrlässig einen Unfall und wird 4 Wochen krankgeschrieben. Von seinem Arbeitgeberverlangt A die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Dieser weigert sich mit der Begründing, dass A den Unfall grob verschuldet und fahrlässig herbeigeführt hat. Wer hat Recht?
Ein Arbeitnehmer wird mündlich gekündigt, erhält aber nie schriftlich ein Kündigungsschreiben. Ist die Kündigung dennoch wirksam?
Ein Arbeitnehmer findet eine ungültige Klausel in seinem Arbeitsvertrag. Ist der Arbeitsvertrag nun nichtig?
Ein Vorarbeiter eines produzierenden Werkes ertappt einen Mitarbeiter dabei, wie er Materialien für den Privatgebrauch entwenden will. Der Dieb ist auf frischer Tat ertappt. Erst drei Wochen später berichtet der Vorarbeiter seinem Vorgesetzen V von dem Vorfall. V spricht daraufhin am gleichen Tag eine fristlose Kündigung aus. Ist die Kündigung gültig?
Das Geschäft eines Arbeitgeber läuft seit einiger Zeit schlecht und es müssen einige Mitarbeiter entlassen werden. 15 Mitarbeiter sind in dem Betrieb beschäftigt, darunter ein alleinstehender Angestellter, der seit 1 ½ Jahren im Betrieb arbeitet. Der Arbeitgeber kündigt einem 55 jährigen Familienvater, der seit 15 Jahren im Betrieb tätig ist. Kann der Familienvater gegen diese Kündigung vorgehen?
Ein Arbeitnehmer erfüllt über längere Zeit seine Arbeitspflicht schuldhaft schlecht. Der Arbeitgeber verlangt vom Arbeitnehmer Schadensersatz statt der Leistung. Ist das zulässig?
Wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten setzt der Arbeitgeber im Sommer für einen Monat die Lohnzahlungen an die Arbeitgeber aus. Als im Winter die Geschäfte wieder gut laufen, bekommen die Mitarbeiter wieder regelmäßig ihren Lohn. Die Lohnnachzahlung für den einen Monat im Sommer steht allerdings noch aus. Auf Nachfrage vertröstet der Arbeitgeber die Mitarbeiter lediglich. Wie können die Mitarbeiter ihre Lohnforderung durchsetzen?
Ein Mitarbeiter in einer Fabrik kappt bei Reparaturarbeiten trotz Einweisung ein Stromkabel, wodurch Datenverluste entstehen, aus denen Schäden in Höhe von mehreren 100.000 € resultieren. Der Geschäftsführer geht von Fahrlässigkeit aus und verlangt Schadensersatz.
Der Arbeitgeber kann keinen angemessenen Abstand der Arbeiter zu Servicerobotern gewährleisten.
Serviceroboter takten die Produktionsabläufe in einem Tempo, welches die Arbeiter nicht einhalten können.
Arbeiter erhalten keine Schulung im Umgang mit Servicerobotern / autonom agierenden Produktionsanlagen in der Fabrik.
Ein Arbeiter versteht die englischsprachigen Anweisungen des Assistenzsystems falsch und beschädigt das Produkt.
Bei der Verwendung von Augmented-Reality-Systemen werden unerlaubt Aufnahmen von den Arbeitern gemacht, ohne dass diese darauf hingewiesen werden oder der Betriebsrat informiert wird. Die Aufnahmen werden außerdem nicht gelöscht.
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Schadensprävention
Industrieunternehmen und in ihnen verantwortlich han¬delnde Personen müssen stets danach streben, ihr wirt¬schaftliches Handeln an geltenden gesetzlichen Bestim¬mungen und juristischen Einschätzungen auszurichten. Durch „Compliance“– Leitplanken können Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Strafe und Haftung für alle verantwortlich handelnden Akteure auch in der Industrie 4.0 soweit wie möglich zu begrenzen. Dabei ist zunächst die Einhaltung von Gesetzen und vereinbarten Regeln von zentraler Bedeutung, um strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken für das Unternehmen und seine Organe zu vermeiden. Da die digitale Transforma¬tion der Produktion und der Wertschöpfung völlig neue Anforderungen an das Zusammenwirken von intelligen¬ten Maschinen, Systemen und Arbeitskräften stellt, die durch den bestehenden Rechtsrahmen nur unzureichend abgedeckt sind, ist höchstmögliche Sensibilität bei der Einschätzung der eigenen Risiken erforderlich.
Um Fehler möglichst vermeiden zu können, empfiehlt sich eine spezifische Einarbeitung und Einweisung von Mitarbeitern, die in Fabriken mit autonom agierenden Geräten arbeiten.
Auf diese Weise lernen die Mitarbeiter den richtigen Umgang mit (teil-)autonomen Maschinen und deren Sicherheitsmaßnahmen kennen und können im Falle eines Notfalles angemessen auf maschinelle Fehler reagieren. Auch die Bereitstellung von Schutzkleidung fällt unter die Pflichten des Arbeitgebers. Daher ist es auch wichtig, die Arbeitgeber über ihre Rechte und Pflichten im Umgang mit den Arbeitnehmern aufzuklären. Darüber hinaus ermöglichen Fortbildungen und Schulungsmaßnahmen, die von Arbeitgeberseite aus angeboten werden, den Mitarbeitern einen sicheren Umgang mit den neuen Technologien. Eine generelle Festlegung von Verhaltensregeln und Vorschriften im Umgang mit diesen Systemen, sowie das Aufstellen von Betriebsanweisungen minimiert Risiken, die im Zusammenhang der Industrie 4.0 auftreten können. Abhängig von der Größe des Betriebes bietet sich die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten an, der die Einhaltung der Regeln sicherstellt. Darüber hinaus kann dieser als eine Art Anlaufstelle für Mitarbeiter dienen, die Fragen im Umgang mit (teil-)autonomen Systemen haben. Gleichzeitig können die Arbeitsverträge der Beschäftigten derart angepasst werden, dass veränderte Tätigkeitsbereiche im Kontext der Industrie 4.0 angemessen abgebildet werden. Darüber hinaus sollten Sanktionen im Falle von Verstößen gegen die vereinbarten Regelungen klar kommuniziert werden. -
Rechtsprechung
Untenstehend findet sich eine Auswahl beispielhafter Urteile, die weitestgehend die rechtlichen Fragestellungen im Kontext der Industrie 4.0 betreffen. Diese geben einen Überblick über rechtliche Konsequenzen und zeigen gleichzeitig zu bewältigende Herausforderungen im Umgang mit rechtlichen Problematiken auf. Die Urteile werden ständig ergänzt und aktualisiert. Bis heute existieren noch nicht viele Urteile, die speziell im Kontext der Industrie 4.0 entschieden wurden. In den kommenden Jahren werden weitere Rechtsprechungen erwartet. Für die weitere Recherche kann das Gerichts und das dazugehörige Aktenzeichen verwendet werden.
BAG, 03.12.2008 - 5 AZR 74/08
5. Senat
Urteil
Überbetriebliche Gleichbehandlung – Lohnerhöhung
Einem Unternehmen ist es grundsätzlich möglich, Mitarbeiter in verschiedenen Niederlassungen der einzelnen Betriebe eine unterschiedliche Lohnerhöhung zukommen zu lassen. Hierfür muss der Arbeitgeber die Ursachen der unterschiedlichen Erhöhung spezifisch darstellen, sodass eine legitime Entscheidungsgrundlage dargelegt werden kann. § 611 BGB, § 242 BGB, § 75 Abs 1 BetrVG, § 256 ZPO
BAG, 18.03.2009 - 10 AZR 281/08
10. Senat
Urteil
Gegenläufige betriebliche Übung – Weihnachtsgeld
Wenn ein Arbeitgeber über mehrere Jahre hinweg seinen Arbeitnehmern Weihnachtsgeld zahlt, ohne dass dies im Arbeitsvertrag vermerkt ist, ist dieser dazu auch weiterhin verpflichtet. Durch die Entstehung einer sogenannten betrieblichen Übung entsteht für die Mitarbeiter ein Rechtsanspruch auf diese Zahlungen. Die Aussetzung der Zahlung kann der Arbeitgeber mit einem Rückgang des wirtschaftlichen Erfolges des Unternehmens nicht begründen
§ 611 Abs 1 BGB, § 305 Abs 1 BGB, § 308 Nr 5 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, ...
EuGH, 04.10.2001 - C-109/00
Urteil
Gleichbehandlung von Männern und Frauen
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 76/207/EWG - Artikel 10 der Richtlinie 92/85/EWG - Entlassung einer schwangeren Arbeitnehmerin - Befristeter Arbeitsvertrag
Die Kündigung einer Angestellten, die bei Einstellung ihre Schwangerschaft verheimlicht hat, ist unwirksam. Diese Entscheidung gilt sowohl für befristete, als auch unbefristete Arbeitsverträge.
Art 5 Abs 1 EWGRL 207/76, Art 10 EWGRL 85/92
BAG, 27.09.1994 - GS 1/89 (A)
Großer Senat
Beschluss
Haftung des Arbeitnehmers
Selbst wenn der Arbeitnehmer während Verrichtung seiner Tätigkeit grundsätzlich keinen Gefahren, ausgesetzt ist, gilt die Arbeitnehmerhaftung für alle durch den Betrieb veranlassten Aufgaben einheitlich.
§ 611 BGB, § 249 BGB, § 254 BGB, § 276 BGB, § 45 Abs 2 S 1 ArbGG, ...
Verwaltungsgericht des Saarlandes, 29.1.2016, 1 K 1122/14
1. Kammer
Urteil
Videoüberwachung in einer Apotheke
Die durch einen Apotheker im Verkaufsraum seiner Apotheke installierten Kameras sind abzubauen, da die Überwachung ohne eine entsprechende Einwilligung der Kunden erfolgte. Eine Überwachung des Schleusenbereichs sei zulässig, wenn die Kunden in Vorfeld darauf hingewiesen würden. Eine weitere neben dem Betäubungsmittelschrank installierte Kamera darf weiterhin in Betrieb bleiben, da die Mitarbeiter dafür ihre Einverständniserklärung abgegeben hatten.§ 32 Abs 1 BDSG, § 4a Abs 1 BDSG, § 6b Abs 1 BDSG
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 10.11.2015 - 6 Sa 301/14
6. Kammer
Urteil
Schadensersatz - Persönlichkeitsrechtsverletzung - heimliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz
Wenn ein Arbeitgeber aus gegebenem Anlass zur Aufdeckung von Sabotagevorgängen eine verdeckte Videoüberwachung installiert, wird dies nicht als schwerwiegende Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gewertet.§ 823 Abs 1 BGB, Art 2 Abs 1 GG
ArbG Berlin, 18.02.2010, 38 Ca 12879/09
38. Kammer
Urteil
Arbeitnehmerdatenschutz - Korruptionsbekämpfung - verhaltensbedingte Kündigung
Die Kündigung einer Mitarbeiterin, die für die Bahn im Bereich der Korruptionsbekämpfung tätig war, ist unwirksam. Die Mitarbeiterin überwachte im Zuge ihrer Tätigkeit im Unternehmen die Datenaustäusche der Mitarbeiter und setze Detektive ein. Als dies an die Öffentlichkeit gelangte und die DB zur Zahlung eines Bußgeldes aufgefordert wurde, kündigte das Unternehmen der Klägerin.§ 611 Abs 1 BGB, § 626 Abs 1 BGB, § 1 Abs 1 KSchG, § 1 Abs 2 S 1 KSchG, § 1 Abs 2 S 4 KSchG, ... -
Juristische Fallanalyse
Sachverhalt:
In seiner Fabrik setzt Hersteller H neuerdings einen autonomen Fertigungsroboter R ein, der über umfangreiche Funktionen zur Mensch-Maschine-Interaktion verfügt. R unterstützt die im gleichen Bereich eingesetzten Arbeitnehmer A und B beim Transportieren und Positionieren schwerer Bauteile. Bei den ersten Einsätzen des R wird dieser noch mit den Händen von A und B geführt. Im Laufe der Zeit „erlernt“ R jedoch, wie A und B die Bauteile positionieren und wie viel Zeit sie für die einzelnen Arbeitsschritte benötigen. Während A für das Positionieren der Teile nur 30 Sekunden benötigt, braucht B hierfür 90 Sekunden. Nach dieser Zeit führt R selbstständig weitere Arbeitsschritte mit den durch A und B positionierten Teilen durch.
Die individuellen Nutzungsdaten von A und B werden gespeichert.
Auch wenn dem H eine Auswertung der Daten möglich wäre, erfolgt eine Analyse zur Kontrolle der Arbeitsleistung von A und B nicht.Fallfrage:
A und B fragen sich, ob eine zulässige Datenerhebung vorliegt.Lösung:
I. Zulässigkeit der Datenerhebung nach dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)1. Anwendbarkeit des BDSG
Ob das BDSG überhaupt anwendbar ist, richtet sich nach § 1 Abs. 2 BDSG.a. Erhebung personenbezogener Daten
Demnach muss H personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt haben. Nach § 3 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Die individuellen Nutzungsdaten stellen Einzelangaben über die Arbeitsweise und -schnelligkeit der Arbeitnehmer A und B dar und somit personenbezogene Daten. H hat diese erhoben und gespeichert.b. Nicht-öffentliche Stelle
Die Fabrik des H stellt eine nicht-öffentliche Stelle dar.c. Keine persönliche oder familiäre Tätigkeit
H erhebt die Daten nicht ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.d. Zwischenergebnis
Der allgemeine Anwendungsbereich des BDSG ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG eröffnet.2. Zulässigkeit der Datenerhebung
Ob die Erhebung der Daten nach dem BDSG zulässig ist, richtet sich nach § 4 Abs. 1 BDSG. Aus diesem ergibt sich ein wesentliches Prinzip des Datenschutzrechts, nämlich das sog. „Verbot mit Erlaubnisvorbehalt“.
Demnach ist ein datenschutzrechtlich relevanter Umgang mit personenbezogenen Daten grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des Betroffenen vor oder der Umgang wird aufgrund einer Rechtsvorschrift erlaubt oder angeordnet.a. Einwilligung der Betroffenen
Eine Einwilligung der Arbeitnehmer A und B liegt nicht vor.b. Gestattung der Datenerhebung und -speicherung nach § 28 BDSG
Möglicherweise ergibt sich eine Zulässigkeit aus § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG. Danach ist das Erheben und Speichern personenbezogener Daten als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, soweit es u.a. zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist. Die selbstständige individuelle Anpassung des R an die Arbeitsweisen von A und B führt zu einer verbesserten Produktivität der entsprechenden Arbeitsschritte. Somit liegt ein berechtigtes Interesse des H vor.
Darüber hinaus darf kein Grund zur Annahme bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegen. Derartige Interessen von A und B sind nicht ersichtlich.
Die Datenerhebung und –speicherung ist somit nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zulässig.II. Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates, § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG
Der Betriebsrat, dessen Existenz unterstellt wird, könnte jedoch ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Einsatzes des R nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG haben.
Voraussetzung dafür ist, dass es sich bei R um eine technische Einrichtung handelt, die von H dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer A und B zu überwachen.
Entgegen dem Wortlaut ist gerade nicht auf die Absicht des H abzustellen, ob er A und B gerade durch R überwachen will. Vielmehr reicht schon aus, dass H durch den Einsatz des R objektiv geeignet ist, das Verhalten (Bewegungen) und die Arbeitsleistung von A und B zu überwachen.
Der Betriebsrat hat somit nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bezüglich des Einsatzes von R. -
Handlungsempfehlungen
Im Kontext der Industrie 4.0 verändern sich viele Arbeitsabläufe, sodass eine Schaffung von einheitlichen rechtlichen Rahmenbedingungen notwendig ist. Vernetzte und teilweise autonom agierende Produktionsanlagen können 24 Stunden im Einsatz sein und benötigen weder Pausen noch Ruhephasen. Gerade deswegen ist es wichtig, die Schutz- und Fürsorgepflichten des Arbeitnehmers in einer Art anzupassen, die Arbeitnehmer gut auf die veränderten Anforderungen der zunehmend digitalisierten Arbeitswelt vorbereiten. Die Arbeitnehmer benötigen eine gute Einarbeitung und fachliche Schulungen im Umgang mit autonomen Systemen und vernetzten Strukturen, um Schäden möglichst im Voraus zu minimieren. Zukünftige Arbeitsverträge müssen in Bezug auf rechtliche Regelungen und angepasste Arbeitszeiten modifiziert werden. Die Arbeitnehmer sind bei Anpassungen der Taktung einer Maschine miteinzubeziehen, um die Produktionsgeschwindigkeit auf die individuelle Arbeitsleistung auszurichten. Generell ist der aktive Einbezug der Arbeitnehmer von Vorteil, sodass die Flexibilität entsprechend gesteigert wird, ohne dass dies eine Überforderung oder Überlastung der Arbeitnehmer zur Folge hat. Da das Zivil-, Arbeits- und Strafrecht umfassende Regelungen zur Arbeitssicherheit beinhaltet, sind hier keine neuen Regelungen erforderlich.
Weiterführende Literatur zum Thema finden Sie hier:
Digitalisierte Industrie – Analoges Recht?
Ein Überblick der Handlungsfelder, verfügbar unter: https://www.plattform-i40.de/I40/Redaktion/DE/Downloads/Publikation/digitalisierte-industrie-analoges-recht.pdf?__blob=publicationFile&v=7Industrie 4.0 – wie das Recht Schritt hält, verfügbar unter: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Publikationen/Industrie/industrie-4-0-wie-das-recht-schritt-haelt.pdf?__blob=publicationFile&v=6
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Arbeitsschutzrecht
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn ein Individuum beispielsweise das Eigentum seines Nachbarn beschädigt, regelt die gesetzliche Haftung des Zivilrechts mögliche Schadensersatzansprüche. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen. Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Produzentenhaftung lassen sich innerhalb der gesetzlichen Haftung des Zivilrechts einordnen. Im Zivilrecht stellt sich eine Reihe von Fragen, deren Beantwortung erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der (teil-)autonomen Systeme haben kann. Ein wichtige Unterscheidung betrifft zunächst die Haftung wegen einer unerlaubten Handlung gem. § 823 ff. BGB (gesetzliche Haftung) einerseits, die Haftung wegen einer Vertragsverletzung (vertragliche Haftung) andererseits. In beiden Fällen bedeutet Haftung das „Einstehen müssen“ für den entstandenen Schaden; ein Verschulden des potenziell Haftenden ist erforderlich. Grundsätzlich haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen einen Schaden zufügt. Vorsätzlich handelt, wer bei seiner Handlung die Möglichkeit eines Schadens erkennt und billigend in Kauf nimmt oder sogar anstrebt. Derartige Verhaltensweisen sind überwiegend im kriminellen Kontext zu erwarten. Im Rahmen „normalen“ unternehmerischen Tuns kommt eher eine Haftung wegen fahrlässiger Schadensverursachung in Betracht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 BGB.
Da bei Industrie 4.0 Fragen der erforderlichen Sorgfalt kaum gesetzlich ausgestaltet sind, sondern von der Rechtsprechung bzw. vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum erst noch diskutiert und festgelegt werden müssen, existieren Grauzonen, in denen sich rechtliche Fragen nicht sicher beantworten lassen. In diesen Fällen ist es für Hersteller und Entwickler wichtig, sich über mögliche Gefahren und haftungsauslösende Konstellationen zu informieren und dies auch zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, sich schon im Vorfeld möglicher Schadensfälle angemessen, d.h. nach dem jeweiligen Stand der Technik, mit den Gefahren und ihrer möglichen Verhütung auseinander gesetzt zu haben. Fahrlässigkeitsmaßstäbe unterliegen in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und dem gesellschaftlichen Risikoempfinden anhaltender Veränderung. Einzelfragen werden in der Regel nicht gesetzlich beantwortet, sondern durch die Rechtsprechung entschieden oder den Beteiligten zur Selbstregulierung (z.B. durch die Setzung von Standards wie DIN oder ISO) überlassen. Auch das Produktsicherheitsgesetz stellt nur allgemeine Standards auf. Vor allem in nicht geregelten und auch von den Gerichten (weitgehend noch) nicht behandelten Bereichen wie Industrie 4.0 stellt sich also das Problem, dass der Sorgfaltsmaßstab durch Interessenabwägung im Einzelfall festzulegen ist. Dadurch entsteht eine große Handlungsunsicherheit, da es durchaus möglich ist, dass die Abwägungen der Anwender später vor Gericht korrigiert werden. Dies gilt umso mehr, als sich kritische Situationen mit Schadenseintritt oft im Nachhinein leichter beurteilen lassen als im Vorfeld. Hinzu kommt, dass speziell im Technikrecht ein Verhalten, das in der Vergangenheit noch als sorgfältig angesehen wurde, später als fahrlässig betrachtet werden kann, zum Beispiel wenn auf Grund des inzwischen eingetretenen technischen Fortschritts neue Möglichkeiten zur Verhinderung von Gefahren existieren oder Gefahren bekannt geworden sind, die vorher nicht diskutiert wurden. Angesichts der schnellen technischen Entwicklung können sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs ergeben. Zudem sind im Bereich neuer Technologien die den Anwendern drohenden Gefahren unter Umständen mangels Praxiserfahrung überhaupt nicht abzusehen.
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Umfang der Sorgfaltspflichten auch von den Vorkenntnissen der Nutzer abhängt, an die sich ein Produkt richtet. Wird z. B. ein autonomes System nur von Fachpersonal bedient, gilt ein abgesenkter Sorgfaltsmaßstab. Die Fahrlässigkeitsmaßstäbe des Zivilrechts sind nicht auf flexible, lernende Geräte ausgerichtet. Welche „Handlungen“ eines Geräts zum Benutzer, Hersteller oder sogar Entwickler zurückvollzogen werden können, wird noch geklärt werden müssen. Vor entsprechenden Haftungsfällen können sich Produzenten nur durch eine umfassende Dokumentation des Entwicklungs- und Herstellungsprozesses schützen, durch die sie nachweisen können, alle vernünftigerweise zu prüfenden Gefahrenszenarien untersucht zu haben. In diesem Zusammenhang stellt sich außerdem die Frage, welche Überwachungspflichten – etwa durch die Installation einer BlackBox – zu erfüllen sind. Auch im Bereich der gesetzlichen Produkthaftung (ProdHaftG) zeigen sich Probleme. So setzt zum Beispiel der Produktbegriff grundsätzlich eine Sache voraus. Es wird damit fraglich, ob nicht-körperliche Arbeitsergebnisse „Produkte“ i. S. d. Produkthaftungsrechtes sein können. Überdies müssen Einschränkungen des Fehlerbegriffes bzw. der Produkterwartung bei Software diskutiert werden. Auch die Fehlerkategorien der Produkt-und Produzentenhaftung müssen dahingehend untersucht werden, ob sie auf automatisierte Systeme angewendet werden können.
Darüber hinaus stellen sich weitere zivilrechtliche Fragen: Beispielsweise ist umstritten, ob Software selber eine Sache ist (und nicht nur ein eventuelles Trägermedium). Diese Frage gewinnt mit zunehmender Distribution über eine Cloud oder anderweitig online an Bedeutung, da sich je nach ihrer Beantwortung unter Umständen Unterschiede in der Mängelgewährleistung ergeben können. Fraglich wird im Zusammenhang mit der Autonomik auch, wie der Mangelbegriff zu definieren ist, wenn Geräte eigenständig lernen, da es dann ja gerade Ziel der Software ist, sich zu verändern. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 13 f.)
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
§1 Haftung(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
§2 Produkt
Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
§3 Fehler
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
§4 Hersteller
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§134 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§305a Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
§305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a. (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse;
14. (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.
§310 Anwendungsbereich
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
§823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
§830 Mittäter und Beteiligte
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§837 Haftung des Gebäudebesitzers
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
§838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
§842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§3
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.§3a
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.§4
Unlauter handelt, wer
1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert.
5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
§ 17
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18 Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
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Zivilrecht vertragliche Haftung
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn es innerhalb eines zwischen zwei Personen vereinbarten Vertrages zu Schadensersatzforderungen kommt, fällt dies unter die vertragliche Haftung des Zivilrechts. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen.
Vertragliche Haftung ist das Einstehen müssen für Schä¬den, die aus einem Vertragsbruch entstehen. Besonders wichtig ist der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer (vertraglich begründeten) Pflicht: der Geschädigte kann Ersatz des entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertre¬ten hat, d.h. ihm kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Nur aus-nahmsweise wird eine Haftung ohne Verschulden rele¬vant. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter 5.3 verwiesen werden.
Das deutsche Zivilrecht kennt bislang keinen Vertragsschluss durch (weitgehend) autonome Geräte oder Softwareagenten. Das Problem ist bereits heute im Rahmen von Finanzmarktgeschäften relevant, und es ist davon auszugehen, dass es mit zunehmendem Automatisierungsgrad (Bsp.: Ersatzteilbestellungen durch autonome Maschinen) weiter an Bedeutung gewinnen wird. Letzt¬lich wird die Frage wohl nur durch eine gesetzgeberische Regelung lösbar sein. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 14)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 90 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.§ 273 Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
*)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. -
Datenschutz
Der Bereich des Datenschutzes umfasst alle Handlungen zum Schutz personenbezogener Daten. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dementsprechend auch die Entscheidungsgewalt über die Verwendung persönlicher Daten. Erfolgt der Umgang mit personenbezogenen Daten mittels eines autonomen Systems, ist zu prüfen, welche datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage zu beachten ist. Eine Spezialregelung für autonome Systeme existiert nicht. Die Kernbereiche der deutschen Rechtsgrundlagen zum Datenschutz sind weitestgehend identisch, da die europäische Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz einen Mindeststandard für alle Regelungsbereiche vorgibt. Derzeit wird eine neue EU-Datenschutzgrundverordnung vorbereitet, die voraussichtlich 2018 in Kraft treten wird.
Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Daten nur dann erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden dürfen, wenn der Betroffene dem zustimmt oder eine gesetzliche Regelung es erlaubt. Wenn also beispielsweise die personenbezogenen Daten eines Arbeiters erhoben oder verwendet werden, so muss dieser dem vorher zustim¬men. Dies kann auch im Rahmen eines Arbeitsvertrags geschehen.
In der Industrie 4.0 werden genaue Daten von Arbeitneh¬mern in großem Umfang erhoben und gespeichert; man denke nur an direkte Mensch-Maschine-Kooperationen, die es erforderlich machen, dass sich die Maschine exakt auf den jeweils an ihr tätigen Arbeiter einstellt. Hier sind noch eine Vielzahl von Rechtsfragen zu klären. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 15)Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3.
nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:1.
Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2.
Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
3.
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dassa)
die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b)
der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,4.
Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5.
Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,1.
die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2.
auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
3.
bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.(11) Beschäftigte sind:
1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
4.
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
5.
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
6.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
7.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
8.
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2.a)
die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b)
die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würdeund keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1.
die Identität der verantwortlichen Stelle,
2.
die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3.
die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig1.
wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2.
soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3.
wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
[…]§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) […]
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4.
die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5.
entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
5a.
entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
5b.
entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
6.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
7.
entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)Art. 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
1. Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
2. die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
3. die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
4. die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
5. die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
6. die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
7. die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
8. die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
9. die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
10. die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.
3. Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
4. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
1.Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
2.gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
3.die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
4. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
5. gebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
3. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
5. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
6. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
3. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
1. Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
2. Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
3. Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2
Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
4. Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
5. Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
6. Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
2. Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
1. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
2. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
3. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
4. für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89
Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 16 (ex-Artikel 286 EGV)(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.
Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 39 des Vertrags über die Europäische Union unberührt.Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
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Orientierung
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Personen- oder Sachgefährdung
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Orientierung
Eine Personen- oder Sachgefährdung ist anzunehmen, wenn eine Situation existiert, die den Eintritt eines Schadens einer Sache oder einer Person wahrscheinlich macht. Die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts kann unterschiedlich hoch sein und von einer minimalen Gefährdung bis hin zu einer Gefahrenlage reichen, bei der der Schadenseintritt praktisch sicher ist. Die Herbeiführung einer solchen Gefährdungslage ist nur ausnahmsweise rechtlich relevant. So wird es im Regelfall unzulässig sein, Arbeitnehmer besonderen Gefährdungen auszusetzen, es sei denn, die Gefährdungslage ist überschaubar und ihre Akzeptanz wird mit dem Arbeitnehmer vertraglich vereinbart.
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Fallbeschreibungen
Im Folgenden sind einige Fallbeschreibungen aufgeführt. Diese stellen fiktive Szenarien dar, die sich derart im Kontext der Industrie 4.0 im Hinblick auf den jeweiligen juristischen Risikobereich ereignen können. Dadurch soll möglichst realitätsnah ein Überblick über zukünftige Entwicklungen und Abläufe im Bereich der Industrie gegeben werden. Mithilfe dieser fiktiven Fallszenarien soll ein Bewusstsein für mögliche Probleme geschaffen werden, die im Zusammenhang mit autonomen, teilautonomen oder vernetzten Systemen und deren Interaktion mit dem Menschen in Erscheinung treten können.
Ein autonomes Palettentransportsystem ist in der Lage, flexibel Waren zu transportieren, wodurch es sich gut in Lager und Logistik einsetzen lässt. Das System muss bei der Förderung durch arbeitende Mitarbeiter hindurchsteuern. Grundsätzlich sind die Mitarbeiter so einer Kollisionsgefahr ausgesetzt und die zu transportierenden Materialien können durch Fehlfunktionen oder unsachgemäße Beladung zu Schaden kommen.
Zwischen dem Arzt A und dem Patienten P besteht ein Behandlungsvertrag. A stellt dem P zur Verbesserung von dessen Mobilität einen Pflegeroboter zur Verfügung, der P auf Knopfdruck automatisch aus dem Bett in einen Rollstuhl hebt. Als P eine Runde im Krankenhaus drehen will, benutzt er den Roboter. Aufgrund einer nicht reproduzierbaren Fehlfunktion „vergreift“ sich das Gerät und lässt den P fallen. P erleidet einen Oberschenkelhalsbruch.
Hat P einen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Behandlung des Bruchs gegen A?
Ein autonom agierender Roboter unterstützt pflegebedürftige Menschen und gibt zu bestimmten Uhrzeiten die passenden Medikamente aus. Aufgrund einer Fehlfunktion „vergisst“ der Roboter über mehrere Tage eine Tablette, die der Patient einnehmen muss.
Eine App erinnert pflege- und hilfsbedürftige Menschen daran, genug zu trinken. Durch eine Fehlfunktion erinnert sie in zu unregelmäßigen Abständen an die Wasseraufnahme, sodass der Patient (leicht) dehydriert.
Ein Mitarbeiter, der in einer Fabrik mithilfe eines Roboterarms arbeitet, trägt nicht die vorgeschriebene Schutzkleidung, da der Arbeitgeber diese nicht bereitgestellt hat.
Ein Bar-/QR-Code wird an einem falschen Gefahrengut angebracht. Beim Transport werden daher nicht die eigentlich notwendigen Sicherheits- und Transportbestimmungen angewendet, die notwendig wären.
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Schadensprävention
Industrieunternehmen und in ihnen verantwortlich handelnde Personen müssen stets danach streben, ihr wirtschaftliches Handeln an geltenden gesetzlichen Bestimmungen und juristischen Einschätzungen auszurichten. Durch „Compliance“– Leitplanken können Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Strafe und Haftung für alle verantwortlich handelnden Akteure auch in der Industrie 4.0 soweit wie möglich zu begrenzen. Dabei ist zunächst die Einhaltung von Gesetzen und vereinbarten Regeln von zentraler Bedeutung, um strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken für das Unternehmen und seine Organe zu vermeiden. Da die digitale Transformation der Produktion und der Wertschöpfung völlig neue Anforderungen an das Zusammenwirken von intelligenten Maschinen, Systemen und Arbeitskräften stellt, die durch den bestehenden Rechtsrahmen nur unzureichend abgedeckt sind, ist höchstmögliche Sensibilität bei der Einschätzung der eigenen Risiken erforderlich.
Um Fehler möglichst vermeiden zu können, empfiehlt sich eine spezifische Einarbeitung und Einweisung von Mitarbeitern, die in Fabriken mit autonom agierenden Geräten arbeiten.
Auf diese Weise lernen die Mitarbeiter den richtigen Umgang mit (teil-)autonomen Maschinen und deren Sicherheitsmaßnahmen kennen und können im Falle eines Notfalles angemessen auf maschinelle Fehler reagieren. Fortbildungen und Schulungsmaßnahmen, die von Arbeitgeberseite aus angeboten werden, ermöglichen den Mitarbeitern einen sicheren Umgang mit den neuen Technologien. Eine generelle Festlegung von Verhaltensregeln und Vorschriften im Umgang mit diesen Systemen, sowie das Aufstellen von Betriebsanweisungen minimiert Risiken, die im Zusammenhang der Industrie 4.0 auftreten können. Anhängig von der Größe des Betriebes bietet sich die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten an, der die Einhaltung der Regeln sicherstellt. Darüber hinaus kann dieser als eine Art Anlaufstelle für Mitarbeiter dienen, die Fragen im Umgang mit (teil-)autonomen Systemen haben. Gleichzeitig können die Arbeitsverträge der Beschäftigten derart angepasst werden, dass veränderte Tätigkeitsbereiche im Kontext der Industrie 4.0 angemessen abgebildet werden. Darüber hinaus sollten Sanktionen im Falle von Verstößen gegen die vereinbarten Regelungen klar kommuniziert werden. Eine Einweisung der Mitarbeiter in rechtliche Rahmenbedingungen und etwaige haftungsrechtliche Fragestellungen kann die Einhaltung von Regelungen durch die Mitarbeiter unterstützen.
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Rechtsprechung
Untenstehend findet sich eine Auswahl beispielhafter Urteile, die weitestgehend die rechtlichen Fragestellungen im Kontext der Industrie 4.0 betreffen. Diese geben einen Überblick über rechtliche Konsequenzen und zeigen gleichzeitig zu bewältigende Herausforderungen im Umgang mit rechtlichen Problematiken auf. Die Urteile werden ständig ergänzt und aktualisiert. Bis heute existieren noch nicht viele Urteile, die speziell im Kontext der Industrie 4.0 entschieden wurden. In den kommenden Jahren werden weitere Rechtsprechungen erwartet. Für die weitere Recherche kann das Gericht und das dazugehörige Aktenzeichen verwendet werden.
EuGH, vom 05.03.2015, C-503/13 und C-504/13
4. Kammer
UrteilVorabentscheidungsverfahren auf Vorlage durch den Bundesgerichtshof: Produkthaftung bei Fehlerhaftigkeit eines Herzschrittmachers
Nachdem drei Patienten in Deutschland ihren Herzschrittmacher aufgrund von Problemen austauschen lassen mussten, verlangte eine Krankenkasse die Kostenerstattung. Der Europäische Gerichtshof entschied, dass alle Produkte eines Modells, bei dem vereinzelt Fehler auftraten, als fehlerhaft eingestuft werden können, auch wenn nicht jedes einzelne Produkt einen Fehler aufweist. Der Hersteller solcher Produkte muss somit für deren Austausch haften. Art 1 EWGRL 374/85, Art 6 Abs 1 EWGRL 374/85, Art 9 S 1 Buchst a EWGRL 374/85, § 1 Abs 1 ProdHaftG, § 1 Abs 4 ProdHaftG, ...
LG Detmold, 21. Juni 2007 · Az. 4 KLs 31 Js 325/04
Große Strafkammer
UrteilFahrlässige Tötung: Pflicht zur Stilllegung eines Fahrzeuges bei konkreten Hinweis auf defekte Bremsen; Verpflichtung des Werkstattmitarbeiters auf Untersuchung der Bremsen
Trotz Kenntnis des Unternehmers vom schlechten Zustand eines Fahrzeuges hat er dieses nicht aus dem Verkehr gezogen. Auch ein Werkstattmitarbeiter hat bei einer Kontrolle keine weitere Untersuchung der defekten Bremsen vorgenommen. Beide wurden aufgrund fahrlässiger Tötung verurteilt, als der Fahrer des defekten Fahrzeuges bei einem Unfall tödlich verletzt wurde. 222 StGB
OLG Stuttgart, 05.04.2005 - 5 Ss 12/05
5.Strafsenat
UrteilFahrlässige Tötung durch Unterlassen: Verantwortlichkeit des Bauherrn bei tödlichem Sturz eines Bauarbeiters durch ein abzubrechendes Hallendach
Nachdem auf einer Baustelle ein Bauarbeiter durch ein abzubrechendes Hallendachs stürzte und zu Tode kam, wurde der Bauherr aufgrund fahrlässiger Tötung durch Unterlassen verurteilt. Dies ist möglich, wenn die Sicherheitsstandards vom Bauunternehmer offensichtlich erkennbar nicht angemessen eingehalten werden und der Bauherr diese Mängel nicht entfernen lässt. 13 StGB, § 222 StGB
OLG Karlsruhe NStZ-RR 2000, 141 (Fahrlässige Tötung durch Überrollen mit Bergepanzer)
Sachverhalt:
Der Angeklagte transportierte einen ausgemusterten Bergepanzer auf dem Anhänger seiner Zugmaschine. Weil der Panzer nicht ordnungsgemäß gesichert war, rollte er nach hinten und tötete einen Menschen.
„Wer sich über für ihn geltende Unfallverhütungsvorschriften hinwegsetzt, wird sich, abgesehen von außergewöhnlichen Kausalverläufen, […] in aller Regel nicht darauf berufen können, für ihn sei ein durch die Verletzung der Vorschriften verursachter Unfall nicht vorhersehbar gewesen. Das Zuwiderhandeln Zuwiderhandeln gegen derartige gesetzliche oder behördliche Vorschriften stellt mithin ein Beweisanzeichen für die Voraussehbarkeit des Erfolgs dar, welches diese regelmäßig indiziert.“
BGH NJW 2009, 2952 (Fehlauslösung von Airbags)
Der Kläger verletzte sich wegen einer Fehlauslösung der Seitenairbags an der Halsschlagader und erlitt einen Hirninfarkt. Daraufhin verklagte er die Herstellerin eines PKW auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung der Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden.
„Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. […] Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind. […] Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf. […] Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind darüber hinaus die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sicherungsmaßnahme, im Rahmen derer insbesondere die Verbrauchergewohnheiten, die Produktionskosten, die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt sowie die Kosten-Nutzen-Relation.“
BGH, Urteil vom 18. 5. 1999 - VI ZR 192/98 = JuS 2000, 88 = NJW 1999, 2815
Der Hersteller eines Papierreißwolfs muss die Benutzer auf die von außen nicht erkennbare Gefahr einer Verletzung der Finger hinweisen, wenn sie nach Einschaltung des Geräts mit ihren Fingern in den Papiereinführungsschlitz geraten. (Leitsatz des Bearbeiters in der JuS)
Weiter heißt es in JuS 2000,88: Grundsätzlich […] sind alle Abnehmer in geeigneter Weise über die mit der Verwendung des Produkts möglicherweise verbundenen Gefahren sowie über die notwendigen und geeigneten Maßnahmen zu deren Verhinderung zu informieren. Eingeschlossen sind die Gefahren eines naheliegenden Fehlgebrauchs. […] Mit dem Betrieb des Aktenvernichters der Bekl. seien erhebliche Gefahren verbunden gewesen […]. Auf diese Gefahr hätte deshalb die Bekl. unbedingt hinweisen müssen, […]. Die fraglichen Gefahren seien für die Benutzer auch nicht erkennbar gewesen, weil die Messerwalzen, die allein durch das Hinlangen in den Papiereinführungsschlitz in Bewegung gesetzt werden, von außen nicht sichtbar seien. Demgegenüber sei die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften unerheblich, weil ohne Rücksicht auf solche Vorschriften vor erkennbaren Gefahren immer gewarnt werden müsse.
BGH, Urteil vom 16. 6. 2009 - VI ZR 107/08 = NJW 2009, 2952
Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach einem Sicherheitsstandard nicht entspricht, der nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik und nicht nur nach der Branchenüblichkeit konstruktiv möglich ist. Die Frage, ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilen. (Leitsatz 2, Redaktion der NJW)
Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder naheliegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören. Für die Erkennbarkeit maßgeblich ist das objektiv zugängliche Gefahrenwissen; auf die subjektiven Erkenntnismöglichkeiten des einzelnen Herstellers kommt es nicht an. (Leitsatz 3, Redaktion der NJW)
BGH, Urteil vom 26. 11. 1968 - VI ZR 212/66 = NJW 1969, 269
Wird bei bestimmungsgemäßer Verwendung eines Industrieerzeugnisses eine Person oder eine Sache dadurch geschädigt, dass das Produkt fehlerhaft hergestellt war, so muss der Hersteller beweisen, dass ihn hinsichtlich des Fehlers kein Verschulden trifft. (Leitsatz a)
Erbringt der Hersteller diesen Beweis nicht, so haftet er nach Deliktsgrundsätzen. Ein Zwischenerwerber kann den bei einem Dritten eingetretenen Schaden nicht nach Vertragsrecht liquidieren. (Leitsatz b)
OLG Karlsruhe VersR 1978, 550 (Zerplatzen einer gefüllten Flasche)
Eine deliktsrechtliche Pflicht zur Produktbeobachtung besteht allerdings nur in den Fällen, in denen ein begründeter Anlass vorliegt, d. h., in denen es nicht auszuschließen ist, dass die Produkte Konstruktionsfehler aufweisen. Aus dem technischen Bereich kommen hier vor allem Neukonstruktionen in Betracht. […] Deswegen muss der Hersteller bei Neukonstruktionen die Bewährung seiner Produkte beobachten, was konkret bedeutet, dass er Vorsorge treffen muss, um über seine Außenstellen oder Vertragshändler schnellstmöglich über etwaige auf Konstruktionsfehler hindeutende Unfälle unterrichtet zu werden.
BGH NJW 1988, 2667 (Spielplatz)
Es begegnet auch keinen Bedenken, dass das [Berufungsgericht]. zur Feststellung von Inhalt und Umfang der die [Beklagten]. treffenden Verkehrssicherungspflichten die […] DIN-Norm […] mit herangezogen hat […]. Auch wenn es sich bei DIN-Normen nicht um mit Drittwirkung versehene Normen i. S. hoheitlicher Rechtsetzung, sondern um auf freiwillige Anwendung ausgerichtete Empfehlungen […] handelt, so spiegeln sie doch den Stand der für die betroffenen Kreise geltenden anerkannten Regeln der Technik wieder und sind somit zur Bestimmung des nach der Verkehrsauffassung zur Sicherheit Gebotenen in besonderer Weise geeignet.
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Juristische Fallanalyse
Sachverhalt:
Im Jahr 2015 wurde der A eine Hüftprothese des Herstellers H eingesetzt. Ein Jahr später nahm H die von ihm produzierten und vertriebenen Hüftprothesen vom Markt, nachdem es erste Reklamationen gab. In ca. 70 Prozent der Fälle sind die eingesetzten Prothesen gebrochen. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens wurden diejenigen Patienten, deren Prothese bisher noch nicht gebrochen ist (darunter auch A), auf die erhöhte Gefahr des Prothesenbruchs hingewiesen.
A behauptet, dass ihre Lebensqualität in erheblichem Umfang beeinträchtigt sei, da sie jederzeit damit rechnen müsse, dass das fehlerhafte künstliche Hüftgelenk bricht. Dies stelle für sie eine erhebliche psychische Belastung dar.Fallfrage:
Hat A einen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen H für die psychische Belastung durch die fehlerhafte Hüftprothese?Lösung:
I. Schadensersatzanspruch aus Produkthaftung, §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 S. 2 ProdHaftG
§ 1 Abs. 1 ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Herstellers von Produkten für Rechtsgutsverletzungen, die bei den Verwendern des Produkts eintreten.1. Rechtsgutsverletzung, § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG
Zunächst müsste eine Rechtsgutsverletzung im Sinne von § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG vorliegen. In Betracht kommt die Verletzung der Gesundheit. Diese ist nicht nur auf die Beeinträchtigung der Physis beschränkt, sondern umfasst auch die Psyche. Der Umstand, dass die Hüftprothese fehlerhaft ist und jederzeit brechen kann, ist geeignet, die von A vorgebrachten psychischen Belastungen und dauerhaften Ängste auszulösen. Eine Rechtsgutsverletzung liegt in Form einer Gesundheitsschädigung der A vor.2. Produkt, § 2 ProdHaftG
Bei der Hüftprothese handelt es sich um eine bewegliche Sache und somit um ein Produkt.3. Produktfehler, § 3 ProdHaftG
Ein Produktfehler liegt vor, wenn das Produkt nicht diejenige Sicherheit bietet, mit der billigerweise gerechnet werden kann. Von einer Hüftprothese kann berechtigterweise erwartet werden, dass sie nicht bruchanfällig ist. Ein Produktfehler liegt vor.4. Kausalität zwischen Produktfehler und Rechtsgutsverletzung
Indem die Bruchgefahr der Prothese (Produktfehler) nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass die Gesundheitsschädigung der A (Rechtsgutsverletzung) entfiele, ist ein kausaler Zusammenhang zu bejahen.5. Herstellereigenschaft des H, § 4 ProdHaftG
H hat die Hüftprothese hergestellt und ist somit deren Hersteller.6. Ausschluss der Produkthaftung, § 1 Abs. 2 ProdHaftG
Ein Ausschluss der Ersatzpflicht des H ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.7. Ergebnis
Der A steht somit ein Anspruch auf Schmerzensgeld nach §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 S. 2 ProdHaftG gegen H zu.II. Deliktischer Schadensersatzanspruch, § 823 Abs. 1 BGB
1. Tatbestand
a. Verletzungshandlung
Das In-Verkehr-Bringen eines fehlerhaften Produkts (bruchanfällige Prothese) stellt ein positives Tun des H und somit eine taugliche Verletzungshandlung dar.b. Rechtsgutsverletzung
Eine Rechtsgutsverletzung liegt in Form einer Gesundheitsschädigung der A vor, s.o.c. Kausalität zwischen Verletzungshandlung und Rechtsgutsverletzung
Das In-Verkehr-Bringen der bruchanfälligen Prothesen (Verletzungshandlung) kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die A eine Gesundheitsschädigung (Rechtsgutsverletzung) erleidet. Ein kausaler Zusammenhang liegt somit vor.d. Zwischenergebnis
Der Tatbestand des § 823 Abs. 1 BGB ist erfüllt.2. Rechtswidrigkeit
Indem Rechtfertigungsgründe nicht ersichtlich sind, handelte H rechtswidrig.3. Verschulden
H müsste außerdem schuldhaft gehandelt haben, also entweder vorsätzlich oder fahrlässig, § 276 Abs. 2 BGB. Grundsätzlich muss A das Verschulden des H beweisen. Problematisch hierbei ist aber, dass A selbst wenig Einsicht in den Betrieb des H hat und ihr der Beweis kaum gelingen wird. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung bei der vorliegenden Produzentenhaftung (teilweise) eine Beweislastumkehr entwickelt: der Schädiger H muss also beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. H muss darlegen, dass er keine Verkehrspflicht verletzt hat. Eine Verkehrspflicht ergibt sich für den Hersteller H daraus, dass er eine Gefahrenquelle geschaffen hat.
In Betracht kommt hier ein Konstruktionsfehler. Ein solcher liegt vor, wenn das Produkt schon nach seiner Konstruktion nicht den berechtigten Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Benutzers entspricht. Das ist bei den brüchigen Prothesen der Fall. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass H bei der Konstruktion der brüchigen Prothesen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat. H hat somit fahrlässig gegen eine Verkehrspflicht verstoßen.
Bei einem Konstruktionsfehler wird aufgrund der Beweislastumkehr das Verschulden des Herstellers vermutet.
Indem sich H laut Sachverhalt nicht exkulpieren kann, handelte er schuldhaft.4. Ergebnis
Ein Schmerzensgeldanspruch der A ist nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB gegeben.III. Gesamtergebnis
Der A steht somit gegen H ein Anspruch auf Schmerzensgeld sowohl nach §§ 1 Abs. 1 S. 1, 8 S. 2 ProdHaftG (verschuldensunabhängig) als auch nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB (vermutetes Verschulden) zu.
Ein weiterer Schmerzensgeldanspruch nach §§ 823 Abs. 2, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 229 StGB bleibt bei der Lösung außer Betracht.Die Verletzung einer Verkehrspflicht besteht bei einem objektiven Fehler eines Produkts. Es lassen sich folgende verschiedene Fehler unterscheiden: Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktionsfehler und die Verletzung der Produktbeobachtungspflicht.
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Handlungsempfehlungen
Eine frühzeitige Identifizierung möglicher Gefahren im Bereich von Personen und Sachen ist von Nöten, um passende präventive Schritte einleiten zu können. Herbei sollte ein fachgerechter Umgang mit Maschinen und Daten sichergestellt werden bzw. dieser durch Schulungen und Fortbildungen erreicht werden. Auch das Tragen von entsprechender Schutzkleidung und das Aufstellen von Hinweis- und Warnschildern in Nähe von Maschinen können passende präventive Maßnahmen darstellen.
Weiterführende Literatur zum Thema finden Sie hier:
Beck, Susanne: „Brauchen wir ein Roboterrecht? Ausgewählte juristische Fragen zum Zusammenleben von Menschen und Robotern“, verfügbar unter: http://www.jdzb.de/fileadmin/Redaktion/PDF/veroeffentlichungen/tagungsbaende/D62/11%20p1338%20beck.pdf
Beck, Susanne: „Roboter: Gefahrenabwehr und Gefahrenverursachung“, verfügbar unter: https://www.veko-online.de/index.php/archiv-hauptmenu/16-archiv-ausgabe-1-12/94-wissenschaft1
Wendt, Janine; Oberländer, Marcel (2016): „Produkt- und Produzentenhaftung bei selbstständig veränderlichen Systemen - Ein Überblick“, verfügbar unter: http://online.ruw.de/suche/inter/Prod--und-Produzentenhaf-bei-selbststae-veraenderl-4ce31fbea6ab89039286c2776e54258b
Klesen, Raphael: Die Entscheidung von Maschinen über Menschenleben: Das Recht auf Leben und der Einsatz autonomer Rettungssysteme in Notfällen und Katastrophen: Baden Baden: Nomos, 2017.
Hilgendorf, Eric; Seidel, Uwe: Robotics, Autonomics, and the Law. Legal issues arising from the AUTONOMICS for Industry 4.0 Technology Programme of the German Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. Baden-Baden: Nomos, 2017.
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Zivilrecht gesetzliche Haftung
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn ein Individuum beispielsweise das Eigentum seines Nachbarn beschädigt, regelt die gesetzliche Haftung des Zivilrechts mögliche Schadensersatzansprüche. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen. Verschuldenshaftung, Gefährdungshaftung und Produzentenhaftung lassen sich innerhalb der gesetzlichen Haftung des Zivilrechts einordnen. Im Zivilrecht stellt sich eine Reihe von Fragen, deren Beantwortung erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Bewertung der (teil-)autonomen Systeme haben kann. Ein wichtige Unterscheidung betrifft zunächst die Haftung wegen einer unerlaubten Handlung gem. § 823 ff. BGB (gesetzliche Haftung) einerseits, die Haftung wegen einer Vertragsverletzung (vertragliche Haftung) andererseits. In beiden Fällen bedeutet Haftung das „Einstehen müssen“ für den entstandenen Schaden; ein Verschulden des potenziell Haftenden ist erforderlich. Grundsätzlich haftet, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem anderen einen Schaden zufügt. Vorsätzlich handelt, wer bei seiner Handlung die Möglichkeit eines Schadens erkennt und billigend in Kauf nimmt oder sogar anstrebt. Derartige Verhaltensweisen sind überwiegend im kriminellen Kontext zu erwarten. Im Rahmen „normalen“ unternehmerischen Tuns kommt eher eine Haftung wegen fahrlässiger Schadensverursachung in Betracht. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 BGB.
Da bei Industrie 4.0 Fragen der erforderlichen Sorgfalt kaum gesetzlich ausgestaltet sind, sondern von der Rechtsprechung bzw. vom rechtswissenschaftlichen Schrifttum erst noch diskutiert und festgelegt werden müssen, existieren Grauzonen, in denen sich rechtliche Fragen nicht sicher beantworten lassen. In diesen Fällen ist es für Hersteller und Entwickler wichtig, sich über mögliche Gefahren und haftungsauslösende Konstellationen zu informieren und dies auch zu dokumentieren, um im Streitfall nachweisen zu können, sich schon im Vorfeld möglicher Schadensfälle angemessen, d.h. nach dem jeweiligen Stand der Technik, mit den Gefahren und ihrer möglichen Verhütung auseinander gesetzt zu haben. Fahrlässigkeitsmaßstäbe unterliegen in Abhängigkeit von der technischen Entwicklung und dem gesellschaftlichen Risikoempfinden anhaltender Veränderung. Einzelfragen werden in der Regel nicht gesetzlich beantwortet, sondern durch die Rechtsprechung entschieden oder den Beteiligten zur Selbstregulierung (z.B. durch die Setzung von Standards wie DIN oder ISO) überlassen. Auch das Produktsicherheitsgesetz stellt nur allgemeine Standards auf. Vor allem in nicht geregelten und auch von den Gerichten (weitgehend noch) nicht behandelten Bereichen wie Industrie 4.0 stellt sich also das Problem, dass der Sorgfaltsmaßstab durch Interessenabwägung im Einzelfall festzulegen ist. Dadurch entsteht eine große Handlungsunsicherheit, da es durchaus möglich ist, dass die Abwägungen der Anwender später vor Gericht korrigiert werden. Dies gilt umso mehr, als sich kritische Situationen mit Schadenseintritt oft im Nachhinein leichter beurteilen lassen als im Vorfeld. Hinzu kommt, dass speziell im Technikrecht ein Verhalten, das in der Vergangenheit noch als sorgfältig angesehen wurde, später als fahrlässig betrachtet werden kann, zum Beispiel wenn auf Grund des inzwischen eingetretenen technischen Fortschritts neue Möglichkeiten zur Verhinderung von Gefahren existieren oder Gefahren bekannt geworden sind, die vorher nicht diskutiert wurden. Angesichts der schnellen technischen Entwicklung können sich zusätzliche Probleme bei der Bestimmung des Sorgfaltsmaßstabs ergeben. Zudem sind im Bereich neuer Technologien die den Anwendern drohenden Gefahren unter Umständen mangels Praxiserfahrung überhaupt nicht abzusehen.
Dabei ist zusätzlich zu beachten, dass der Umfang der Sorgfaltspflichten auch von den Vorkenntnissen der Nutzer abhängt, an die sich ein Produkt richtet. Wird z. B. ein autonomes System nur von Fachpersonal bedient, gilt ein abgesenkter Sorgfaltsmaßstab. Die Fahrlässigkeitsmaßstäbe des Zivilrechts sind nicht auf flexible, lernende Geräte ausgerichtet. Welche „Handlungen“ eines Geräts zum Benutzer, Hersteller oder sogar Entwickler zurückvollzogen werden können, wird noch geklärt werden müssen. Vor entsprechenden Haftungsfällen können sich Produzenten nur durch eine umfassende Dokumentation des Entwicklungs- und Herstellungsprozesses schützen, durch die sie nachweisen können, alle vernünftigerweise zu prüfenden Gefahrenszenarien untersucht zu haben. In diesem Zusammenhang stellt sich außerdem die Frage, welche Überwachungspflichten – etwa durch die Installation einer BlackBox – zu erfüllen sind. Auch im Bereich der gesetzlichen Produkthaftung (ProdHaftG) zeigen sich Probleme. So setzt zum Beispiel der Produktbegriff grundsätzlich eine Sache voraus. Es wird damit fraglich, ob nicht-körperliche Arbeitsergebnisse „Produkte“ i. S. d. Produkthaftungsrechtes sein können. Überdies müssen Einschränkungen des Fehlerbegriffes bzw. der Produkterwartung bei Software diskutiert werden. Auch die Fehlerkategorien der Produkt-und Produzentenhaftung müssen dahingehend untersucht werden, ob sie auf automatisierte Systeme angewendet werden können.
Darüber hinaus stellen sich weitere zivilrechtliche Fragen: Beispielsweise ist umstritten, ob Software selber eine Sache ist (und nicht nur ein eventuelles Trägermedium). Diese Frage gewinnt mit zunehmender Distribution über eine Cloud oder anderweitig online an Bedeutung, da sich je nach ihrer Beantwortung unter Umständen Unterschiede in der Mängelgewährleistung ergeben können. Fraglich wird im Zusammenhang mit der Autonomik auch, wie der Mangelbegriff zu definieren ist, wenn Geräte eigenständig lernen, da es dann ja gerade Ziel der Software ist, sich zu verändern. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 13 f.)
Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsgesetz - ProdHaftG)
§1 Haftung(1) Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet, dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Im Falle der Sachbeschädigung gilt dies nur, wenn eine andere Sache als das fehlerhafte Produkt beschädigt wird und diese andere Sache ihrer Art nach gewöhnlich für den privaten Ge- oder Verbrauch bestimmt und hierzu von dem Geschädigten hauptsächlich verwendet worden ist.
(2) Die Ersatzpflicht des Herstellers ist ausgeschlossen, wenn
1. er das Produkt nicht in den Verkehr gebracht hat,
2. nach den Umständen davon auszugehen ist, daß das Produkt den Fehler, der den Schaden verursacht hat, noch nicht hatte, als der Hersteller es in den Verkehr brachte,
3. er das Produkt weder für den Verkauf oder eine andere Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck hergestellt noch im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit hergestellt oder vertrieben hat,
4. der Fehler darauf beruht, daß das Produkt in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller es in den Verkehr brachte, dazu zwingenden Rechtsvorschriften entsprochen hat, oder
5. der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik in dem Zeitpunkt, in dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte.
(3) Die Ersatzpflicht des Herstellers eines Teilprodukts ist ferner ausgeschlossen, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Produkts, in welches das Teilprodukt eingearbeitet wurde, oder durch die Anleitungen des Herstellers des Produkts verursacht worden ist. Satz 1 ist auf den Hersteller eines Grundstoffs entsprechend anzuwenden.
(4) Für den Fehler, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden trägt der Geschädigte die Beweislast. Ist streitig, ob die Ersatzpflicht gemäß Absatz 2 oder 3 ausgeschlossen ist, so trägt der Hersteller die Beweislast.
§2 Produkt
Produkt im Sinne dieses Gesetzes ist jede bewegliche Sache, auch wenn sie einen Teil einer anderen beweglichen Sache oder einer unbeweglichen Sache bildet, sowie Elektrizität.
§3 Fehler
(1) Ein Produkt hat einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere
a) seiner Darbietung,
b) des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann,
c) des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde, berechtigterweise erwartet werden kann.
(2) Ein Produkt hat nicht allein deshalb einen Fehler, weil später ein verbessertes Produkt in den Verkehr gebracht wurde.
§4 Hersteller
(1) Hersteller im Sinne dieses Gesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt.
(2) Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zweck des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt.
(3) Kann der Hersteller des Produkts nicht festgestellt werden, so gilt jeder Lieferant als dessen Hersteller, es sei denn, daß er dem Geschädigten innerhalb eines Monats, nachdem ihm dessen diesbezügliche Aufforderung zugegangen ist, den Hersteller oder diejenige Person benennt, die ihm das Produkt geliefert hat. Dies gilt auch für ein eingeführtes Produkt, wenn sich bei diesem die in Absatz 2 genannte Person nicht feststellen läßt, selbst wenn der Name des Herstellers bekannt ist.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§134 Gesetzliches Verbot
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
§276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
§277 Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten
Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.
§278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
§305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen, und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
§305a Einbeziehung in besonderen Fällen
Auch ohne Einhaltung der in § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Erfordernisse werden einbezogen, wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist,
1. die mit Genehmigung der zuständigen Verkehrsbehörde oder auf Grund von internationalen Übereinkommen erlassenen Tarife und Ausführungsbestimmungen der Eisenbahnen und die nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr in den Beförderungsvertrag,
2. die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen veröffentlichten und in den Geschäftsstellen des Verwenders bereitgehaltenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
a) in Beförderungsverträge, die außerhalb von Geschäftsräumen durch den Einwurf von Postsendungen in Briefkästen abgeschlossen werden,
b) in Verträge über Telekommunikations-, Informations- und andere Dienstleistungen, die unmittelbar durch Einsatz von Fernkommunikationsmitteln und während der Erbringung einer Telekommunikationsdienstleistung in einem Mal erbracht werden, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der anderen Vertragspartei nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten vor dem Vertragsschluss zugänglich gemacht werden können.
§305b Vorrang der Individualabrede
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
§306 Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
§306a Umgehungsverbot
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
§307 Inhaltskontrolle
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
§308 Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
1. (Annahme- und Leistungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten;
1a. (Zahlungsfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist;
1b. (Überprüfungs- und Abnahmefrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist;
2. (Nachfrist)
eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält;
3. (Rücktrittsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse;
4. (Änderungsvorbehalt)
die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist;
5. (Fingierte Erklärungen)
eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
6. (Fiktion des Zugangs)
eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
7. (Abwicklung von Verträgen)
eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
8. (Nichtverfügbarkeit der Leistung)
die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet,
a) den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und
b) Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten.
§309 Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
1. (Kurzfristige Preiserhöhungen)
eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2. (Leistungsverweigerungsrechte)
eine Bestimmung, durch die
a) das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b) ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3. (Aufrechnungsverbot)
eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4. (Mahnung, Fristsetzung)
eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5. (Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)
die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6. (Vertragsstrafe)
eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7. (Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a) (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b) (Grobes Verschulden)
ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8. (Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a) (Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)
eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b) (Mängel)
eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) (Ausschluss und Verweisung auf Dritte)
die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) (Beschränkung auf Nacherfüllung)
die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc) (Aufwendungen bei Nacherfüllung)
die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen;
dd) (Vorenthalten der Nacherfüllung)
der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee) (Ausschlussfrist für Mängelanzeige)
der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff) (Erleichterung der Verjährung)
die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9. (Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen)
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer; dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung als zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10. (Wechsel des Vertragspartners)
eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a) der Dritte namentlich bezeichnet oder
b) dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11. (Haftung des Abschlussvertreters)
eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a) ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b) im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung auferlegt;
12. (Beweislast)
eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt; Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13. (Form von Anzeigen und Erklärungen)
eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a) an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b) an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c) an besondere Zugangserfordernisse;
14. (Klageverzicht)
eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat.
§310 Anwendungsbereich
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 8 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2. 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3. bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
§823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
§827 Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit
Wer im Zustand der Bewusstlosigkeit oder in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit einem anderen Schaden zufügt, ist für den Schaden nicht verantwortlich. Hat er sich durch geistige Getränke oder ähnliche Mittel in einen vorübergehenden Zustand dieser Art versetzt, so ist er für einen Schaden, den er in diesem Zustand widerrechtlich verursacht, in gleicher Weise verantwortlich, wie wenn ihm Fahrlässigkeit zur Last fiele; die Verantwortlichkeit tritt nicht ein, wenn er ohne Verschulden in den Zustand geraten ist.
§830 Mittäter und Beteiligte
(1) Haben mehrere durch eine gemeinschaftlich begangene unerlaubte Handlung einen Schaden verursacht, so ist jeder für den Schaden verantwortlich. Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat.
(2) Anstifter und Gehilfen stehen Mittätern gleich.
§831 Haftung für den Verrichtungsgehilfen
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
§837 Haftung des Gebäudebesitzers
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
§838 Haftung des Gebäudeunterhaltungspflichtigen
Wer die Unterhaltung eines Gebäudes oder eines mit einem Grundstück verbundenen Werkes für den Besitzer übernimmt oder das Gebäude oder das Werk vermöge eines ihm zustehenden Nutzungsrechts zu unterhalten hat, ist für den durch den Einsturz oder die Ablösung von Teilen verursachten Schaden in gleicher Weise verantwortlich wie der Besitzer.
§842 Umfang der Ersatzpflicht bei Verletzung einer Person
Die Verpflichtung zum Schadensersatz wegen einer gegen die Person gerichteten unerlaubten Handlung erstreckt sich auf die Nachteile, welche die Handlung für den Erwerb oder das Fortkommen des Verletzten herbeiführt.
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§3
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.
(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.
(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.
(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.§3a
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.§4
Unlauter handelt, wer
1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3. Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a) eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b) die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c) die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4. Mitbewerber gezielt behindert.
5 Amtliche Werke
(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz.
(2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Interesse zur allgemeinen Kenntnisnahme veröffentlicht worden sind, mit der Einschränkung, daß die Bestimmungen über Änderungsverbot und Quellenangabe in § 62 Abs. 1 bis 3 und § 63 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden sind.
(3) Das Urheberrecht an privaten Normwerken wird durch die Absätze 1 und 2 nicht berührt, wenn Gesetze, Verordnungen, Erlasse oder amtliche Bekanntmachungen auf sie verweisen, ohne ihren Wortlaut wiederzugeben. In diesem Fall ist der Urheber verpflichtet, jedem Verleger zu angemessenen Bedingungen ein Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung einzuräumen. Ist ein Dritter Inhaber des ausschließlichen Rechts zur Vervielfältigung und Verbreitung, so ist dieser zur Einräumung des Nutzungsrechts nach Satz 2 verpflichtet.
§ 17
(1) Wer als eine bei einem Unternehmen beschäftigte Person ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihr im Rahmen des Dienstverhältnisses anvertraut worden oder zugänglich geworden ist, während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses unbefugt an jemand zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen, mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer zu Zwecken des Wettbewerbs, aus Eigennutz, zugunsten eines Dritten oder in der Absicht, dem Inhaber des Unternehmens Schaden zuzufügen,
1. sich ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis durch
a) Anwendung technischer Mittel,
b) Herstellung einer verkörperten Wiedergabe des Geheimnisses oder
c) Wegnahme einer Sache, in der das Geheimnis verkörpert ist, unbefugt verschafft oder sichert oder
2. ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das er durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Mitteilungen oder durch eine eigene oder fremde Handlung nach Nummer 1 erlangt oder sich sonst unbefugt verschafft oder gesichert hat, unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
1. gewerbsmäßig handelt,
2. bei der Mitteilung weiß, dass das Geheimnis im Ausland verwertet werden soll, oder
3. eine Verwertung nach Absatz 2 Nummer 2 im Ausland selbst vornimmt.
(5) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(6) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
§ 18 Verwertung von Vorlagen
(1) Wer die ihm im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Schnitte, Rezepte, zu Zwecken des Wettbewerbs oder aus Eigennutz unbefugt verwertet oder jemandem mitteilt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
(4) § 5 Nummer 7 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
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Zivilrecht vertragliche Haftung
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn es innerhalb eines zwischen zwei Personen vereinbarten Vertrages zu Schadensersatzforderungen kommt, fällt dies unter die vertragliche Haftung des Zivilrechts. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen.
Vertragliche Haftung ist das Einstehen müssen für Schä¬den, die aus einem Vertragsbruch entstehen. Besonders wichtig ist der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer (vertraglich begründeten) Pflicht: der Geschädigte kann Ersatz des entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertre¬ten hat, d.h. ihm kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Nur aus-nahmsweise wird eine Haftung ohne Verschulden rele¬vant. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter 5.3 verwiesen werden.
Das deutsche Zivilrecht kennt bislang keinen Vertragsschluss durch (weitgehend) autonome Geräte oder Softwareagenten. Das Problem ist bereits heute im Rahmen von Finanzmarktgeschäften relevant, und es ist davon auszugehen, dass es mit zunehmendem Automatisierungsgrad (Bsp.: Ersatzteilbestellungen durch autonome Maschinen) weiter an Bedeutung gewinnen wird. Letzt¬lich wird die Frage wohl nur durch eine gesetzgeberische Regelung lösbar sein. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 14)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 90 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.§ 273 Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
*)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. -
Strafrecht
Strafrechts kann grundsätzlich jeder zur rechtlichen Verantwortung gezogen werden, der eine Ursache gesetzt hat, die sich kausal zum Eintritt eines Schadens weiterentwickelt, der einem der im Strafgesetzbuch beschriebenen Tatbestände entspricht. Derartige Konstellationen sind auch im Bereich der Autonomik denkbar, da das Inverkehrbringen oder Benutzen von Produkten als Anknüpfungspunkt für die Tathandlung einer Körperverletzung oder einer (fahrlässigen) Tötung herangezogen werden kann.
Häufig kompliziert zu beurteilen bzw. zu beweisen sind Fragen der Kausalität, also ob wirklich eine bestimmte Handlung zu einem bestimmten Erfolg geführt hat.
Hinzu kommt die Frage, ob der Täter vorsätzlich („willentlich“) oder fahrlässig gehandelt hat („aus Versehen“), wenn eine fahrlässige Begehung überhaupt strafbar ist (z.B. §§ 222, 229 StGB). Letzteres hat insbesondere Auswirkungen auf Dokumentations- und Überwachungspflichten, die einen Vorwurf der Fahrlässigkeit ausschließen können. Wenn alles nach dem Stand der Technik Mögliche getan wurde, um einen zum Schaden führenden Fehler auszuschließen, entfällt in aller Regel die strafrechtliche Verantwortung.
Regelmäßig werden sich Hersteller, Entwickler und Anwende auf den Rechtfertigungsgrund „erlaubtes Risiko“ stützen können, jedenfalls dann, wenn Produkte erfolgreich in den Markt eingeführt wurden und allgemein gesellschaftlich anerkannt sind.
Als Adressaten strafrechtlicher Haftung kommen auf Grund der Weite des strafrechtlichen Begriffs von „Ursächlichkeit“ sowohl Entwickler und Hersteller schadensträchtiger autonomer Systeme als auch Programmierer oder Verkäufer in Frage.
(aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 14 f.)Strafgesetzbuch (StGB )
§ 15 Vorsätzliches und fahrlässiges Handeln
Strafbar ist nur vorsätzliches Handeln, wenn nicht das Gesetz fahrlässiges Handeln ausdrücklich mit Strafe bedroht.§ 164 Falsche Verdächtigung
(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.
(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes oder § 31 des Betäubungsmittelgesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.§ 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt1.
das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2.
eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt
1.
das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
2.
das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt.Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.§ 201a Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer1.
von einer anderen Person, die sich in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet, unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
2.
eine Bildaufnahme, die die Hilflosigkeit einer anderen Person zur Schau stellt, unbefugt herstellt oder überträgt und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt,
3.
eine durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht oder
4.
eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art wissentlich unbefugt einer dritten Person zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt.(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,1.
herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder
2.
sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft.(4) Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 oder Nummer 4, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.§ 202a Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.§ 202b Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.§ 202c Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er1.
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2.
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist,herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten oder Organ oder Mitglied eines Organs einer Rechtsanwalts-, Patentanwalts-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
4a.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
5.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
6.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelleanvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als1.
Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Beauftragter für den Datenschutz unbefugt ein fremdes Geheimnis im Sinne dieser Vorschriften offenbart, das einem in den Absätzen 1 und 2 Genannten in dessen beruflicher Eigenschaft anvertraut worden oder sonst bekannt geworden ist und von dem er bei der Erfüllung seiner Aufgaben als Beauftragter für den Datenschutz Kenntnis erlangt hat.
(3) Einem in Absatz 1 Nr. 3 genannten Rechtsanwalt stehen andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer gleich. Den in Absatz 1 und Satz 1 Genannten stehen ihre berufsmäßig tätigen Gehilfen und die Personen gleich, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind. Den in Absatz 1 und den in Satz 1 und 2 Genannten steht nach dem Tod des zur Wahrung des Geheimnisses Verpflichteten ferner gleich, wer das Geheimnis von dem Verstorbenen oder aus dessen Nachlaß erlangt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.§ 222 Fahrlässige Tötung
Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.§ 229 Fahrlässige Körperverletzung
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.§ 238 Nachstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer anderen Person in einer Weise unbefugt nachstellt, die geeignet ist, deren Lebensgestaltung schwerwiegend zu beeinträchtigen, indem er beharrlich1.
die räumliche Nähe dieser Person aufsucht,
2.
unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu dieser Person herzustellen versucht,
3.
unter missbräuchlicher Verwendung von personenbezogenen Daten dieser Persona)
Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für sie aufgibt oder
b)
Dritte veranlasst, Kontakt mit ihr aufzunehmen, oder4.
diese Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit ihrer selbst, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person bedroht oder
5.
eine andere vergleichbare Handlung vornimmt.(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahe stehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahe stehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.§ 263a Computerbetrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch unrichtige Gestaltung des Programms, durch Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten, durch unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflußt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 263 Abs. 2 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Wer eine Straftat nach Absatz 1 vorbereitet, indem er Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, feilhält, verwahrt oder einem anderen überlässt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(4) In den Fällen des Absatzes 3 gilt § 149 Abs. 2 und 3 entsprechend.§ 303 Sachbeschädigung
(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.
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Orientierung
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Verletzung geistigen Eigentums
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Orientierung
Unter „geistigem Eigentum“ versteht man alle Ergebnisse kreativer intellektueller Arbeit, die rechtlich geschützt sind. Geistiges Eigentum kann etwa sich etwa auf ein besonderes Wissen, Erfindungen und andere geistige Schöpfungen beziehen. Schon weil ohne den Austausch von Wissen und Erfindungen der kulturelle und wissenschaftliche Fortschritt zum Erliegen kommen würde, besteht allerdings grundsätzlich Nachahmungsfreiheit: Ursprünglich fremdes Wissen und fremde Ideen dürfen genutzt und weiterentwickelt werden. Der Grundsatz findet aber Grenzen dort, wo das Recht bestimmte Verfügungs- und Verwertungsrechte in besonderer Weise schützt und damit den Schutz der genannten Immaterialgüter dem Schutz der „materiellen Güter“ (Sachen) teilweise gleichstellt. Dazu gehören etwa das Urheberrecht, das Patentrecht, und das Recht auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Im Kontext von Autonomik und Industrie 4.0 kann es zu erheblichen Gefährdungen dieser Rechte kommen, etwa durch Hacker-Angriffe und andere Formen der Cyberkriminalität, Wirtschaftsspionage, aber auch durch Zugriffe von Mitarbeitern.
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Fallbeschreibungen
Im Folgenden sind einige Fallbeschreibungen aufgeführt. Diese stellen fiktive Szenarien dar, die sich derart im Kontext der Industrie 4.0 im Hinblick auf den jeweiligen juristischen Risikobereich ereignen können. Dadurch soll möglichst realitätsnah ein Überblick über zukünftige Entwicklungen und Abläufe im Bereich der Industrie gegeben werden. Mithilfe dieser fiktiven Fallszenarien soll ein Bewusstsein für mögliche Probleme geschaffen werden, die im Zusammenhang mit autonomen, teilautonomen oder vernetzten Systemen und deren Interaktion mit dem Menschen in Erscheinung treten können.
Eine Fabrik verwendet einen in China hergestellten Produktionsroboter. Da die Bedienungsanleitung nur in Chinesisch und Englisch vorhanden ist, aber alle Mitarbeiter den Umgang mit dem Roboter lernen sollen, übersetzt ein englischsprachiger Mitarbeiter die Bedienungsanleitung ins Deutsche. Hat er dadurch ein Urheberrecht erworben?
Ingenieure eines Unternehmens haben zur Produktion eines autonom agierenden Systems einige Skizzen angefertigt. Die Ideen werden verworfen, da das Projekt nicht verwirklicht wird. Zwei Jahre später fallen die Skizzen einem Techniker in die Hände, der auf dieser Grundlage die damals erstellten Skizzen vervollständigt und als seine Idee ausgibt. Welche Ansprüche sind entstanden?
Ein Angestellter arbeitet jahrelang in der F&E Abteilung eines Automobilherstellers. Als es zu Streitigkeiten mit der Geschäftsführung kommt, kündigt der Mitarbeiter und spielt einem konkurrierenden Unternehmen wichtige Informationen zu. Welche Konsequenzen entstehen?
Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber kopiert der Arbeitnehmer ohne das Wissen des Arbeitgebers Skizzen zur Anfertigung von Maschinen von dessen Computer.
Ein mit Kameras ausgestatteter autonom steuernder Gabelstapler zeichnet während des Transportes von Waren seine unmittelbare Umgebung (Produktionsstätte, Mitarbeiter, Lager, …) auf. Wie können diese Daten vor Angriffen geschützt werden und welche Rechtsfolgen ergeben sich aus Entwendung solcher Daten durch Dritte?
Kunden eines Sportartikelherstellers können ihre Sportschuhe individuell designen und vom Hersteller anfertigen lassen. Erfolgt ein Übergang von Eigentumsrechten des Designs an den Hersteller?
Ergebnisse werden als Open-Source zur Verfügung gestellt. Inwiefern erfolgt die Wahrung der Eigentumsrechte?
Verkauf von Produktionsdaten an Dritte. Mit welchen rechtlichen Konsequenzen ist zu rechnen?
Datenweitergabe an unbefugte Dritte / Konkurrenz. Mit welchen rechtlichen Konsequenzen ist zu rechnen?
Nach der Weitergabe eines digitalen Zwillings eines Produkts an einen Zulieferer verschickt dieser den digitalen Zwilling weiter an einen Konkurrenten.
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Schadensprävention
Industrieunternehmen und in ihnen verantwortlich handelnde Personen müssen stets danach streben, ihr wirtschaftliches Handeln an geltenden gesetzlichen Bestimmungen und juristischen Einschätzungen auszurichten. Durch „Compliance“– Leitplanken können Maßnahmen getroffen werden, um das Risiko von Strafe und Haftung für alle verantwortlich handelnden Akteure auch in der Industrie 4.0 soweit wie möglich zu begrenzen. Dabei ist zunächst die Einhaltung von Gesetzen und vereinbarten Regeln von zentraler Bedeutung, um strafrechtliche und zivilrechtliche Haftungsrisiken für das Unternehmen und seine Organe zu vermeiden. Da die digitale Transformation der Produktion und der Wertschöpfung völlig neue Anforderungen an das Zusammenwirken von intelligenten Maschinen, Systemen und Arbeitskräften stellt, die durch den bestehenden Rechtsrahmen nur unzureichend abgedeckt sind, ist höchstmögliche Sensibilität bei der Einschätzung der eigenen Risiken erforderlich. Das Recht des geistigen Eigentums umfasst den Schutz eines geistigen Gutes, etwa der Erfindung einer neuen Technologie oder die Schaffung eines literarischen oder künstlerischen Werkes. Dadurch empfiehlt sich eine umfassende Aufklärung sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer im Umgang mit geistigem Eigentum und dem Hinweis auf konkrete Verbote und Verstöße gegen (rechtliche) Vorgaben. Um Fehler möglichst vermeiden zu können, empfiehlt sich eine spezifische Einarbeitung und Schulung von Mitarbeitern, die in Betrieben im Kontext der Industrie 4.0 arbeiten. Eine generelle Festlegung von Verhaltensregeln und Vorschriften im Umgang mit geistigem Eigentum, sowie das Aufstellen von Betriebsanweisungen minimiert Risiken, die im Zusammenhang der Industrie 4.0 auftreten können. Anhängig von der Größe des Betriebes bietet sich die Ernennung eines Sicherheitsbeauftragten an, der die Einhaltung der Regeln sicherstellt. Darüber hinaus kann dieser als eine Art Anlaufstelle für Mitarbeiter dienen, die Fragen im Umgang mit (teil-)autonomen Systemen haben. Gleichzeitig können die Arbeitsverträge der Beschäftigten derart angepasst werden, dass veränderte Tätigkeitsbereiche im Kontext der Industrie 4.0 angemessen abgebildet werden. Darüber hinaus sollten Sanktionen im Falle von Verstößen gegen die vereinbarten Regelungen klar kommuniziert werden. Eine Einweisung der Mitarbeiter in rechtliche Rahmenbedingungen und etwaige haftungsrechtliche Fragestellungen vor allem im Umgang mit geistigem Eigentum kann die Einhaltung von Regelungen durch die Mitarbeiter unterstützen. Eine Einrichtung einer anonymen Anlaufstelle bietet sich dann an, wenn Beschäftige Vermutungen zu Mitarbeiterverstößen melden möchten.
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Rechtsprechung
Untenstehend findet sich eine Auswahl beispielhafter Urteile, die weitestgehend die rechtlichen Fragestellungen im Kontext der Industrie 4.0 betreffen. Diese geben einen Überblick über rechtliche Konsequenzen und zeigen gleichzeitig zu bewältigende Herausforderungen im Umgang mit rechtlichen Problematiken auf. Die Urteile werden ständig ergänzt und aktualisiert. Bis heute existieren noch nicht viele Urteile, die speziell im Kontext der Industrie 4.0 entschieden wurden. In den kommenden Jahren werden weitere Rechtsprechungen erwartet. Für die weitere Recherche kann das Gerichts und das dazugehörige Aktenzeichen verwendet werden.
LG Köln 28. Zivilkammer, 06.02.2008, Az. 28 O 417/07
UrteilUrheberrechtsverletzung: Zahnarztbewertung in einem Internet-Portal als urheberrechtlich geschützte Datenbank; Unterlassungsanspruch bei Übernahme der Datensätze durch einen Konkurrenten
Ein Internetportal, auf dem Patienten Zahnarztleistungen bewerten können, stellt eine Sammlung von Daten dar und ist somit eine urheberrechtliche geschützte Datenbank. Wenn andere Portale diese Bewertungen ohne Absprache übernehmen und veröffentlichen, ist dies als Urheberrechtsverletzung zu werten. 87a UrhG, § 87b Abs 1 S 2 UrhG, EGRL 9/96
Amtsgericht München,01.02.2008, Az. 142C 16597/07
Verwendung eines Stadtplanes auf InternetseitenDa ein Verlag von Stadtplänen die Haltung der Urheberrechte an den Stadtplänen nicht nachweisen konnte, wurde die Klage auf Unterlassung und Schadensersatz abgewiesen. Der Verlag der Stadtpläne hatte dagegen geklagt, dass ein Stadtplan auf Internetseiten veröffentlicht wurde.
BGH, 16.05.2013 – I ZR 28/12
1. Zivilsenat
Urteil
Urheberrechtsschutz für Werke der bildenden Kunst: Vervielfältigung in Form einer Bearbeitung bzw. anderer Umgestaltung bei Abbildung einer Aktion von Joseph Beuys in einer Fotoserie - Beuys-Aktion
Die Ausstellung von Fotos, die eine Aktion von Joseph Beuys abbilden, ist auch ohne die Einverständniserklärung der Witwe zulässig. Diese hatte verlangt, die Ausstellung zu beenden, da sie im Voraus nicht um Erlaubnis zur Veröffentlichung gebeten wurde. Hierbei handle es sich nicht um eine Urheberrechtsverletzung, da diese Fotos ein selbständiges Werk darstellen. § 16 UrhG, § 23 S 1 UrhG, § 24 Abs 1 UrhG -
Juristische Fallanalyse
Sachverhalt:
Unternehmer U verwendet in seiner Fabrik einen in China hergestellten Produktionsroboter. Da die Bedienungsanleitung des Herstellers H allerdings nur in Chinesisch vorhanden ist, aber alle Mitarbeiter den Umgang mit dem Roboter lernen sollen, übersetzt U die Bedienungsanleitung ins Deutsche. Im Anschluss daran veröffentlicht U die Übersetzung.Fallfrage:
Hat U dadurch ein Urheberrecht erworben? War die Veröffentlichung der Übersetzung zulässig?Lösung:
I. Erwerb eines Urheberrechts nach § 3 UrhG
Durch die Übersetzung ins Chinesische könnte U ein Urheberrecht gemäß § 3 UrhG erworben haben. Voraussetzung hierfür ist, dass U ein Werk bearbeitet hat, wobei die Bearbeitung ihrerseits eine persönliche schöpferische Leistung des U darstellen muss.1. Bearbeitung eines Werkes
Die Bedienungsanleitung stellt eine persönliche, geistige Schöpfung des chinesischen Herstellers H dar und somit ein nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG geschütztes Sprachwerk in Form eines Schriftwerks. Indem U die chinesische Bedienungsanleitung übersetzte, hat er dieses Werk bearbeitet.2. Bearbeitung als persönliche schöpferische Leistung
Die Bearbeitung des U müsste ihrerseits eine persönliche schöpferische Leistung darstellen. Eine Übersetzung setzt sowohl stilistische Fähigkeiten als auch Einfühlungsvermögen voraus und lässt den schöpferischen Ausdruck des Übersetzers durchschimmern. Somit ist eine persönliche schöpferische Leistung des U ist in Form der Übersetzung gegeben.3. Ergebnis
Nach § 3 UrhG hat U also ein Urheberrecht an seiner Übersetzung erworben. Das bedeutet, dass U vollen urheberrechtlichen Schutz für seine Bearbeitungsleistung genießt. Das Urheberrecht des U lässt allerdings das Urheberrecht des H an seiner chinesischen Bedienungsanleitung unberührt, weshalb U keinerlei Rechte an dem Werk des H erlangt.
U kann also lediglich gegen eine rechtswidrige Benutzung seiner Übersetzung vorgehen.
II. Zulässigkeit der Veröffentlichung der Übersetzung
Die Veröffentlichung der Übersetzung durch U könnte allerdings unzulässig gewesen sein. Nach § 23 UrhG darf eine Übersetzung nur mit Zustimmung des Urhebers des Originalwerkes veröffentlicht oder verwertet werden.
H hat weder etwas von der Übersetzung erfahren, noch hat er der Veröffentlichung derselben zugestimmt.
Die Veröffentlichung war somit nicht nach § 23 UrhG zulässig. -
Handlungsempfehlungen
Durch zunehmende Wandelbarkeit und individuelle Anpassung von Produkten an Kundenwünsche entstehen urheberrechtliche Fragestellungen, die es im Umfeld der Industrie 4.0 zu klären gibt. Die Herausforderungen liegen hier im Bereich deliktrechtlichen Haftung, der IT-Sicherheit und dem Datenschutz. Cloud Computing, Hacking und Robotrecht sind Bereiche, die in Zukunft einheitliche Reglungen erfordern. Durch Vernetzung und internetbasierte Dienste rückt die Datensicherung in den Fokus der Betrachtungen. Das Internet bietet Dritten widerrechtliche Möglichkeiten, Daten abzugreifen oder sogar Vorgänge zu manipulieren. Gerade bei länderübergreifend tätigen Unternehmen stellt sich die Frage, welches Rechtssystem für Täter von Datenspionage anwendbar ist. Auch urheberrechtliche Fragestellungen und Rechtsfolgen der durch Roboter geschaffenen Neuschöpfungen sind noch zu klären. Durch die Anonymität im Internet ist es schwierig, die Täter eindeutig auszumachen und Rechtsfolgen zu unterziehen. Regelungen und Sicherheitsstandards können helfen, im Bereich Cyberlaw einheitliche Bedingungen zur Feststellung und Verfolgung zu treffen.
Weiterführende Literatur zum Thema finden Sie hier:
Industrie 4.0 – Rechtliche Herausforderungen der Digitalisierung: Ein Beitrag zum politischen Diskurs, verfügbar unter: http://bdi.eu/media/presse/publikationen/information-und-telekommunikation/201511_Industrie-40_Rechtliche-Herausforderungen-der-Digitalisierung.pdf
Ensthaler, Jürgen; Heinemann, Mirko: „Zur Haftung des Hostproviders Eine Betrachtung aus Anlass des aktuellen OECD Berichtes zu den wirtschaftlichen Folgen von Marken- und Produktpiraterie“, verfügbar unter: http://www.wir.tu-berlin.de/fileadmin/fg143/Veroeffentlichungen/WRP_0310_309.pdf
Digitalisierte Wirtschaft / Industrie 4.0: Ein Gutachten der Noerr LLP im Auftrag des BDI zur rechtlichen Situation, zum Handlungsbedarf und zu ersten Lösungsansätzen, verfügbar unter: http://bdi.eu/media/themenfelder/digitalisierung/downloads/20151117_Digitalisierte_Wirtschaft_Industrie_40_Gutachten_der_Noerr_LLP.pdf
Hieke, Robert: „Big Data: Zum gesetzlichen Schutz und der rechtlichen Zuordnung von Daten“, verfügbar unter: http://online.ruw.de/suche/inter/Big-Data-34cf7d69092f5998c308fe595a5d856a
Ensthaler, Jürgen (2016): “Industrie 4.0 und die Berechtigung an Daten” , verfügbar unter: https://www.recht3d.tu-berlin.de/fileadmin/fg143/Veroeffentlichungen/Ensthaler_Industrie_4.0_NJW_2016__3473.pdf
Hilgendorf, Eric; Seidel, Uwe: Robotics, Autonomics, and the Law. Legal issues arising from the AUTONOMICS for Industry 4.0 Technology Programme of the German Federal Ministry for Economic Affairs and Energy. Baden-Baden: Nomos, 2017.
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Rechte am geistigen Eigentum
Das Recht des geistigen Eigentums umfasst den Schutz eines geistigen Gutes, etwa der Erfindung einer neuen Technologie oder die Schaffung eines literarischen oder künstlerischen Werkes. Unter anderem schützen das Urheber- und das Patentrecht Werke der Literatur, Kunst und gewerblich anwendbarer Erfindungen. Der Schutz geistigen Eigentums ist in der deutschen Rechtsordnung nur für bestimmte Bereiche geregelt. Streng genommen ist bereits der Ausdruck „geistiges Eigentum“ problematisch, weil nur Sachen, also körperliche Gegenstände, eigentumsfähig sind. Nur an Sachen kann man also im juristischen Sinne „Eigentum“ besitzen, nicht aber an Ideen oder anderen geistigen Erzeugnissen. Immerhin gewährt vor allem das Urheberrecht (geregelt im Urheberrechtsgesetz) dem Werkschöpfer (= Urheber) besondere Rechte an „seinem“ Werk. Dahinter steht u.a. die Einsicht, dass ohne einen solchen Schutz die Bereitschaft, neue Ideen zu entwickeln und anderen zugänglich zu machen, sehr stark abnehmen könnte. Die Marktwirtschaft setzt einen funktionierenden Urheberschutz voraus. Beispiele für geschützte geistige Produkte sind etwa Werke der Literatur (Fachliteratur eingeschlossen), der Kunst (Bilder, Musikstücke, Plastik), aber auch Fotografien, Filme, Datenbanken und Computerprogramme. Auch Muster (zweidimensional) und Modelle (dreidimensional) sind über das sog. Geschmacksmusterrecht geschützt. Das Urheberrecht gewährt u.a. besondere Nutzungsrechte und das Recht, andere von der Nutzung des Werks auszuschließen. Verstöße dagegen können zu Schadensersatzforderungen führen und u.U. sogar strafrechtlich geahndet werden. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 18.)
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
§ 1 Allgemeines
Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.§ 2 Geschützte Werke
(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.§ 3 Bearbeitungen
Übersetzungen und andere Bearbeitungen eines Werkes, die persönliche geistige Schöpfungen des Bearbeiters sind, werden unbeschadet des Urheberrechts am bearbeiteten Werk wie selbständige Werke geschützt. Die nur unwesentliche Bearbeitung eines nicht geschützten Werkes der Musik wird nicht als selbständiges Werk geschützt.§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
(2) Datenbankwerk im Sinne dieses Gesetzes ist ein Sammelwerk, dessen Elemente systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind. Ein zur Schaffung des Datenbankwerkes oder zur Ermöglichung des Zugangs zu dessen Elementen verwendetes Computerprogramm (§ 69a) ist nicht Bestandteil des Datenbankwerkes.§ 16 Vervielfältigungsrecht
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.
(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden. Handelt es sich um eine Verfilmung des Werkes, um die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, um den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder um die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Einwilligung des Urhebers.§ 24 Freie Benutzung
(1) Ein selbständiges Werk, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist, darf ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Benutzung eines Werkes der Musik, durch welche eine Melodie erkennbar dem Werk entnommen und einem neuen Werk zugrunde gelegt wird.§ 69a Gegenstand des Schutzes
(1) Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt, einschließlich des Entwurfsmaterials.
(2) Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen und Grundsätze, sind nicht geschützt.
(3) Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, daß sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische, anzuwenden.
(4) Auf Computerprogramme finden die für Sprachwerke geltenden Bestimmungen Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
(5) Die Vorschriften der §§ 32d, 32e, 36 bis 36c, 40a und 95a bis 95d finden auf Computerprogramme keine Anwendung.§ 69b Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen
(1) Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(2) Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anzuwenden.§ 87a Begriffsbestimmungen
(1) Datenbank im Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel oder auf andere Weise zugänglich sind und deren Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert. Eine in ihrem Inhalt nach Art oder Umfang wesentlich geänderte Datenbank gilt als neue Datenbank, sofern die Änderung eine nach Art oder Umfang wesentliche Investition erfordert.
(2) Datenbankhersteller im Sinne dieses Gesetzes ist derjenige, der die Investition im Sinne des Absatzes 1 vorgenommen hat.§ 87b Rechte des Datenbankherstellers
(1) Der Datenbankhersteller hat das ausschließliche Recht, die Datenbank insgesamt oder einen nach Art oder Umfang wesentlichen Teil der Datenbank zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils der Datenbank steht die wiederholte und systematische Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentliche Wiedergabe von nach Art und Umfang unwesentlichen Teilen der Datenbank gleich, sofern diese Handlungen einer normalen Auswertung der Datenbank zuwiderlaufen oder die berechtigten Interessen des Datenbankherstellers unzumutbar beeinträchtigen.
(2) § 10 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 27 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.§ 107 Unzulässiges Anbringen der Urheberbezeichnung
(1) Wer1.
auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) ohne Einwilligung des Urhebers anbringt oder ein derart bezeichnetes Original verbreitet,
2.
auf einem Vervielfältigungsstück, einer Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes der bildenden Künste die Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) auf eine Art anbringt, die dem Vervielfältigungsstück, der Bearbeitung oder Umgestaltung den Anschein eines Originals gibt, oder ein derart bezeichnetes Vervielfältigungsstück, eine solche Bearbeitung oder Umgestaltung verbreitet,wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 14 (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.Patentgesetz (PatG)
§ 1
(1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.
(2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war.
(3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen:1.
Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden;
2.
ästhetische Formschöpfungen;
3.
Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen;
4.
die Wiedergabe von Informationen.(4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird.
§ 3
(1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfaßt alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind.
(2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind:
1.
der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung;
2.
der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind;
3.
der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt ist.
Beruht der ältere Zeitrang einer Anmeldung auf der Inanspruchnahme der Priorität einer Voranmeldung, so ist Satz 1 nur insoweit anzuwenden, als die danach maßgebliche Fassung nicht über die Fassung der Voranmeldung hinausgeht. Patentanmeldungen nach Satz 1 Nr. 1, für die eine Anordnung nach § 50 Abs. 1 oder Abs. 4 erlassen worden ist, gelten vom Ablauf des achtzehnten Monats nach ihrer Einreichung an als der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
(3) Gehören Stoffe oder Stoffgemische zum Stand der Technik, so wird ihre Patentfähigkeit durch die Absätze 1 und 2 nicht ausgeschlossen, sofern sie zur Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren bestimmt sind und ihre Anwendung zu einem dieser Verfahren nicht zum Stand der Technik gehört.
(4) Ebenso wenig wird die Patentfähigkeit der in Absatz 3 genannten Stoffe oder Stoffgemische zur spezifischen Anwendung in einem der in § 2a Abs. 1 Nr. 2 genannten Verfahren durch die Absätze 1 und 2 ausgeschlossen, wenn diese Anwendung nicht zum Stand der Technik gehört.
(5) Für die Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt eine Offenbarung der Erfindung außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht
1.
auf einen offensichtlichen Mißbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers oder
2.
auf die Tatsache, daß der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger die Erfindung auf amtlichen oder amtlich anerkannten Ausstellungen im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Abkommens über internationale Ausstellungen zur Schau gestellt hat.
Satz 1 Nr. 2 ist nur anzuwenden, wenn der Anmelder bei Einreichung der Anmeldung angibt, daß die Erfindung tatsächlich zur Schau gestellt worden ist und er innerhalb von vier Monaten nach der Einreichung hierüber eine Bescheinigung einreicht. Die in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Ausstellungen werden vom Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekanntgemacht.§ 34
(1) Eine Erfindung ist zur Erteilung eines Patents beim Patentamt anzumelden.
(2) Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Patentanmeldungen entgegenzunehmen. Eine Anmeldung, die ein Staatsgeheimnis (§ 93 Strafgesetzbuch) enthalten kann, darf bei einem Patentinformationszentrum nicht eingereicht werden.
(3) Die Anmeldung muß enthalten:1.
den Namen des Anmelders;
2.
einen Antrag auf Erteilung des Patents, in dem die Erfindung kurz und genau bezeichnet ist;
3.
einen oder mehrere Patentansprüche, in denen angegeben ist, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll;
4.
eine Beschreibung der Erfindung;
5.
die Zeichnungen, auf die sich die Patentansprüche oder die Beschreibung beziehen.(4) Die Erfindung ist in der Anmeldung so deutlich und vollständig zu offenbaren, daß ein Fachmann sie ausführen kann.
(5) Die Anmeldung darf nur eine einzige Erfindung enthalten oder eine Gruppe von Erfindungen, die untereinander in der Weise verbunden sind, daß sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Form und die sonstigen Erfordernisse der Anmeldung zu erlassen. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.
(7) Auf Verlangen des Patentamts hat der Anmelder den Stand der Technik nach seinem besten Wissen vollständig und wahrheitsgemäß anzugeben und in die Beschreibung (Absatz 3) aufzunehmen.
(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Hinterlegung von biologischem Material, den Zugang hierzu einschließlich des zum Zugang berechtigten Personenkreises und die erneute Hinterlegung von biologischem Material zu erlassen, sofern die Erfindung die Verwendung biologischen Materials beinhaltet oder sie solches Material betrifft, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich ist und das in der Anmeldung nicht so beschrieben werden kann, daß ein Fachmann die Erfindung danach ausführen kann (Absatz 4). Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Deutsche Patent- und Markenamt übertragen.EU Legislation:
- Dir. 2001/29/EC on the harmonization of certain aspects of copyright and related rights in the information society (ISD);
- Dir. 2004/48/EC on the enforcement of intellectual property rights (IP-Enforcement Dir.);
- Dir. 96/9/EC on the legal protection of databases(Database dir.);
- Dir. 2011/77/EU amending Directive 2006/116/EC on the term of protection of copyright and certain related rights;
- Dir. 2006/116/EC on the term of protection of copyright and certain related rights (2006 Term Dir.)
- Dir. 2009/24/EC on the legal protection of computer programs (Software dir.)
- Dir. 93/83/EEC on the coordination of certain rules concerning copyright and rights related to copyright applicable to satellite broadcasting and cable retransmission -
Zivilrecht vertragliche Haftung
Das Zivilrecht beinhaltet alle Bereiche im Zusammenhang mit juristischen oder natürlichen Personen, also Beziehungen zwischen gleichgestellten Individuen. Wenn es innerhalb eines zwischen zwei Personen vereinbarten Vertrages zu Schadensersatzforderungen kommt, fällt dies unter die vertragliche Haftung des Zivilrechts. Im Gegensatz dazu behandelt das öffentliche Recht alle Beziehungen zwischen Bürgern und Staat. Als wichtige Bereiche des Zivilrechts sind neben dem allgemeinen Teil das Schuldrecht und das Sachenrecht zu nennen.
Vertragliche Haftung ist das Einstehen müssen für Schä¬den, die aus einem Vertragsbruch entstehen. Besonders wichtig ist der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer (vertraglich begründeten) Pflicht: der Geschädigte kann Ersatz des entstandenen Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB). Die Ersatzpflicht tritt nur dann nicht ein, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertre¬ten hat, d.h. ihm kein Verschulden in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit angelastet werden kann. Nur aus-nahmsweise wird eine Haftung ohne Verschulden rele¬vant. Im Übrigen kann auf die Ausführungen unter 5.3 verwiesen werden.
Das deutsche Zivilrecht kennt bislang keinen Vertragsschluss durch (weitgehend) autonome Geräte oder Softwareagenten. Das Problem ist bereits heute im Rahmen von Finanzmarktgeschäften relevant, und es ist davon auszugehen, dass es mit zunehmendem Automatisierungsgrad (Bsp.: Ersatzteilbestellungen durch autonome Maschinen) weiter an Bedeutung gewinnen wird. Letzt¬lich wird die Frage wohl nur durch eine gesetzgeberische Regelung lösbar sein. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 14)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 90 Begriff der Sache
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.§ 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.§ 242 Leistung nach Treu und Glauben
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.§ 273 Zurückbehaltungsrecht
(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).
(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.
(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.§ 275 Ausschluss der Leistungspflicht
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.§ 276 Verantwortlichkeit des Schuldners
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.§ 278 Verantwortlichkeit des Schuldners für Dritte
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.§ 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen§ 311 Rechtsgeschäftliche und rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
§ 323 Rücktritt wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung
*)
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.§ 433 Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.§ 434 Sachmangel
(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1.
wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2.
wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.
(2) Ein Sachmangel ist auch dann gegeben, wenn die vereinbarte Montage durch den Verkäufer oder dessen Erfüllungsgehilfen unsachgemäß durchgeführt worden ist. Ein Sachmangel liegt bei einer zur Montage bestimmten Sache ferner vor, wenn die Montageanleitung mangelhaft ist, es sei denn, die Sache ist fehlerfrei montiert worden.
(3) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache oder eine zu geringe Menge liefert.§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.§ 826 Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. -
Datenschutz
Der Bereich des Datenschutzes umfasst alle Handlungen zum Schutz personenbezogener Daten. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dementsprechend auch die Entscheidungsgewalt über die Verwendung persönlicher Daten. Erfolgt der Umgang mit personenbezogenen Daten mittels eines autonomen Systems, ist zu prüfen, welche datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage zu beachten ist. Eine Spezialregelung für autonome Systeme existiert nicht.
Die Kernbereiche der deutschen Rechtsgrundlagen zum Datenschutz sind weitestgehend identisch, da die europäische Richtlinie 95/46/EG zum Datenschutz einen Mindeststandard für alle Regelungsbereiche vorgibt. Derzeit wird eine neue EU-Datenschutzgrundverordnung vorbereitet, die voraussichtlich 2018 in Kraft treten wird.
Grundsätzlich gilt, dass personenbezogene Daten nur dann erhoben, verarbeitet oder gespeichert werden dürfen, wenn der Betroffene dem zustimmt oder eine gesetzliche Regelung es erlaubt. Wenn also beispielsweise die personenbezogenen Daten eines Arbeiters erhoben oder verwendet werden, so muss dieser dem vorher zustim¬men. Dies kann auch im Rahmen eines Arbeitsvertrags geschehen.
In der Industrie 4.0 werden genaue Daten von Arbeitneh¬mern in großem Umfang erhoben und gespeichert; man denke nur an direkte Mensch-Maschine-Kooperationen, die es erforderlich machen, dass sich die Maschine exakt auf den jeweils an ihr tätigen Arbeiter einstellt. Hier sind noch eine Vielzahl von Rechtsfragen zu klären. (aus: Botthof, Alfons (Hrsg.) [2016]: „Juristische Herausforderungen für die digitale Wertschöpfung – strukturierte Lösungswege für KMU“, Begleitforschung Autonomik für Industrie 4.0, S. 15)Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt wird.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch
1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt,
3.
nicht-öffentliche Stellen, soweit sie die Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen verarbeiten, nutzen oder dafür erheben oder die Daten in oder aus nicht automatisierten Dateien verarbeiten, nutzen oder dafür erheben, es sei denn, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten erfolgt ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten.
(3) Soweit andere Rechtsvorschriften des Bundes auf personenbezogene Daten einschließlich deren Veröffentlichung anzuwenden sind, gehen sie den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.
(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.
(5) Dieses Gesetz findet keine Anwendung, sofern eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene verantwortliche Stelle personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt, es sei denn, dies erfolgt durch eine Niederlassung im Inland. Dieses Gesetz findet Anwendung, sofern eine verantwortliche Stelle, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegen ist, personenbezogene Daten im Inland erhebt, verarbeitet oder nutzt. Soweit die verantwortliche Stelle nach diesem Gesetz zu nennen ist, sind auch Angaben über im Inland ansässige Vertreter zu machen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht, sofern Datenträger nur zum Zweck des Transits durch das Inland eingesetzt werden. § 38 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.§ 3 Weitere Begriffsbestimmungen
(1) Personenbezogene Daten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener).
(2) Automatisierte Verarbeitung ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Eine nicht automatisierte Datei ist jede nicht automatisierte Sammlung personenbezogener Daten, die gleichartig aufgebaut ist und nach bestimmten Merkmalen zugänglich ist und ausgewertet werden kann.
(3) Erheben ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen.
(4) Verarbeiten ist das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Im Einzelnen ist, ungeachtet der dabei angewendeten Verfahren:1.
Speichern das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zweck ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung,
2.
Verändern das inhaltliche Umgestalten gespeicherter personenbezogener Daten,
3.
Übermitteln das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dassa)
die Daten an den Dritten weitergegeben werden oder
b)
der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft,4.
Sperren das Kennzeichnen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung oder Nutzung einzuschränken,
5.
Löschen das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten.(5) Nutzen ist jede Verwendung personenbezogener Daten, soweit es sich nicht um Verarbeitung handelt.
(6) Anonymisieren ist das Verändern personenbezogener Daten derart, dass die Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
(6a) Pseudonymisieren ist das Ersetzen des Namens und anderer Identifikationsmerkmale durch ein Kennzeichen zu dem Zweck, die Bestimmung des Betroffenen auszuschließen oder wesentlich zu erschweren.
(7) Verantwortliche Stelle ist jede Person oder Stelle, die personenbezogene Daten für sich selbst erhebt, verarbeitet oder nutzt oder dies durch andere im Auftrag vornehmen lässt.
(8) Empfänger ist jede Person oder Stelle, die Daten erhält. Dritter ist jede Person oder Stelle außerhalb der verantwortlichen Stelle. Dritte sind nicht der Betroffene sowie Personen und Stellen, die im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum personenbezogene Daten im Auftrag erheben, verarbeiten oder nutzen.
(9) Besondere Arten personenbezogener Daten sind Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben.
(10) Mobile personenbezogene Speicher- und Verarbeitungsmedien sind Datenträger,1.
die an den Betroffenen ausgegeben werden,
2.
auf denen personenbezogene Daten über die Speicherung hinaus durch die ausgebende oder eine andere Stelle automatisiert verarbeitet werden können und
3.
bei denen der Betroffene diese Verarbeitung nur durch den Gebrauch des Mediums beeinflussen kann.(11) Beschäftigte sind:
1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
zu ihrer Berufsbildung Beschäftigte,
3.
Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Abklärungen der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung (Rehabilitandinnen und Rehabilitanden),
4.
in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigte,
5.
nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz Beschäftigte,
6.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
7.
Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist,
8.
Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter des Bundes, Soldatinnen und Soldaten sowie Zivildienstleistende.§ 4 Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sind nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat.
(2) Personenbezogene Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Ohne seine Mitwirkung dürfen sie nur erhoben werden, wenn1.
eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt oder
2.a)
die zu erfüllende Verwaltungsaufgabe ihrer Art nach oder der Geschäftszweck eine Erhebung bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht oder
b)
die Erhebung beim Betroffenen einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würdeund keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.
(3) Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen erhoben, so ist er, sofern er nicht bereits auf andere Weise Kenntnis erlangt hat, von der verantwortlichen Stelle über
1.
die Identität der verantwortlichen Stelle,
2.
die Zweckbestimmungen der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung und
3.
die Kategorien von Empfängern nur, soweit der Betroffene nach den Umständen des Einzelfalles nicht mit der Übermittlung an diese rechnen muss,zu unterrichten. Werden personenbezogene Daten beim Betroffenen aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, so ist der Betroffene hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit seiner Angaben hinzuweisen. Soweit nach den Umständen des Einzelfalles erforderlich oder auf Verlangen, ist er über die Rechtsvorschrift und über die Folgen der Verweigerung von Angaben aufzuklären.
§ 28 Datenerhebung und -speicherung für eigene Geschäftszwecke
(1) Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig1.
wenn es für die Begründung, Durchführung oder Beendigung eines rechtsgeschäftlichen oder rechtsgeschäftsähnlichen Schuldverhältnisses mit dem Betroffenen erforderlich ist,
2.
soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt, oder
3.
wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder die verantwortliche Stelle sie veröffentlichen dürfte, es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung gegenüber dem berechtigten Interesse der verantwortlichen Stelle offensichtlich überwiegt.Bei der Erhebung personenbezogener Daten sind die Zwecke, für die die Daten verarbeitet oder genutzt werden sollen, konkret festzulegen.
[…]§ 32 Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
(1) Personenbezogene Daten eines Beschäftigten dürfen für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist. Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten nur dann erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat, die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den Anlass nicht unverhältnismäßig sind.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, ohne dass sie automatisiert verarbeitet oder in oder aus einer nicht automatisierten Datei verarbeitet, genutzt oder für die Verarbeitung oder Nutzung in einer solchen Datei erhoben werden.
(3) Die Beteiligungsrechte der Interessenvertretungen der Beschäftigten bleiben unberührt.§ 43 Bußgeldvorschriften
(1) […]
(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, erhebt oder verarbeitet,
2.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, zum Abruf mittels automatisierten Verfahrens bereithält,
3.
unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, abruft oder sich oder einem anderen aus automatisierten Verarbeitungen oder nicht automatisierten Dateien verschafft,
4.
die Übermittlung von personenbezogenen Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, durch unrichtige Angaben erschleicht,
5.
entgegen § 16 Abs. 4 Satz 1, § 28 Abs. 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 29 Abs. 4, § 39 Abs. 1 Satz 1 oder § 40 Abs. 1, die übermittelten Daten für andere Zwecke nutzt,
5a.
entgegen § 28 Absatz 3b den Abschluss eines Vertrages von der Einwilligung des Betroffenen abhängig macht,
5b.
entgegen § 28 Absatz 4 Satz 1 Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung verarbeitet oder nutzt,
6.
entgegen § 30 Absatz 1 Satz 2, § 30a Absatz 3 Satz 3 oder § 40 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Merkmal mit einer Einzelangabe zusammenführt oder
7.
entgegen § 42a Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann im Fall des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reichen die in Satz 1 genannten Beträge hierfür nicht aus, so können sie überschritten werden. Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)§ 44 Strafvorschriften
(1) Wer eine in § 43 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, die verantwortliche Stelle, die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und die Aufsichtsbehörde.
Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)Art. 9 DSGVO Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person ist untersagt.
2. Absatz 1 gilt nicht in folgenden Fällen:
1. Die betroffene Person hat in die Verarbeitung der genannten personenbezogenen Daten für einen oder mehrere festgelegte Zwecke ausdrücklich eingewilligt, es sei denn, nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten kann das Verbot nach Absatz 1 durch die Einwilligung der betroffenen Person nicht aufgehoben werden,
2. die Verarbeitung ist erforderlich, damit der Verantwortliche oder die betroffene Person die ihm bzw. ihr aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen bzw. ihren diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann, soweit dies nach Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten oder einer Kollektivvereinbarung nach dem Recht der Mitgliedstaaten, das geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht, zulässig ist,
3. die Verarbeitung ist zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich und die betroffene Person ist aus körperlichen oder rechtlichen Gründen außerstande, ihre Einwilligung zu geben,
4. die Verarbeitung erfolgt auf der Grundlage geeigneter Garantien durch eine politisch, weltanschaulich, religiös oder gewerkschaftlich ausgerichtete Stiftung, Vereinigung oder sonstige Organisation ohne Gewinnerzielungsabsicht im Rahmen ihrer rechtmäßigen Tätigkeiten und unter der Voraussetzung, dass sich die Verarbeitung ausschließlich auf die Mitglieder oder ehemalige Mitglieder der Organisation oder auf Personen, die im Zusammenhang mit deren Tätigkeitszweck regelmäßige Kontakte mit ihr unterhalten, bezieht und die personenbezogenen Daten nicht ohne Einwilligung der betroffenen Personen nach außen offengelegt werden,
5. die Verarbeitung bezieht sich auf personenbezogene Daten, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat,
6. die Verarbeitung ist zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich,
7. die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich,
8. die Verarbeitung ist für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats oder aufgrund eines Vertrags mit einem Angehörigen eines Gesundheitsberufs und vorbehaltlich der in Absatz 3 genannten Bedingungen und Garantien erforderlich,
9. die Verarbeitung ist aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit, wie dem Schutz vor schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren oder zur Gewährleistung hoher Qualitäts- und Sicherheitsstandards bei der Gesundheitsversorgung und bei Arzneimitteln und Medizinprodukten, auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, insbesondere des Berufsgeheimnisses, vorsieht, erforderlich, oder
10. die Verarbeitung ist auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats, das in angemessenem Verhältnis zu dem verfolgten Ziel steht, den Wesensgehalt des Rechts auf Datenschutz wahrt und angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Grundrechte und Interessen der betroffenen Person vorsieht, für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89 Absatz 1 erforderlich.
3. Die in Absatz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen zu den in Absatz 2 Buchstabe h genannten Zwecken verarbeitet werden, wenn diese Daten von Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung verarbeitet werden und dieses Fachpersonal nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder wenn die Verarbeitung durch eine andere Person erfolgt, die ebenfalls nach dem Unionsrecht oder dem Recht eines Mitgliedstaats oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen einer Geheimhaltungspflicht unterliegt.
4. Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Bedingungen, einschließlich Beschränkungen, einführen oder aufrechterhalten, soweit die Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten betroffen ist.Art. 13 DSGVO Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
1. Werden personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben, so teilt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten Folgendes mit:
1. den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sowie gegebenenfalls seines Vertreters;
2.gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
3.die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen, sowie die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung;
4. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f beruht, die berechtigten Interessen, die von dem Verantwortlichen oder einem Dritten verfolgt werden;
5. gebenenfalls die Empfänger oder Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten und
6. gegebenenfalls die Absicht des Verantwortlichen, die personenbezogenen Daten an ein Drittland oder eine internationale Organisation zu übermitteln, sowie das Vorhandensein oder das Fehlen eines Angemessenheitsbeschlusses der Kommission oder im Falle von Übermittlungen gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 oder Artikel 49 Absatz 1 Unterabsatz 2 einen Verweis auf die geeigneten oder angemessenen Garantien und die Möglichkeit, wie eine Kopie von ihnen zu erhalten ist, oder wo sie verfügbar sind.
2. Zusätzlich zu den Informationen gemäß Absatz 1 stellt der Verantwortliche der betroffenen Person zum Zeitpunkt der Erhebung dieser Daten folgende weitere Informationen zur Verfügung, die notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten:
1. die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer;
2. das Bestehen eines Rechts auf Auskunft seitens des Verantwortlichen über die betreffenden personenbezogenen Daten sowie auf Berichtigung oder Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung oder eines Widerspruchsrechts gegen die Verarbeitung sowie des Rechts auf Datenübertragbarkeit;
3. wenn die Verarbeitung auf Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a beruht, das Bestehen eines Rechts, die Einwilligung jederzeit zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird;
4. das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde;
5. ob die Bereitstellung der personenbezogenen Daten gesetzlich oder vertraglich vorgeschrieben oder für einen Vertragsabschluss erforderlich ist, ob die betroffene Person verpflichtet ist, die personenbezogenen Daten bereitzustellen, und welche mögliche Folgen die Nichtbereitstellung hätte und
6. das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Artikel 22 Absätze 1 und 4 und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person.
3. Beabsichtigt der Verantwortliche, die personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck weiterzuverarbeiten als den, für den die personenbezogenen Daten erhoben wurden, so stellt er der betroffenen Person vor dieser Weiterverarbeitung Informationen über diesen anderen Zweck und alle anderen maßgeblichen Informationen gemäß Absatz 2 zur Verfügung.
4. Die Absätze 1, 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn und soweit die betroffene Person bereits über die Informationen verfügt.Art. 17 DSGVO Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
1. Die betroffene Person hat das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft:
1. Die personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig.
2. Die betroffene Person widerruft ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a oder Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung.
3. Die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 1 Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder die betroffene Person legt gemäß Artikel 21 Absatz 2
Widerspruch gegen die Verarbeitung ein.
4. Die personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet.
5. Die Löschung der personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt.
6. Die personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Artikel 8 Absatz 1 erhoben.
2. Hat der Verantwortliche die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gemäß Absatz 1 zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat.
3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist
1. zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information;
2. zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;
3. aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Artikel 9 Absatz 2 Buchstaben h und i sowie Artikel 9 Absatz 3;
4. für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gemäß Artikel 89
Absatz 1, soweit das in Absatz 1 genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder
5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Art. 16 (ex-Artikel 286 EGV)(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.
Die auf der Grundlage dieses Artikels erlassenen Vorschriften lassen die spezifischen Bestimmungen des Artikels 39 des Vertrags über die Europäische Union unberührt.Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 2
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.Art 10
(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt.Art 13
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.
(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.
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Orientierung
Ju-RAMI und wie sie eingesetzt wird:
Die Ju-RAMI soll allen – vom Entwickler bis zum Vertrieb - helfen, für ihr autonomes, vernetztes System ohne großen Aufwand erste juristische Informationen zu finden, um mögliche Problemlagen zu erkennen und sich auf zukünftige Diskussionen zu denkbaren Problemlösungen mit juristischen Experten vorzubereiten. Zur Auswahl stehen die Risikobereiche Personenschaden, Sachschaden, Vertragsbruch, Missbrauch persönlicher Daten, Kontrollverlust an Maschinen, Verstoß gegen Arbeitnehmerrechte, Verletzung geistigen Eigentums. Sie soll eine erste Orientierung bieten, kann aber nicht die juristische Expertise und individuelle Einschätzung möglicher Praxisfälle ersetzen.
Wie Sie Ju-RAMI nutzen:
Schätzen Sie zunächst ein, in welchen möglichen Risikobereichen sich Ihr Produkt / Ihre Lösung bewegt. Wählen Sie durch Anklicken der entsprechenden Schicht im Modell das für Sie relevante Szenario. Innerhalb der Schicht gelangen Sie durch Anklicken zu detaillierten Beschreibungen aus der Praxis zu möglichen Risiken und den zu ergreifenden Maßnahmen zur Verhinderung dieser Risiken. Sie finden Beispiele aus der Rechtsprechung ebenso wie exemplarische juristische Fallanalysen und Handlungsempfehlungen.
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